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Entscheidungen OLG Karlsruhe 03/1981 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Karlsruhe 03/1981



Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Abänderung eines Unterhaltsvergleichs; Aufrücken in eine höhere Altersstufe ohne Nachweis konkret erhöhten Bedarf des Kindes; kein berufsbedingt notwendiges Halten eines Pkw bei einer Entfernung von 4 km zwischen Wohnung und Arbeitsstelle.
BGB §§ 1603, 1610

1. Bei dem pauschalen Kindesunterhalt entsprechend der Düsseldorfer Tabelle ist bei dem Aufrücken in eine höhere Altersstufe kein Nachweis dafür, daß sich der Bedarf des Kindes konkret erhöht hat, erforderlich.
2. Bei einer Entfernung von 4 km zwischen Wohnung und Arbeitsstelle ist das Halten eines Pkw nicht berufsbedingt notwendig, selbst wenn der Unterhaltsschuldner kein öffentliches Verkehrsmittel benutzen kann: Es ist ihm zuzumuten, den Weg zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurückzulegen.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. März 1981 - 16 UF 124/80
FRES 9, 359

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Unterhaltsrecht; Berücksichtigung von Wohngeld bei der Bemessung des Unterhalts.
BGB §§ 1570, 1602, 1603

1. Bei der Beurteilung eines Unterhaltsanspruchs ist Wohngeld weder auf seiten des Berechtigten noch auf seiten des Verpflichteten als Einkommen zu berücksichtigen, wenn der Unterhaltsbedarf für Miete nicht in seiner tatsächlichen Höhe berücksichtigt, sondern im Rahmen des allgemeinen Unterhaltsbedarfs pauschal abgegolten wird (Abweichung von BGH FamRZ 1980, 771 = BGHF 2, 140).
2. Bei einer Entfernung von 3 km zwischen Wohnung und Arbeitsstelle ist es einem Unterhaltsschuldner zuzumuten, den Weg zur Arbeit mit einem öffentlichen Verkehrsmittel und, falls er ein solches nicht benutzen kann, mit dem Fahrrad oder zu Fuß zurückzulegen. Das Halten eines Pkw ist für die Fahrt zur Arbeit nicht notwendig.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. März 1981 - 16 UF 127/80
FamRZ 1981, 783 = ZfSch 1981, 301 [Ls]

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Versorgungsausgleich; dynamische Anwartschaft auf Versorgungsrente der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (hier: Einbezug einer VBL-Rente).
BGB §§ 1587a, 1587b

1. Die dynamische Anwartschaft auf Versorgungsrente der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes wird erst mit Eintritt des Versicherungsfalles unverfallbar im Sinne des § 1587a Abs 2 Nr. 3 S. 3 BGB.
2. In den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ist deshalb nur die mit Ablauf der satzungsmäßigen Wartezeit unverfallbare statische Anwartschaft auf Versicherungsrente einzubeziehen, unabhängig davon, ob Anwartschaften aus der Zusatzversorgung auf seiten des Ausgleichsberechtigten oder Ausgleichspflichtigen anfallen.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 16. März 1981 - 16 UF 276/80
FamRZ 1981, 570 = Justiz 1981, 403 [Ls]

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Prozeßkostenhilfe bei Kostengesamtschuldnerschaft.
KostO §§ 2, 94; GKG § 58

Ist in isolierten Familiensachen einer Partei Prozeßkostenhilfe gewährt worden, so haftet die andere Partei für die vollen Auslagen, auch wenn die Kosten beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt sind. Eine dem § 58 Abs. 2 S. 2 GKG entsprechende Regelung gilt nicht, soweit auf Folgesachen die Kostenordnung anzuwenden ist.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 20. März 1981 - 2 WF 102/80
JurBüro 1981, 1236 = Rpfleger 1981, 323

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Streitwertes; Abweichen von dem Ausgangsstreitwert einer Ehesache wegen des Umfangs der Sache.
GKG § 12

Bei einer Ehesache ist ein Abweichen von dem Ausgangs-Streitwert (§ 12 Abs. 2 S. 2 GKG) wegen des Umfangs der Sache nur dann gerechtfertigt, wenn der Umfang der Sache von dem eines »Normalfalles« deutlich abweicht. Daß die Scheidungssache - oft im Gegensatz zu Folgesachen - unstreitig verläuft, stellt kein Abweichen von dem »Normalfall« dar.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 24. März 1981 - 16 WF 17/81
JurBüro 1981, 891 = AnwBl 1981, 404 = Justiz 1981, 237

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Verfahrensrecht; Kosten und Gebühren; Kostenentscheidung bei Verweisung an den Wahlgerichtsstand in Mahnverfahren.
ZPO §§ 281, 696

Ist in einem Mahnverfahren die Sache nach § 696 Abs. 1 ZPO an das in dem Mahnbescheid anzugebende Wohnsitzgericht des Antragsgegners abgegeben und sodann nach § 696 Abs. 5 ZPO auf Antrag des Antragstellers an ein wahlweise zuständiges Gericht verwiesen worden, so sind dem obsiegenden Antragsteller (Kläger) die bei dem verweisenden Gericht entstandenen Mehrkosten nach § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO aufzuerlegen.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. März 1981 - 9 U 150/79
Justiz 1981, 236

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