Entscheidungen OLG Celle 08/1981
BGB §§ 1747, 1764
1. § 1764 Abs. 5 BGB betreffend die Wirkungen einer Adoptionsaufhebung regelt nur den Fall, daß ein Annahmeverhältnis zu beiden Ehegatten besteht; die Vorschrift ist nicht entsprechend anzuwenden, wenn lediglich der eine Ehegatte das Kind des anderen Ehegatten annimmt.
2. Wird in einem solchen Falle das Annahmeverhältnis später aufgelöst, so lebt gemäß § 1764 Abs. 3 BGB das ursprüngliche Verwandtschaftsverhältnis zu dem leiblichen Elternteil wieder auf.
OLG Celle, Beschluß vom 24. August 1981 - 17 Wx 10/81
FamRZ 1982, 197
Versorgungsausgleich; Ausschluß des Versorgungsausgleichs; aufgrund fiktiver Zurechnungszeiten errechnete Anwartschaften; beitragslose Zurechnungszeit als rein rechnerische Größe.
BGB §§ 1587, 1587a, 1587b, 1587c, 1587h; RVO § 1304
Zu der Frage der Einbeziehung von Rentenanwartschaften, die nicht während der Ehezeit begründet oder aufrechterhalten worden sind.
OLG Celle, Beschluß vom 25. August 1981 - 19 UF 67/81
FamRZ 1981, 1083 = NdsRpfl 1981, 232
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