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Entscheidungen OLG Düsseldorf 01/1981 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Düsseldorf 01/1981



Unerlaubte Handlungen; keine Mitverantwortlichkeit des schuldlos geschädigten, deliktunfähigen Kindes wegen Mitverschuldens seiner Eltern; Ausgleich unter Gesamtschuldnern.
BGB §§ 254, 278, 426, 823, 840; VVG § 67; StVG § 7

1. Im Rahmen der nur deliktrechtlichen oder der deliktrechtähnlichen (Gefährdungshaftungs-)Haftung kommt eine Mitverantwortlichkeit eines schuldlosen, geschädigten Kindes wegen des Mitverschuldens seines gesetzlichen Vertreters weder aus § 278 BGB, noch aus dem Gesichtspunkt der »Haftungseinheit« oder »Zurechnungseinheit« in Betracht; der Schädiger und der mitschuldige gesetzliche Vertreter haften vielmehr dem Kind als Gesamtschuldner auf vollen Schadensersatz.
2. Der Ausgleichsanspruch des Schädigers gemäß § 426 BGB wird auch dann nicht durch entsprechende Anwendung des § 67 Abs. 2 VVG vermindert, wenn er von seinem Haftpflichtversicherer geltend gemacht wird.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Januar 1981 - 1 U 152/79
MDR 1982, 142 = VersR 1982, 300 = DAR 1982, 17

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Prozeßkostenhilfe; erweiternde Auslegung eines Antrages auf Bewilligung des Armenrechts für einen Kindschaftsprozeß; Beiordnung eines Rechtsanwalts auch ohne ausdrücklichen Antrag.
ZPO §§ 114, 116a

Der durch einen Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht gestellte Antrag »auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe« für einen Kindschaftsprozeß kann erweiternd dahin ausgelegt werden, daß auch die Beiordnung des Rechtsanwalts begehrt wird.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 14. Januar 1981 - 3 W 5/81
MDR 1981, 502

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Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Ausschluß des Zugewinnausgleichs; Leistungsverweigerungsrecht des Ausgleichsschuldners aufgrund langdauernder oder schwerer persönlicher Verstöße des anderen Ehegatten gegen eheliche Pflichten auch ohne wirtschaftliche Auswirkungen.
BGB §§ 1378, 1381

1. Ausnahmsweise können besonders langdauernde oder schwere persönliche Verstöße gegen eheliche Pflichten auch ohne wirtschaftliche Auswirkungen die Inanspruchnahme des anderen Ehepartners auf Zugewinnausgleich als grob unbillig im Sinne von § 1381 BGB erscheinen lassen können.
2. An die Feststellung, daß persönliches Versagen des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu einem Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners führt, sind regelmäßig noch erheblich strengere Anforderungen zu stellen als etwa an die Annahme einer groben Unbilligkeit im Sinne von § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB: Der Zugewinnausgleichsanspruch betrifft lediglich einen in der Vergangenheit erzielten Vermögenszuwachs, schafft hingegen - im Gegensatz zu dem Unterhaltsanspruch - keine dauernde Bindung für die Zukunft.
3. Ein Leistungsverweigerungsrecht des Ausgleichsschuldners kommt nur dann in Betracht, wenn durch das persönliche Versagen des Ausgleichsgläubigers die eheliche Lebensgemeinschaft über lange Zeit hinweg nachhaltig oder bei nur kürzerer Dauer der Ehe überaus schwerwiegend beeinträchtigt worden ist. Dafür genügt eine nur heimliche eheliche Untreue und eine innere Abwendung von der Ehe nicht, wenn sie sich auf den Ehepartner nicht erkennbar auswirkt, sei es, weil er sie nicht bemerkt, sei es, weil er sich nicht gekränkt fühlt.
4. Je stärker beide Ehegatten die wirtschaftlichen Lasten der Ehe getragen haben, desto weniger kann ein Versagen in dem rein persönlichen Bereich entscheiden, und umgekehrt.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Januar 1981 - 5 UF 155/80
FamRZ 1981, 262 = NJW 1981, 829

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Abstammungsrecht; Anfechtung einer Vaterschaftsanerkennung, Beginn der Anfechtungsfrist.
BGB § 1600h

Für den Beginn der Anfechtungsfrist sind diejenigen Umstände maßgebend, die der Anfechtende selbst, nicht seine Eltern als seine gesetzlichen Vertreter, wußte. Die Beweislast dafür, daß die Anfechtungsfrist nicht eingehalten wurde, trägt das beklagte Kind.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 14. Januar 1981 - 3 W 385/80
DAVorm 1982, 596

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Kosten und Gebühren; Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts; Gebührenberechnung bei mehreren Verfahren der einstweiligen Anordnung.
ZPO §§ 620, 620b; BRAGO §§ 41, 128

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO ist nicht davon abhängig, daß das Gesetz auch dasjenige gerichtliche Verfahren, in dem der Rechtsanwalt der Partei beigeordnet worden ist, mit (mindestens) zwei Rechtszügen ausgestaltet hat.
2. Während der Anhängigkeit einer Ehesache kann der Rechtsanwalt für das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 620 ZPO sowie für weitere Verfahren auf Abänderung dieser einstweiligen Anordnung (§ 620b Abs. 1 ZPO) jede der in § 31 Abs. 1 BRAGO vorgesehenen Gebühren insgesamt nur einmal erhalten.
3. In den Fällen des § 620 S. 1 Nr. 4 und 6 ZPO erhöht sich der für die Gebührenberechnung maßgebliche Streitwert nicht, wenn der Unterhaltsschuldner gemäß § 620b Abs. 1 ZPO die Aufhebung oder die Herabsetzung der einstweilig geregelten Unterhaltspflicht beantragt.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 15. Januar 1981 - 6 WF 201/80

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Verlöbnis; Rücktritt von einem Verlöbnis; Umfang der Schadensersatzpflicht.
BGB §§ 823, 826, 1297 ff

1. Nach dem Rücktritt von einem Verlöbnis sind Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung durch die Sonderregelung der §§ 1298 ff BGB ausgeschlossen.
2. Der Bruch der Verlöbnistreue stellt für sich allein keine unerlaubte Handlung dar.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Januar 1981 - 21 U 130/80
FamRZ 1981, 355 = FRES 8, 397

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Verfahrensrecht; Voraussetzungen für die Anhängigkeit von Scheidungsfolgesachen; Erörterungsgebühr bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung.
ZPO §§ 253, 621, 623, 630; BRAGO § 31

1. Legt ein Ehegatte zusammen mit seinem Antrag auf einverständliche Ehescheidung (§ 1565 Abs. 1 BGB, § 630 ZPO) den übereinstimmenden, in Einzelheiten ausgearbeiteten Vorschlag beider Ehegatten über die Regelung des persönlichen Umgangs des nichtsorgeberechtigten Elternteils mit dem gemeinsamen Kind vor, so begehrt er damit eine dementsprechende Umgangsregelung durch das Familiengericht als Scheidungsfolgesache im Sinne des § 623 ZPO.
2. Die Anhängigkeit des Hausratsverfahrens als Scheidungsfolgesache ist nicht davon abhängig, daß ein Ehegatte hierzu einen bestimmten Sachantrag stellt; dagegen werden die der Zivilprozeßordnung unterliegenden Familiensachen der in § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 8 ZPO genannten Art erst dann als Folgesache anhängig, wenn rechtzeitig (§ 623 Abs. 2 ZPO) eine den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügende Antragsschrift bei dem Familiengericht eingereicht, oder der Anspruch in der mündlichen Verhandlung hinreichend bestimmt geltend gemacht wird.
3. Eine zuvor nicht anhängige Familiensache wird nicht allein dadurch zur anhängigen Folgesache, daß die Parteien sie anläßlich der Verhandlung der Scheidungssache in die Erörterung der Scheidungsfolgen einbeziehen, und sie einer einvernehmlichen Regelung zuführen. Dem Rechtsanwalt steht daher insoweit auch keine Erörterungsgebühr zu.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 21. Januar 1981 - 6 WF 187/80 u.a. (6 WF 188/80)
JurBüro 1981, 933

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