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Entscheidungen OLG Karlsruhe 01/1981 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Karlsruhe 01/1981



Verfahrensrecht; prozessuale Fürsorgepflicht des unzuständigen Gerichts zur Weiterleitung einer Rechtsmittelschrift an das zuständige Gericht.
ZPO § 233

Wird ein bei dem Rechtsmittelgericht einzulegendes Rechtsmittel von einer anwaltlich nicht vertretenen Partei bei dem unteren Gericht einlegt, so ist dieses, sobald es den Fehler erkennt, aus prozessualer Fürsorgepflicht gehalten, die Rechtsmittelschrift umgehend im normalen Geschäftsgang unter Hinweis auf die Eilbedürftigkeit des Vorgangs an das zuständige Gericht weiterzuleiten, wenn davon auszugehen ist, daß die Rechtsmittelschrift noch rechtzeitig bei dem zuständigen Gericht eingehen kann. Kommt es hierbei zu Verzögerungen, so beruht ein verspäteter Eingang bei dem Rechtsmittelgericht nicht auf dem Verschulden der Partei.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 12. Januar 1981 - 16 UF 254/80
OLGZ 1981, 241 = MDR 1981, 503 = ZIP 1981, 437 = Justiz 1981, 132 = NJW 1981, 1456 [Ls]

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Nachweis der Rechtsnachfolge bei Unterhaltsvorschußzahlungen.
UVG § 7; ZPO §§ 727, 732

Zum Nachweis der Rechtsnachfolge des Landes als offenkundig im Sinne des § 727 ZPO bedarf es hinreichender Anhaltspunkte dafür, daß die Zahlung von Unterhaltsvorschuß durch das Jugendamt ausgeführt worden ist; die bloße Bewilligung reicht nicht aus (Abweichung von OLG Karlsruhe FamRZ 1981, 72 ff).

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 15. Januar 1981 - 16 WF 129/80
FamRZ 1981, 387

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Verfahrensrecht; einstweilige Anordnungen; Rechtsmittel; Begründungspflicht bei sofortiger Beschwerde.
ZPO §§ 620c, 620d

Die sofortige Beschwerde in einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 620c ZPO muß - da die Begründung notwendiger Bestandteil des Rechtsmittels ist - mit der Einlegung, längstens jedoch innerhalb der Einlegungsfrist für das Rechtsmittel begründet werden.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 16. Januar 1981 - 16 WF 137/80
FamRZ 1981, 377 = NJW 1981, 2070

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