Telefon
0941 / 59 55 00
Telefon

Entscheidungen OLG Koblenz 03/1981 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Koblenz 03/1981



Unterhaltsrecht; Inhalt und Umfang der Auskunftspflicht iSd § 1605 BGB bei selbständigen Gewerbetreibenden.
BGB §§ 259, 1601, 1605, 1606

1. Einkünfte selbständiger Gewerbetreibender können nicht immer zuverlässig aus der Handelsbilanz oder der Steuerveranlagung abgelesen werden, da beide nach Maßstäben erteilt werden, die für das Unterhaltsrecht nicht gelten.
2. Obgleich § 1605 BGB seinem Wortlaut nach nur einen Anspruch auf Angabe der Einkünfte gewährt, so muß die Auskunft aber dennoch eine Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben umfassen. § 1605 BGB ist so auszulegen, daß eine umfassende Auskunftspflicht besteht, der mit der Angabe nur des Nettoeinkommens nicht genügt wird; vielmehr sind auch spezifizierte über die von dem Bruttoeinkommen gemachten Abzüge, bei einem Gewerbetreibenden insbesondere über die Geschäftsunkosten, erforderlich, da andernfalls deren Berechtigung nicht nachprüfbar ist.
3. Der Auskunftspflichtige hat seine Einnahmen und behaupteten Aufwendungen im einzelnen so darzustellen, daß die allein steuerlich beachtlichen Aufwendungen von solchen, die unterhaltsrechtlich von Bedeutung sind, abgegrenzt werden können. Die allein ziffernmäßige Aneinanderreihung einzelner Kostenarten wie Abschreibungen, allgemeine Kosten, Kosten für Versicherungen und dergleichen genügt diesen Anforderungen nicht.

OLG Koblenz, Urteil vom 9. März 1981 - 13 UF 759/79
DAVorm 1981, 478

Speichern Öffnen ko-1981-03-09-0759-80.pdf (67,06 kb)
_______________

Versorgungsausgleich; Ausgleich einer Zusatzversorgung im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs; Verfallbarkeit einer Anwartschaft auf dynamische Versorgungsrente im Rahmen der Gesamtversorgungszusage der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder; Zulässigkeit eines Verzichts auf Versorgungsausgleich in der Form der Begründung von Anwartschaften durch Zahlung von Beiträgen; Bindung der Gerichte an die Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs in der Form des Rentensplittings; Ausgleichspflicht bei werthöheren Anwartschaften auf eine auszugleichende Versorgung.
BGB §§ 1587a, 1587b, 1587o; BetrAVG §§ 1, 18

1. Die Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente im Rahmen der Gesamtversorgungszusage der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (§§ 40 ff VBL-Satzung) wird erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles unverfallbar im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 3 BGB.
2. Lediglich die nichtdynamische Anwartschaft auf die Versicherungsrente (§§ 44, 44a VBL-Satzung in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 18 Abs. 1 BetrAVG) wird bereits mit dem Ablauf der satzungsmäßigen Wartezeit unverfallbar, und ist in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen.

OLG Koblenz, Beschluß vom 10. März 1981 - 15 UF 650/79
FamRZ 1981, 795

Speichern Öffnen ko-1981-03-10-0650-79.pdf (93,73 kb)
_______________

Versorgungsausgleich; Zusammentreffen mehrerer Versorgungen bei einem Beamten/Soldaten.
BGB § 1587a; SVG § 20

1. In die Ehezeit fallende Rentenanwartschaften sind auch dann gemäß § 1587a Abs. 6 BGB auf eine Versorgungsanwartschaft anzurechnen (hier: nach § 20 Abs. 3 SVG), wenn die Wartezeiten für eine spätere Gewährung der Rente noch nicht erfüllt sind.
2. Zu der Berechnung des auf die Ehezeit entfallenden Anteils der einer Ruhens- oder Anrechnungsvorschrift unterliegenden Versorgungsanwartschaft.

OLG Koblenz, Beschluß vom 17. März 1981 - 15 UF 353/80
FamRZ 1981, 685

Speichern Öffnen ko-1981-03-17-0353-80.pdf (64,19 kb)
Entscheidungen OLG Koblenz 03/1981 - FD-Platzhalter-rund
Fachanwälte im Familienrecht gesucht

Aktuelles

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022
Das Bundesministerium der Finanzen hat das >Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 be...
Düsseldorfer Tabelle 2022
Die »Düsseldorfer Tabelle« wurde zum 01.01.2022 geändert, im Wesentlichen bei den Bedarfssätzen min...
Neuer Artikel