Entscheidungen OLG Koblenz 12/1981
BGB § 1360a; ZPO §§ 103 ff
1. Ist von einer Partei der anderen unstreitig Prozeßkostenvorschuß gezahlt worden, so ist diese Leistung im Kostenfestsetzungsverfahren auf den Kostenerstattungsanspruch des Vorschußempfängers grundsätzlich zu verrechnen.
2. Ist der auszugleichende Betrag zu Lasten des Ausgleichspflichtigen höher als der Differenzbetrag zwischen den dem Vorschußempfänger insgesamt erwachsenen Kosten und dem ihm unstreitig gezahlten Prozeßkostenvorschuß, ist eine Kostenausgleichung lediglich in Höhe des genannten Differenzbetrages vorzunehmen (Abgrenzung zu OLG Stuttgart Justiz 1978, 107).
OLG Koblenz, Beschluß vom 11. Dezember 1981 - 15 WF 980/81
JurBüro 1982, 448


Verfahrensrecht; Rechtsmittel; keine isolierte Anfechtung von Kostenentscheidungen der in einem Scheidungsurteil getroffenen Kostenentscheidung auch im Falle einer einverständlichen Scheidung.
ZPO § 99
Auch im Falle einer einverständlichen Scheidung kommt eine isolierte Anfechtung der in einem Scheidungsurteil getroffenen Kostenentscheidung gemäß § 99 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht. Eine sinngemäße Anwendung von § 99 Abs. 2 ZPO scheidet aus.
OLG Koblenz, Beschluß vom 11. Dezember 1981 - 11 WF 991/81
JurBüro 1982, 445


Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; innerer Wert (good will) einer Zahnarztpraxis; Umfang des Auskunftsanspruchs zum Zwecke der Bewertung des inneren Wertes der Praxis (hier: Vorlage der Einnahmen-Überschuß-Rechnungen des Praxisinhabers für die letzten 5 Jahre vor dem Stichtag).
BGB §§ 260, 1379
1. Eine Zahnarztpraxis kann einen inneren Wert (good will) haben.
2. Ist das der Fall, dann umfaßt der Auskunftsanspruch des anderen Ehegatten im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens auch die Vorlage der Einnahmen-Überschuß-Rechnungen des Praxisinhabers für die letzten fünf Jahre vor dem Stichtag, um anhand der darin angegebenen Jahresumsätze den inneren Wert der Praxis selbst ermitteln zu können.
OLG Koblenz, Urteil vom 14. Dezember 1981 - 13 UF 584/81
FamRZ 1982, 280


Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des Kindes auf Unterhalt; Unterhaltsbestimmung nach der Scheidung der Eltern.
BGB § 1612
Ein getrennt lebender oder geschiedener Elternteil, der von seinem unverheirateten Kind auf Barunterhalt in Anspruch genommen wird, kann das Bestimmungsrecht des § 1612 Abs. 2 BGB für sich alleine, also ohne Mitwirkung des anderen Elternteils, ausüben.
OLG Koblenz, Beschluß vom 15. Dezember 1981 - 11 UF 1006/81
FamRZ 1982, 422


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