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Entscheidungen OLG Frankfurt 08/1981 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Frankfurt 08/1981



Abstammungsrecht; Prozeßkostenhilfe im Statusverfahren; keine Prüfung der Vermögenslage des nichtehelichen Kindes.
ZPO §§ 117, 118

Auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Prozeßkostenhilfe findet grundsätzlich eine Prüfung der Vermögenslage des nichtehelichen Kindes, und damit insbesondere die Prüfung der Frage, ob dem Kind ein Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses gegen unterhaltspflichtige Personen zusteht, nicht statt.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 11. August 1981 - 11 W 21/81
DAVorm 1981, 871 = FamRZ 1982, 193 [Ls]

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Betreuung eines scheinehelichen Kindes; Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seinen Scheinvater (den Ehemann der Mutter).
BGB §§ 1361, 1579, 1591, 1593, 1601 ff

1. Eine getrennt lebende Ehefrau hat trotz Vorhandensein eines noch nicht einjährigen Kindes, das während der Ehe geboren wurde, keinen Unterhaltsanspruch gegen ihren Ehemann gemäß § 1361 BGB, falls unter den Ehegatten feststeht, daß das Kind nicht von dem Ehemann erzeugt worden ist, weil in der Empfängniszeit kein ehelicher Verkehr stattgefunden hat.
2. Ein Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seinen Scheinvater (den Ehemann der Mutter) ist dagegen solange anzuerkennen, bis der Ehelichkeitsanfechtungsprozeß rechtskräftig abgeschlossen, und die Nichtehelichkeit des Kindes festgestellt ist.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 17. August 1981 - 5 WF 127/81
FamRZ 1981, 1063

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Internationales Privatrecht; Unterhalt türkischer Eheleute.
EGBGB Art. 30; ZPO §§ 935, 940; türkZGB Art. 144, 315

Es verstößt nicht gegen den ordre public, wenn ein ausländischer geschiedener bedürftiger Ehegatte keine Unterhaltsansprüche gegen seinen früheren Ehegatten mehr hat (hier: Art. 144 türkZGB).

OLG Frankfurt, Urteil vom 18. August 1981 - 3 UF 101/81
FamRZ 1981, 1191 = FRES 10, 292

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Versorgungsausgleich; Rechtsschutzbedürfnis für ein Auskunftsverlangen.
BGB § 1587e

Ein Rechtsschutzinteresse an einer Auskunft über die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften fehlt auch dann nicht, wenn der Auskunftsberechtigte weiß, daß der Auskunftverpflichtete während der Ehezeit im öffentlichen Dienst bei einer bestimmten Behörde tätig war.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 24. August 1981 - 5 UF 136/81
FamRZ 1982, 185

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Bemessung von Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt bei sehr guten Einkommensverhältnissen.
BGB §§ 1361, 1601 ff

1. Verlangt ein Ehegatte Unterhalt in einer Höhe, der über einen Betrag von etwa 2.500 DM monatlich hinausgeht (2/5 bzw. 3/7 aus einem bereinigten Nettoeinkommen des Verpflichteten von derzeit bis 5.500 DM monatlich), so hat er einen weitergehenden laufenden Bedarf bzw. den ihm während des ehelichen Zusammenlebens tatsächlich laufend zur Verfügung überlassenen Geldbetrag (einschließlich der Sachleistungen) konkret darzulegen und zu beweisen.
Bei der Monetarisierung der seitherigen ehelichen Lebensverhältnisse haben jedoch frühere großzügige Geschenke, ferner auch eine seither sehr aufwendige Urlaubsgestaltung durch den Verpflichteten außer Ansatz zu bleiben.
2. Verlangt ein Kind Unterhalt in einer Höhe, die über den Höchstsatz der Düsseldorfer Tabelle hinausgeht (derzeit 595 DM bei einem Nettoeinkommen des Verpflichteten bis 5.500 DM monatlich), so hat es einen weitergehenden laufenden Bedarf konkret darzulegen und zu beweisen.
Bei der Bemessung des weitergehenden Unterhaltsanspruchs sind erzieherische Gesichtspunkte (etwa Sparsamkeit) mit zu berücksichtigen.

OLG Frankfurt, Urteil vom 26. August 1981 - 1 UF 75/81
FamRZ 1981, 1061 = NJW 1982, 833

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