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Entscheidungen OLG Hamm 10/1981 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Hamm 10/1981



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Anrechnung des Eigenverdienstes des Unterhaltsgläubigers.
BGB §§ 1570, 1573

Nimmt ein Ehegatte, der während der Ehe nicht berufstätig gewesen ist, nach der Scheidung eine Arbeit auf, so berechnet sich sein Unterhaltsanspruch grundsätzlich nicht nach der sogenannten Differenzmethode, sondern nach der Subtraktionsmethode, also durch Subtraktion seines Einkommens von dem ihm zustehenden Anspruch auf 3/7 des Einkommens des anderen Ehegatten. Dabei ist ein Zuschlag mit Rücksicht auf die Verteuerung der Lebenserhaltungskosten nach der Scheidung in der Regel nicht vorzunehmen.

OLG Hamm, Urteil vom 6. Oktober 1981 - 1 UF 66/81
FamRZ 1982, 297

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Verfassungsmäßigkeit des Vorrangs der ersten Ehefrau.
BGB § 1582; GG Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 6

Der in § 1582 Abs. 1 BGB ausgesprochene Vorrang des geschiedenen Ehegatten gegenüber dem neuen Ehegatten des Unterhaltspflichtigen ist jedenfalls dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der geschiedene Ehegatte nicht für die Zerrüttung der Ehe verantwortlich war.

OLG Hamm, Urteil vom 8. Oktober 1981 - 4 UF 262/81
FamRZ 1982, 69

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Ehescheidung; Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Säumnis des Berufungsklägers in der Berufungsinstanz; keine Entscheidung durch Sachurteil auf Antrag des Berufungsbeklagten als Antragsteller eines Scheidungsantrages.
BGB § 1565; ZPO §§ 330, 542, 612

Der Antragsteller eines Scheidungsantrages kann als Berufungsbeklagter keine Entscheidung durch Sachurteil verlangen, wenn der Berufungskläger säumig ist, da hierfür keine Notwendigkeit besteht.

OLG Hamm, Urteil vom 12. Oktober 1981 - 6 UF 433/80
FamRZ 1982, 295

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Adoptionsrecht; Zugang der Einwilligungserklärung zur Annahme als Kind; Formerfordernis.
BGB §§ 175, 1747, 1750; BeurkG § 47

1. Die Einwilligung der Mutter eines nichtehelichen Kindes zu dessen Annahme wird erst mit dem Zugang bei dem Vormundschaftsgericht wirksam und unwiderruflich. Der spätestens gleichzeitig mit der Einwilligung einzureichende Widerruf bedarf nicht der für die Erklärung vorgeschriebenen Form.
2. Es muß dem Vormundschaftsgericht eine Ausfertigung der notariellen Einwilligungsurkunde zugehen; der Zugang einer beglaubigten Abschrift genügt nicht.

OLG Hamm, Beschluß vom 15. Oktober 1981 - 15 W 196/81
NJW 1982, 1002 = OLGZ 1982, 161 = JurBüro 1982, 439 = JMBl NW 1982, 53 = Rpfleger 1982, 66 = FRES 11, 204 = MittBayNot 1981, 253 = FamRZ 1982, 197 [Ls] = DAVorm 1982, 593 [Ls]

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Versorgungsausgleich; Erzwingung von Auskünften; Vollstreckung eines Zwangsgeldes.
BGB § 1587e; ZPO § 888

Die Vollstreckung eines Zwangsgeldes, das nach § 888 Abs. 1 ZPO zur Erzwingung von Auskünften zum Versorgungsausgleich festgesetzt worden ist, obliegt dem Gläubiger und nicht dem Vollstreckungsgericht.

OLG Hamm, Beschluß vom 15. Oktober 1981 - 1 WF 419/81
FamRZ 1982, 185

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Voraussetzungen für den Unterhaltsanspruch während der Ehe; Wirksamkeit der Zweitehe spanischer Staatsangehöriger.
BGB § 1361; EGBGB Art. 11, Art. 13, Art. 14, Art. 30

1. Der Unterhaltsanspruch ausländischer (hier: spanischer) Ehegatten bestimmt sich während des Bestehens der Ehe gemäß dem zur allgemeinen Kollisionsnorm entwickelten Art. 14 EGBGB nach dem gemeinsamen Heimatrecht der Ehegatten.
2. Bezüglich der Vorfragen (Form der Eheschließung und materielle Voraussetzungen der Ehe) ist jedoch selbständig an die dafür jeweils vorgesehenen Kollisionsnormen anzuknüpfen (Art 11, Art 13 EGBGB).
3. Haben spanische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland leben, und von denen der eine von einem deutschen Gericht geschieden worden ist, im Ausland (hier: in Dänemark) geheiratet, so ist die Ehe in der Bundesrepublik als wirksam anzusehen, auch wenn in Spanien die in Deutschland ausgesprochene Ehescheidung nicht anerkannt wird, und deshalb die Ehe nach spanischem Recht nichtig ist.
4. Zum Ehegattenunterhalt nach spanischem Recht bei faktischem Getrenntleben.

OLG Hamm, Beschluß vom 20. Oktober 1981 - 2 UF 293/81
FamRZ 1982, 166

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Versorgungsausgleich; Ausschluß wegen grober Unbilligkeit; eigene Versorgungsleistungen des ausgleichsberechtigten Ehegatten; Möglichkeit der Selbstversorgung während der Ehe.
BGB § 1587c

Die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist jedenfalls dann grob unbillig im Sinne des § 1587c Nr. 1 BGB, wenn die ausgleichsberechtigte Ehefrau, die sich auch während der Ehe zunehmend selbst aus eigenem Einkommen unterhalten konnte, bei der Scheidung aus Erwerbsunfähigkeitsrente und Kriegsversehrtenversorgungsrente (ohne Kleiderzuschuß) ein höheres Einkommen hat als der ausgleichsverpflichtete Ehegatte aus Erwerbsunfähigkeitsrente einschließlich Betriebsrente, und dem ausgleichspflichtigen Ehegatten bei Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt verbliebe.

OLG Hamm, Beschluß vom 29. Oktober 1981 - 1 UF 29/81
FamRZ 1982, 310

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Personenstandsrecht; keine Berichtigung der Personenstandseintragungen bei einer Tradition der Schreibweise eines Familiennamens mit verschärften S-Laut.
PStG § 47

Wird ein Familienname, der ursprünglich mit dem Schriftzeichen »?« geschrieben wurde, in der Schreibweise mit »hs« seit mehreren Jahrzehnten in der Familie gebraucht, und erscheint er so auch in mehreren Personenstandsurkunden, so hat sich eine Tradition dieser Schreibweise gebildet; die Personenstandseinträge sind deshalb nicht zu berichtigen.

OLG Hamm, Beschluß vom 29. Oktober 1981 - 15 W 144/81
StAZ 1983, 132

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Unterhaltsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Zeitpunkt der Scheidung; Differenzunterhalt; Rangfolge der Unterhaltsberechtigten bei Zweitehe.
BGB §§ 1573, 1578, 1582

1. Zu der Berechnung des »Unterschiedsbetrages« im Sinne des § 1573 Abs. 2 BGB, ferner zu dem an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierten Unterhaltsbedarf (in Anlehnung an Hampel, FamRZ 1981, 851 ff).
2. Zu dem Vorrang des nach neuem Recht geschiedenen Ehegatten gemäß § 1582 BGB (hier: lange Ehedauer).

OLG Hamm, Urteil vom 30. Oktober 1981 - 5 UF 195/81
FamRZ 1982, 70

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