Entscheidungen OLG Hamm 07/1981
BGB §§ 1587 ff
1. Zum Begriff des »Super-Splitting«.
2. Auf seiten des Ausgleichsberechtigten ist in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich auch die an sich noch verfallbare Anwartschaft auf Versorgungsrente (VBL) einzubeziehen (im Anschluß an OLG Hamm FamRZ 1981, 170).
OLG Hamm, Beschluß vom 8. Juli 1981 - 5 UF 329/80
FamRZ 1981, 973 [Ls]


Namensrecht; Antrag auf Berichtigung eines Geburtseintrags; Statthaftigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde; Beweis der Abstammung eines Kindes durch Eintragung im Geburtenbuch; Berichtigung der Schreibweise von Familiennamen durch Transliteration.
PStG §§ 21, 47; PStGAV § 2; CIECNamÜbkG Art. 1, Art. 2
1. Zu der Schreibweise eines griechischen Familiennamens in deutschen Personenstandsbüchern durch Transliteration.
2. Für die Transliteration griechischer Schriftzeichen in die lateinischen gilt die ISO-Norm R 843-1968.
3. Nach griechischem Gewohnheitsrecht führt die Ehefrau den Mannesnamen in der weiblichen Abwandlung.
OLG Hamm, Beschluß vom 9. Juli 1981 - 15 W 56/81
OLGZ 1982, 34 = FRES 10, 126


Erbrecht; Erbausschlagung durch den Pflichtteilsberechtigten; Irrtumsanfechtung.
BGB §§ 1942 ff, 1950, 1954, 2306
1. Ist dem als Erbe berufenen Pflichtteilsberechtigten ein gegenüber der Hälfte des gesetzlichen Erbteils geringerer oder gleichwertiger mit Beschränkungen und Beschwerungen belasteter Erbteil zugewendet, so gelten im Falle der Annahme die Belastungen kraft Gesetzes als nicht angeordnet. Schlägt er den Erbteil aus, so verliert er die Erbschaft und gewinnt keinen Pflichtteilsanspruch; er behält lediglich den Anspruch des § 2305 BGB.
2. Wird in diesem Falle die Ausschlagung unter Vorbehalt des Pflichtteils erklärt, dann handelt es sich nicht um eine nach § 1950 BGB unwirksame Teilausschlagung.
3. Hat der als Erbe berufene Pflichtteilsberechtigte den Erbteil von dem Standpunkt des § 1306 Abs. 1 BGB aus zu Unrecht ausgeschlagen, um einen unbelasteten Pflichtteil zu erlangen, dann kann er die Ausschlagungserklärung wegen beachtlichen Rechtsirrtums anfechten, weil er sich über eine gewollte Hauptwirkung des Rechtsgeschäfts geirrt hat.
OLG Hamm, Beschluß vom 16. Juli 1981 - 15 W 42/81
OLGZ 1982, 41 = MDR 1981, 1017 = Rpfleger 1981, 402 = FamRZ 1981, 1202 [Ls] = NJW 1981, 2585 [Ls]


Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Art der Unterhaltsgewährung; Bestimmungsrecht getrennt lebender Eltern.
BGB § 1612
Gegenüber dem volljährigen Kind kann der in Anspruch genommene Elternteil die Bestimmung, Unterhalt bei ihm in natura zu gewähren, für die ihn treffende Unterhaltsverpflichtung jedenfalls dann alleine und im Widerspruch zu der Bestimmung des von ihm getrennt lebenden anderen Elternteils wirksam vornehmen, wenn er bereit und auch imstande ist, den gesamten Unterhalt für das Kind zu leisten.
OLG Hamm, Urteil vom 17. Juli 1981 - 2 UF 151/81
FamRZ 1981, 997 = DAVorm 1981, 768


Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; keine Fortwirkung eines Vergleichs über Trennungsunterhalt über die Rechtskraft der Scheidung hinaus.
BGB §§ 1361, 1569 ff; ZPO §§ 323, 767
Auch ein Vergleich über den Unterhaltsanspruch während des Getrenntlebens in der Ehe umfaßt - bei Fehlen einer zusätzlichen Einigung - nicht den Unterhaltsanspruch nach der Scheidung der Ehe.
OLG Hamm, Urteil vom 17. Juli 1981 - 5 UF 154/81
FamRZ 1981, 1074


Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Forderungsübergang gemäß § 1615b BGB; Berücksichtigung im Kindschaftsprozeß.
BGB § 1615b; ZPO § 643
Der Übergang des Unterhaltsanspruchs kann im Kindschaftsprozeß nur berücksichtigt werden, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß eine der in § 1615b BGB genannten Personen als Vater oder für den Vater Unterhalt geleistet hat.
OLG Hamm, Beschluß vom 20. Juli 1981 - 19 W 47/81
DAVorm 1981, 769


Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Zeitpunkt der Rechtskraft von Urteilen der Oberlandesgerichte in Ehesachen mit nicht zugelassener Revision.
ZPO §§ 546, 705
Ein Urteil des Oberlandesgerichts, das die Berufung gegen den Ehescheidungsausspruch zurückweist, ohne die Revision zuzulassen, wird mit seiner Verkündung rechtskräftig.
OLG Hamm, Beschluß vom 23. Juli 1981 - 4 UF 37/81
FamRZ 1981, 1194


Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Anrechnung von Ausbildungsbeihilfe und Kindergeld auf den Barunterhalt und auf den Naturalunterhalt; kein pauschaler Abzug für berufsbedingte Aufwendungen von der Ausbildungsbeihilfe; Abzug der konkreten Aufwendungen.
BGB §§ 1601 ff, 1612
1. Leistet die Mutter aufgrund ihrer Unterhaltspflicht dem inzwischen volljährig gewordenen Kind noch Naturalunterhalt (§ 1612 Abs. 2 BGB), der dem Barunterhalt gleichwertig ist, so sind Ausbildungsbeihilfe und Kindergeld je zur Hälfte auf den von dem Vater zu leistenden Barunterhalt und den von der Mutter zu erbringenden Naturalunterhalt anzurechnen.
2. Ein pauschaler Abzug in Höhe von 120 DM von der Ausbildungsbeihilfe für berufsbedingte Aufwendungen (Hammer Leitlinien Ziff. 7 S. 2) erscheint in solchen Fällen nicht mehr angemessen, vielmehr sind lediglich die konkreten Aufwendungen abzusetzen, die der Auszubildende für die Ausbildung benötigt.
OLG Hamm, Beschluß vom 27. Juli 1981 - 2 WF 267/81
FamRZ 1981, 996 = DAVorm 1981, 770


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