Telefon
0941 / 59 55 00
Telefon

Entscheidungen OLG München 10/1981 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG München 10/1981



Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Verzicht oder Verwirkung betreffend den gesetzlichen Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes im Hinblick auf das Verhalten seines gesetzlichen Vertreters.
BGB §§ 141, 197, 204, 242, 1614

Zu den Fragen des Verzichts oder der Verwirkung betreffend den gesetzlichen Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes im Hinblick auf das Verhalten seines gesetzlichen Vertreters.

OLG München, Beschluß vom 9. Oktober 1981 - 4 UF 241/81
FamRZ 1982, 90

Speichern Öffnen mue-1981-10-09-0241-81.pdf (51,30 kb)
_______________

Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Leistungsfähigkeit eines unterhaltsverpflichteten Landwirts; Berücksichtigung künftiger Änderungen des Regelunterhalts; Selbstbehalt.
BGB §§ 1601, 1610

1. Kann das Einkommen eines unterhaltspflichtigen Landwirts nicht anhand von Unterlagen ermittelt werden, so ist auf das aufgrund von Vergleichsberechnungen festgestellte erzielbare Einkommen abzustellen.
2. Kann ein unterhaltspflichtiger Landwirt aus seiner Landwirtschaft nicht den Mindestlebensbedarf seines Kindes erwirtschaften, muß er sich eine andere Erwerbstätigkeit suchen, die es ihm ermöglicht, seinen - gesteigerten - Unterhaltspflichten gegenüber seinem Kind nachzukommen.
3. Eine zukünftige Änderung des Regelunterhalts dadurch, daß der Unterhaltsbedürftige in eine höhere Lebensaltersstufe aufrückt, kann bereits vorher berücksichtigt werden.

OLG München, Beschluß vom 9. Oktober 1981 - 4 UF 274/81
DAVorm 1982, 577

Speichern Öffnen mue-1981-10-09-0274-81.pdf (62,90 kb)
_______________

Prozeßkostenhilfe; Kosten und Gebühren; Berücksichtigung der gezahlten Armenanwaltsvergütung beim Kostenausgleich.
BRAGO § 130

1. Beim Kostenausgleich (§ 106 ZPO) ist ein Abzug der aus der Staatskasse gezahlten Armenanwaltsvergütung von dem Erstattungsbetrag erst dann möglich, wenn der Prozeßbevollmächtigte der armen Partei hinsichtlich der vollen Gebühren und Auslagen eines Wahlanwalts befriedigt ist.
2. Soweit in dem Erstattungsbetrag eigene Auslagen der armen Partei enthalten sind, ist der auf ihren Prozeßbevollmächtigten entfallende Betrag nach einer Verhältnisrechnung zu ermitteln, die die gesamten Rechtsanwaltskosten sowie den Erstattungsbetrag und die gesamten außergerichtlichen Kosten der armen Partei berücksichtigt.

OLG München, Beschluß vom 30. Oktober 1981 - 11 WF 1001/81
JurBüro 1982, 417 = AnwBl 1982, 115 = Rpfleger 1982, 119

Speichern Öffnen mue-1981-10-30-1001-81.pdf (55,39 kb)
Entscheidungen OLG München 10/1981 - FD-Platzhalter-rund
Fachanwälte im Familienrecht gesucht

Aktuelles

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022
Das Bundesministerium der Finanzen hat das >Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 be...
Düsseldorfer Tabelle 2022
Die »Düsseldorfer Tabelle« wurde zum 01.01.2022 geändert, im Wesentlichen bei den Bedarfssätzen min...
Neuer Artikel