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Entscheidungen OLG Düsseldorf 06/1981 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Düsseldorf 06/1981



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Nichtigkeit eines Unterhaltsverzichts mit Rücksicht auf die an den Unterhaltsberechtigten zu gewährende Sozialhilfe.
EheG §§ 58, 66, 72; BGB § 138

1. Ein Unterhaltsverzicht ist sittenwidrig, wenn die Parteien den Verzicht teilweise oder ausschließlich mit Rücksicht auf die an den Unterhaltsberechtigten zu gewährende Sozialhilfe vereinbaren.
2. Der Unterhaltsanspruch gemäß § 58 EheG ist - im Unterschied zu den Regelungen des neuen Rechts (§§ 1569 ff BGB) - nicht davon abhängig, daß die Bedürftigkeit zu bestimmten sogenannten Einsatzzeitpunkten besteht.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. Juni 1981 - 1 UF 189/79
FamRZ 1981, 1080

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Unterhalt unter Verwandten; Unterhaltsbedürftigkeit von Kindern; Freistellungsvereinbarungen; keine Anrechnung des kindbezogenen Steigerungsbetrages im Ortszuschlag der Dienstbezüge des betreuenden Elternteils auf den Unterhaltsanspruch des Kindes; Bemessung des Einkommens des Unterhaltsschuldners; fremdfinanziertes Anlagevermögen; Tilgungen; Abschreibungen.
BGB §§ 1601 ff, 1606

1. Die Unterhaltsbedürftigkeit von Kindern entfällt nicht schon dann, wenn der betreuende Elternteil aufgrund einer Vereinbarung mit dem anderen Elternteil auch den Barunterhalt tatsächlich leistet, sondern nur, soweit der Betreuende den Kindern auch schon kraft Gesetzes barunterhaltspflichtig ist, oder wenn er die Leistungen zu der Entlastung des anderen Elternteils erbringt.
2. Auf den Barunterhaltsanspruch ehelicher Kinder ist der kindbezogene Steigerungsbetrag in dem Ortszuschlag der Dienstbezüge des betreuenden Elternteils nicht anzurechnen.
3. Hat der Unterhaltsschuldner Anlagevermögen fremdfinanziert, so kann er nicht neben den Tilgungen auch noch Abschreibungen einkommensmindernd geltend machen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 3. Juni 1981 - 5 UF 256/80
FamRZ 1982, 1108 = FRES 12, 426

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Anrechnung von Wohngeld als Einkommen bei der Bemessung des Unterhalts auf seiten des Unterhaltsgläubigers und auf seiten des Unterhaltsschuldners.
EheG § 58; BGB §§ 1577, 1581, 1602, 1603; WoGG §§ 1, 2, 9, 12a, 25, 30

Wohngeld ist bei der Bemessung des Unterhalts weder auf seiten des Unterhaltsgläubigers, noch auf seiten des Unterhaltsschuldners als Einkommen zu berücksichtigen (gegen BGH FamRZ 1980, 771 = BGHF 2, 140).

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juni 1981 - 6 UF 257/80
FamRZ 1981, 879

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Verlöbnis; Rückforderung von Aufwendungen während der Zeit des Verlöbnisses.
BGB §§ 812, 1298

Finanzielle Beiträge eines Verlobten zu den Kosten des vorehelichen Zusammenlebens sind im Falle des Rücktritts von dem Verlöbnis weder nach § 1298 Abs. 1, noch nach § 812 BGB zu ersetzen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Juni 1981 - 21 U 13/81
FamRZ 1981, 770 = FRES 11, 294

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Unterhalt unter Ehegatten; Begrenzung des Unterhaltsanspruchs wegen grober Unbilligkeit (Ausschluß bzw. betragsmäßige Bemessung bei Alkoholsucht und Drogensucht); eingeschränkte Leistungsfähigkeit aufgrund Arbeitsplatzwechsels.
BGB §§ 1361, 1569, 1572, 1579

1. Es kann nicht allgemein davon ausgegangen werden, daß durch krankhafte Alkohol- und Drogensucht bedingte Bedürftigkeit mutwillig im Sinne von § 1579 BGB herbeigeführt worden ist. Alkohol- und Drogensucht können jedoch - auch ohne Nachweis eines mutwilligen Verhaltens auf seiten des Unterhaltsgläubigers - zu der Begrenzung des Unterhalts nach § 1579 BGB führen, wenn andere Tatumstände hinzutreten, die das Gesamturteil einer groben Unbilligkeit von vergleichbarem Gewicht wie in § 1579 BGB stützen. Solche Umstände können darin liegen, daß der Berechtigte während längerer Zeit hindurch seine Pflicht, zu dem Familienunterhalt beizutragen, in besonders grober Weise verletzt hat.
2. Der auf Alkohol- und Drogensucht beruhende Unterhaltsanspruch darf bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen regelmäßig nicht den Mindestbedarf übersteigen, und auch nicht dazu führen, daß der eigene angemessene Bedarf des Unterhaltsschuldners und seiner sonstigen gleichrangig unterhaltsberechtigten Angehörigen beeinträchtigt wird. Eine gleichmäßige Mangelverteilung findet in einem solchen Falle nicht statt.
3. Die eigenverantwortliche Entscheidung eines Arbeitnehmers, seinen Arbeitsplatz aus sachgerechten Erwägungen zu wechseln, kann auch dann nicht beanstandet werden, wenn sie im Ergebnis die Ansprüche der unterhaltsberechtigten Angehörigen beeinträchtigt. Aus § 1579 Abs. 1 Nr. 3 BGB ist der Grundsatz zu entnehmen, daß auch auf seiten des Unterhaltsschuldners nur unterhaltsbezogen mutwillige Verringerungen seiner Leistungsfähigkeit unterhaltsrechtlich beachtlich sind.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Juni 1981 - 5 UF 37/81
FamRZ 1981, 1177

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Beurteilung der ehelichen Lebensverhältnisse; subjektive Selbsteinschätzung der Eheleute aufgrund konkreter oder gar vertraglicher Lebensgestaltung während der Vergangenheit; Abgrenzung des Aufwands für den laufenden Unterhalt und für die Vermögensbildung bei außergewöhnlich hohen Einkommen; kein Unterhalt für Vermögensbildung; Ermittlung des Unterhaltsbedarfs; Vorsorgeunterhalt bei fortgeschrittenem Alter des Unterhaltsberechtigten.
BGB §§ 1569, 1571, 1578, 1580, 1605

1. Zu der Beurteilung der ehelichen Lebensverhältnisse und der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs ist es zulässig, auf die subjektive Selbsteinschätzung der Eheleute zurückzugreifen, die sich insbesondere in ihrer konkreten oder gar vertraglichen Lebensgestaltung während der Vergangenheit äußert. Das ist insbesondere bei der Beurteilung der Frage geboten, welchen Teil ihres außergewöhnlich hohen Einkommens die Ehegatten für den laufenden Unterhalt, und welchen sie für Vermögensbildung verwendet haben.
2. Der Unterhaltsbedarf im Sinne des § 1578 Abs. 1 BGB umfaßt keine Vermögensbildung, und zwar auch dann, wenn der Unterhaltsberechtigte wegen vereinbarter Gütertrennung von Rechts wegen schon während der Ehe an dem Vermögenszuwachs nicht teilhaben konnte.
3. Auch wenn der Unterhaltsgläubiger sich wegen fortgeschrittenen Alters eine ausreichende Alterssicherung nicht mehr mit zumutbaren Mitteln aufbauen kann, entfällt der Anspruch auf Vorsorgeunterhalt nicht ohne weiteres. Soweit bei der unterhaltsmäßigen Alterssicherung Lücken bleiben, so etwa wegen des Risikos einer Vermögensverschlechterung oder des Vorversterbens des Unterhaltsverpflichteten, kann zu der Absicherung gegen diese Risiken ein monatlicher Vorsorgezuschlag verlangt werden.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Juni 1981 - 5 UF 281/80
FamRZ 1981, 1184 = NJW 1982, 831

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Bemessung des Unterhalts; Maß des vollen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Zeitpunkt der Trennung; Auswirkungen von zu erwartenden Veränderungen der wirtschaftlichen Situation der Ehegatten nach der Trennung; Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung, insbesondere der Kaufkraftschwund der DM in dem Zeitraum von der Trennung bis zur Entscheidung über den nachehelichen Unterhalt; Berechnung mit Hilfe von Zuschlägen in Höhe der jeweiligen Steigerungsraten der allgemeinen Lebenshaltungskosten.
BGB §§ 1361, 1573, 1578

1. Das Maß des vollen Unterhalts eines geschiedenen Ehegatten bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen in dem Zeitpunkt der Trennung; der Zeitpunkt der Scheidung ist nicht maßgeblich (gegen BGH FamRZ 1981, 241 = BGHF 2, 395). Veränderungen der wirtschaftlichen Situation der Ehegatten nach der Trennung, die mit Sicherheit oder erheblicher Wahrscheinlichkeit schon vor der Trennung erwartet werden konnten, wirken sich jedoch auch auf die Bemessung des nachehelichen Unterhalts ebenso wie auf die Bemessung des Trennungsunterhalts aus.
2. Die wirtschaftliche Entwicklung, insbesondere der Kaufkraftschwund der DM in dem Zeitraum von der Trennung bis zu der Entscheidung über den nachehelichen Unterhalt, muß zu der Sicherung des ehelichen Lebensstandards angemessen berücksichtigt werden, etwa durch Zuschläge in Höhe der jeweiligen Steigerungsraten der allgemeinen Lebenshaltungskosten.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juni 1981 - 6 UF 255/80
FamRZ 1981, 887

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