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Entscheidungen OLG Köln 03/1981 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Köln 03/1981



Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Unterhaltspflicht einer geschiedenen Mutter.
BGB §§ 1602, 1603, 1610

Die Erfüllung der Barunterhaltspflicht einer geschiedenen Ehefrau gegenüber ihren 13½ und 7 Jahre alten Kindern, die beim Vater leben, geht privaten Rücksichtnahmen gegenüber einem nichtehelich verbundenen Mann, mit dem sie zusammenlebt, und dem sie den Haushalt führt, auch auf die Gefahr hin vor, daß durch eine zeitweise berufliche Tätigkeit das Verhältnis zu dem Mann gefährdet oder zerstört wird.

OLG Köln, Beschluß vom 13. März 1981 - 4 UF 7/81
FamRZ 1981, 488 = FRES 9, 370 = NJW 1982, 773 [Ls]

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Ausschluß wegen grober Unbilligkeit; eheähnliche Lebensgemeinschaft des Unterhaltsgläubigers; nach der Trennung der Eheleute »unstreitig« von einem fremden Partner gezeugtes Kind.
BGB §§ 1361, 1579, 1593

1. Im Falle einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten ist die Anwendung des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB nicht von dem Verschulden an der Trennung oder an dem Scheitern der Ehe abhängig; eine Anwendung des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB kommt vielmehr auch dann in Betracht, wenn die eheähnliche Lebensgemeinschaft nicht unmittelbar nach der Trennung, sondern erst später aufgenommen wird. Maßgebend für die Beurteilung ist, ob sich die weitere Unterhaltsgewährung in Anbetracht des unterhaltsrechtlichen Gegenseitigkeitsprinzips als grob unbillig darstellt.
2. Auch ein nach der Trennung der Eheleute »unstreitig« von einem fremden Partner gezeugtes Kind ist ein gemeinschaftliches Kind im Sinne des § 1579 Abs. 2 BGB, solange die Nichtehelichkeit nicht rechtskräftig festgestellt ist (gegen OLG Hamm FamRZ 1981, 257, und OLG Celle FamRZ 1981, 268).

OLG Köln, Beschluß vom 13. März 1981 - 25 UF 9/80
FamRZ 1981, 553 = FRES 9, 372 = ZfSch 1981, 239 [Ls]

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Versorgungsausgleich bei Beamten; Berücksichtigung von Kürzungen der Beamtenversorgung.
BGB § 1587a; BeamtVG §§ 10, 55

1. Zu der Berücksichtigung von Kürzungen der Beamtenversorgung im Versorgungsausgleich (teilweise gegen OLG München FamRZ 1980, 60; Ergänzung zu OLG München, Beschluß vom 11. September 1980 - 21 UF 204/79 - n.v.).
2. Kürzungen der Beamtenversorgung gemäß §§ 10, 55 BeamtVG sind bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs maximal bis zu der Höhe des Ehezeitanteils anrechnungspflichtiger Versorgungsanwartschaften zu berücksichtigen.
3. Ist der von dem Träger der Versorgungslast ermittelte Kürzungsanteil geringer als der Ehezeitanteil derartiger anrechnungspflichtiger Anwartschaften, so hat es dabei sein Bewenden.

OLG Köln, Beschluß vom 23. März 1981 - 21 UF 179/80
FamRZ 1981, 905

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Familienvermögensrecht; Schenkungswiderruf; Ehebruch eines (hier: bei vereinbarter Gütertrennung) beschenkten Ehegatten; Vollbeweis in einem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung durch notarielle Urkunde; Notwendigkeit von Strengbeweismitteln für den Gegenbeweis.
BGB § 530; ZPO §§ 286, 294

1. Der Ehebruch eines (hier: bei vereinbarter Gütertrennung) beschenkten Ehegatten kann den Schenkungswiderruf wegen groben Undanks während bestehender Ehe rechtfertigen.
2. Daß ein geschenktes Grundstück zwischen Schenkung und Widerruf der Schenkung bebaut worden ist, schließt den Widerrufsanspruch des Schenkers nicht aus.
3. Führt der Antragsteller in einem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung Vollbeweis durch notarielle Urkunde, dann kann der Gegenbeweis nur durch die Strengbeweismittel der Zivilprozeßordnung, nicht durch Vorlage eidesstattlicher Versicherungen geführt werden, da diese lediglich den minderen Gewißheitsgrad der Glaubhaftmachung erbringen können.

OLG Köln, Urteil vom 25. März 1981 - 2 U 3/81
FamRZ 1981, 779 = NJW 1982, 390 = OLGZ 1981, 444 = MDR 1981, 757 [765] = FRES 9, 389 = JuS 1982, 462

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Versorgungsausgleich; Zulässigkeit einer Teilentscheidung.
BGB §§ 1587a, 1587b; ZPO § 301

Eine Teilentscheidung über den Versorgungsausgleich ist nicht generell unzulässig; Voraussetzung dafür ist aber, daß die Ausgleichspflicht eines Ehegatten sowohl dem Grunde nach als auch hinsichtlich eines bestimmten Teilbetrages in einer der in § 1587b BGB vorgesehenen Formen der Höhe nach feststeht.

OLG Köln, Beschluß vom 26. März 1981 - 21 UF 13/81
FamRZ 1981, 903

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