Entscheidungen OLG Hamm 05/1981
BGB §§ 1631b, 1800; FGG §§ 28, 64a
Das Landgericht kann in Verfahren der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung der Unterbringung nach §§ 1800, 1631b BGB von der auch für die Beschwerdeinstanz grundsätzlich gebotenen persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 64a FGG absehen, wenn dieser bereits in erster Instanz persönlich angehört worden ist, und der Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür bietet, daß eine nochmalige persönliche Anhörung zur Sachaufklärung beitragen werde.
OLG Hamm, Vorlegungsbeschluß vom 3. Mai 1981 - 15 W 48/81
FamRZ 1981, 820 = DAVorm 1981, 755 = JMBl NW 1981, 184


Ehescheidung; Zuständigkeit der Gerichte; Regelung des Getrenntlebens der Ehegatten; ausschließliche Zuständigkeit des Familiengerichts.
ZPO § 620
Während eines anhängigen Ehescheidungsverfahrens ist nur das Familiengericht befugt, im Wege einer einstweiligen Anordnung das Getrenntleben der Ehegatten zu regeln; für den Erlaß einer dahingehenden einstweiligen Verfügung durch ein anderes Zivilgericht ist kein Raum.
OLG Hamm, Beschluß vom 4. Mai 1981 - 27 W 15/81
NJW 1982, 1108 = MDR 1981, 855


Ehegattenunterhalt; Verwirkung des Ehegattenunterhalts wegen Zuwendung eines Ehegatten gegen den Willen seines Ehepartners zu einem anderen Partner.
BGB §§ 1361, 1579
Wendet sich ein Ehegatte gegen den Willen seines Ehepartners einem anderen Partner zu, so kann das nicht nur zu dem Ausschluß eines Anspruchs auf Trennungsunterhalt (§ 1361 Abs. 3, 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB), sondern auch zu dem Ausschluß eines Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt führen.
OLG Hamm, Urteil vom 4. Mai 1981 - 4 UF 234/80
FamRZ 1981, 892


Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Säumnis in der Berufungsinstanz.
BGB § 1565; ZPO § 612
Der Scheidungsantragsteller kann als Berufungsbeklagter bei Säumnis der Berufungsklägerin eine Sachentscheidung verlangen.
OLG Hamm, Urteil vom 6. Mai 1981 - 8 UF 94/81
FamRZ 1982, 295


Versorgungsausgleich bei Ruhegeldempfängern.
BGB §§ 1587a, 1587b; AVG §§ 10, 83; RVO §§ 1233, 1304
1. Bezieht der Ausgleichspflichtige bei Ende der Ehezeit bereits ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung, und ist dieses nur geringfügig höher als das gemäß § 83 AVG, § 1304 RVO errechnete fiktive Altersruhegeld, ist dem Wertausgleich das fiktive Altersruhegeld zugrunde zu legen.
2. Die Einzahlung von Beiträgen zur Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 1587b Abs. 3 BGB ist erst dann nicht mehr möglich, wenn der Versicherungsträger eine bindende Entscheidung über die Gewährung eines Altersruhegeldes an den Ausgleichsberechtigten getroffen hat.
OLG Hamm, Beschluß vom 8. Mai 1981 - 2 UF 266/78
FamRZ 1981, 793


Haftung der Notare; Beweislast bei Amtspflichtverletzung eines Notars; Schadensermittlung.
BNotO § 19; BeurkG § 17
Wer einen Notar wegen einer Amtspflichtverletzung in Anspruch nimmt, ist hinsichtlich jeder behaupteten Pflichtverletzung beweispflichtig für den Eintritt eines Schadens. Behauptet ein Urkundsbeteiligter, er hätte bei gehöriger Belehrung den Vertrag zu anderen Bedingungen geschlossen, so ist Vergleichsgrundlage zur Schadensermittlung die Vermögenslage, die bei dem Vertrag zu diesen anderen Bedingungen vorläge.
OLG Hamm, Urteil vom 19. Mai 1981 - 28 U 142/80
DNotZ 1981, 777


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