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Entscheidungen Kammergericht 09/1981 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen Kammergericht 09/1981



Elterliche Sorge; Ausschluß des nichtehelichen Vaters von der elterlichen Sorge.
BGB § 1705; GG Art. 6, Art. 25, Art 59; MRK Art. 8, Art 14

§ 1705 S. 1 BGB ist nicht wegen Verstoßes gegen Art. 8 und Art. 14 MRK nichtig.

Kammergericht, Beschluß vom 1. September 1981 - 1 W 3909/80
FamRZ 1982, 95 = OLGZ 1982, 58 = DAVorm 1982, 87 = FRES 11, 61

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Elterliche Sorge; keine Regelung durch das Familiengericht bei Wiederheirat der Eltern.
BGB §§ 1666, 1671, 1696

1. Heiraten geschiedene Kindeseltern während eines gemäß §§ 1671, 1696 BGB eingeleiteten Verfahrens erneut, dann werden die nach § 1671 Abs. 1 bis 4 BGB getroffenen Entscheidungen ohne weiteres gegenstandslos, ohne daß es einer Aufhebungsentscheidung bedarf.
2. Gleichzeitig entfällt die Zuständigkeit der Familiengerichte zu der Regelung der elterlichen Sorge, da für etwaiges Tätigwerden gemäß § 1666 BGB die Vormundschaftsgerichte in Betracht kommen.

Kammergericht, Beschluß vom 8. September 1981 - 17 UF 3449/80
FamRZ 1982, 736

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Kosten und Gebühren; selbständige Familiensache; Erörterungsgebühr bei mangelnder anwaltlicher Vertretung des Gegners im Termin.
ZPO §§ 78, 323, 621; BRAGO § 31

In einer selbständigen ZPO-Familiensache vor dem Amtsgericht wird die Entstehung der Erörterungsgebühr nicht dadurch gehindert, daß der in dem Termin anwesende Gegner nicht anwaltlich vertreten ist.

Kammergericht, Beschluß vom 8. September 1981 - 1 WF 3508/81
JurBüro 1981, 1688 = Rpfleger 1982, 39

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte für Honorarklagen des Rechtsanwalts.
ZPO §§ 34, 36

Für Honorarklagen von Prozeßbevollmächtigten in Ehescheidungssachen ist das Familiengericht zuständig, wenn sich der Prozeßbevollmächtigte für den Gerichtsstand des Hauptprozesses entscheidet (§ 34 ZPO).

Kammergericht, Beschluß vom 22. September 1981 - 11 AR 50/81
FamRZ 1981, 1089

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Adoptionsrecht; Annahme eines volljährigen Ausländers durch eine deutsche Staatsangehörige zur Bewahrung vor der Ausweisung; Voraussetzungen einer Adoption; Herstellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses; Beweislast für das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses.
BGB §§ 1741, 1767

1. Auch bei der Annahme eines volljährigen Ausländers (hier: eines Ägypters) muß ein echtes, dem natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis nachgebildetes Familienband im Sinne einer dauernden seelisch-geistigen Bindung bestehen oder zu erwarten sein; eine freundschaftliche oder kollegiale Beziehung reicht nicht aus.
2. Das Vormundschaftsgericht hat eingehend zu prüfen, aus welchen Gründen das Annahmeverhältnis begründet werden soll, insbesondere ob ein familienbezogener Zweck verfolgt wird. Die Absicht, einen Ausländer vor der Ausweisung zu bewahren, ist kein familienbezogener Annahmegrund.
3. Die Herstellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses oder dessen Erwartung muß zu der Überzeugung des Vormundschaftsgerichts feststehen. Die dafür sprechenden Umstände müssen die dagegen sprechenden deutlich überwiegen. Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten der Antragsteller.

Kammergericht, Beschluß vom 22. September 1981 - 1 W 3258/81
FamRZ 1982, 641 = FRES 11, 331 = MittBayNot 1982, 136 = IPRspr 1981, 291

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