Entscheidungen OLG Frankfurt 02/1981
HausrVO §§ 1, 8, 9
Schadensersatzansprüche gegen den anderen Ehegatten wegen der Veräußerung, des Verlustes oder des Untergangs von Hausratsgegenständen sind nicht im Hausratsteilungsverfahren, sondern vor dem Prozeßgericht geltend zu machen, und zwar nicht nur dann, wenn der Hausrat vor der rechtskräftigen Scheidung veräußert, zerstört oder verbraucht wurde, sondern auch dann, wenn dies nachher geschehen ist. In dem letzterem Fall erschöpft sich die richterliche Verteilungskompetenz in der bloßen Zuweisung des Schadensersatzanspruchs an einen Ehegatten.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 9. Februar 1981 - 5 UF 211/80
FamRZ 1981, 375


Versorgungsausgleich nach dem BeamtVG; Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 Abs. 1 S. 2 BeamtVG.
BeamtVG § 57; RVO § 1304a; AVG §§ 83a; RKG 96a
1. § 57 Abs. 1 S. 2 BeamtVG ist wie die vergleichbaren Vorschriften der § 1304 Abs. 4 S. 2 RVO, § 83a Abs. 4 S. 2 AVG und § 96a Abs. 4 RKG auszulegen, daß ein Absehen von einer sofortigen Kürzung des Ruhegehalts in Betracht kommt, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich (statt: bei Rechtskraft der Scheidung) ein Ruhegehalt erhält; das folgt aus dem der Entstehungsgeschichte zu entnehmenden Sinn des Gesetzes.
2. Es war nicht beabsichtigt, den Ruhestandsbeamten gegenüber dem Rentner schlechter zu stellen. Für das Absehen von der sofortigen Kürzung der Versorgungsbezüge (Besitzschutz) kommt es daher darauf an, ob der Beamte Ruhegehalt in dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bezieht, nicht dagegen bereits in dem möglicherweise früheren Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 10. Februar 1981 - 4 UF 133/78
FamRZ 1981, 565 = FRES 8, 228


Versorgungsausgleich; Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs in einem Übergangsfall.
BGB § 1587c; 1. EheRG Art. 12 Abs. 3
1. Die Trennungszeit im Sinne von Art. 12 Abs. 3 Nr. 3 S. 4 des 1. EheRG entspricht der tatsächlichen Dauer der Trennung.
2. Die Herabsetzung des auf die Trennungszeit entfallenden Ausgleichsanspruchs ist bei Beamten grundsätzlich nach dem sogenannten Zeit-Zeit-Verhältnis vorzunehmen, auch bei Zusammentreffen von Quasisplitting und Splitting.
OLG Frankfurt, Urteil vom 10. Februar 1981 - 3 UF 262/79
FamRZ 1981, 908


Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Betreuung eines Ehebruchkindes als schwerwiegender Grund.
BGB §§ 1573, 1576
Zu dem Unterhaltsanspruch einer geschiedenen Ehefrau gemäß § 1576 BGB im Hinblick auf ein von ihr zu betreuendes - für nichtehelich erklärtes - Ehebruchskind, falls besondere, die Voraussetzungen dieser Norm erfüllende Umstände vorliegen.
OLG Frankfurt, Urteil vom 11. Februar 1981 - 2 UF 127/80
FamRZ 1982, 299 = NJW 1981, 2069


Verfahrensrecht; Beweisaufnahme durch Sachverständige; Verwertung eines unter Mitwirkung von Hilfskräften angefertigten Sachverständigengutachtens.
ZPO §§ 402, 420 ff, 621a; FGG § 15
1. Der von dem Gericht beauftragte psychologische Gutachter darf zwar bei der Vorbereitung des Gutachtens Hilfskräfte beschäftigen; die maßgebenden Feststellungen zu den Grundlagen des Gutachtens muß er aber selbst treffen, oder zumindest kontrollieren.
2. Soweit Hilfskräfte eingesetzt werden, ist anzugeben, wer diese Hilfskräfte waren, und welche Ausbildung sie genossen haben.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 13. Februar 1981 - 1 WF 28/81
FamRZ 1981, 485


Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Ausschluß des Ehegattenunterhalts bei eheähnlicher Gemeinschaft.
BGB §§ 1361, 1579
1. Lebt ein Ehegatte mit einem anderen Partner zusammen, so rechtfertigt dies allein noch nicht den Ausschluß des Unterhaltsanspruchs nach § 1361 Abs. 3 in Verbindung mit § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB; es kommt vielmehr darauf an, ob sich die Hinwendung zu dem Dritten als evidente Abkehr aus einer intakten Ehe darstellt, oder die Folge eines Fehlverhaltens des anderen Ehegatten bzw. die reaktive Flucht aus einer bereits gescheiterten Ehe ist.
2. Zu den Voraussetzungen des Erlasses und zu dem Umfang einer einstweiligen Unterhaltsverfügung.
OLG Frankfurt, Urteil vom 23. Februar 1981 - 5 UF 5/81
FamRZ 1981, 455 = FRES 9, 88 = ZfSch 1981, 203 [Ls]


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