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Entscheidungen OLG Düsseldorf 04/1981 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Düsseldorf 04/1981



Verfahrensrecht; summarischer Rechtsschutz in Scheidungsverbundverfahren; Zuständigkeit für den Erlaß einstweiliger Anordnungen im Rechtsmittelrechtszug (hier: Beschwerde in der Folgesache »elterliche Sorge«).
ZPO § 620a

Wird gegen ein Scheidungsverbundurteil nur in der Folgesache »elterliche Sorge« Beschwerde eingelegt, so ist nicht das Amtsgericht, sondern das Beschwerdegericht für eine einstweilige Anordnung zuständig, deren Gegenstand sich ganz oder teilweise mit dem Regelungsbereich dieser Folgesache deckt.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 2. April 1981 - 6 UF 44/81
FamRZ 1981, 690

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Ehewohnung und Hausrat; Zwangsvollstreckung in Wohnungseinrichtung bei Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung.
BGB § 1362; ZPO § 739

Für die Durchführung der Mobiliarvollstreckung in Gegenstände des ehelichen Haushalts gilt der Schuldner selbst dann als Gewahrsamsinhaber und Besitzer des in der Ehewohnung befindlichen Mobiliars, wenn dem Gerichtsvollzieher bekannt ist, daß der Schuldner und sein Ehepartner durch notariellen Vertrag Gütertrennung vereinbart, und die gesamte Wohnungseinrichtung mit allem Hausrat sowie alle noch anzuschaffenden Ersatzgegenstände und Ergänzungsgegenstände dem Eigentum des Ehepartners des Schuldners zugewiesen haben.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 3. April 1981 - 3 W 82/81
ZIP 1981, 538 = DGVZ 1981, 114

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Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; illoyale Vermögensminderungen; Beweislast für das Vorliegen eines Tatbestands gemäß § 1375 Abs. 2 BGB.
BGB §§ 1375, 1379; ZPO § 624

1. Behauptet ein Ehegatte, der andere habe Vermögenswerte verschwendet, oder über sie in der Absicht verfügt, ihn zu benachteiligen, dann ist er für diese Behauptung darlegungs- und beweispflichtig.
2. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Scheidungssache erstreckt sich nur auf die bei der Beschlußfassung bereits anhängigen Folgesachen.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 8. April 1981 - 3 WF 44/81
FamRZ 1981, 806

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Prozeßkostenhilfe; Beiordnung eines Rechtsanwalts in selbständigen Sorgerechtsverfahren.
ZPO § 121

In selbständigen Sorgerechtsverfahren ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts in der Regel erforderlich.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 8. April 1981 - 3 WF 50/81
FamRZ 1981, 695

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Unterhaltsrecht; Aufrechnungsverbot bei Unterhaltsansprüchen.
BGB §§ 387, 389, 394; EheG § 58; ZPO § 850b

1. Auf gesetzlichen Ansprüchen beruhende Unterhaltsrenten sind für das Prozeßgericht der Aufrechnung auch insoweit entzogen, wie sie unter den Voraussetzungen des § 850b Abs. 2 ZPO an sich bedingt pfändbar wären, solange nicht das Vollstreckungsgericht die Pfändung durch Gestaltungsakt konkret zugelassen hat.
2. Das Aufrechnungsverbot des § 394 S. 1 BGB kann jedenfalls zu Lasten von Unterhaltsansprüchen nur durchbrochen werden, wenn die Gegenforderung, mit der aufgerechnet werden soll, auf einer vorsätzlichen Schadenszufügung durch den Unterhaltsgläubiger beruht, die dieser im Rahmen desselben Lebensverhältnisses begangen hat, aus dem sein Anspruch abgeleitet ist.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. April 1981 - 5 UF 261/80
FamRZ 1981, 970

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Unerlaubte Handlungen; Aufsichtspflichtverletzung; Schadensersatzhaftung und Mitverschulden.
BGB §§ 254, 832

1. Über die Haftung der Eltern eines vierjährigen Kindes, das unbeaufsichtigt einen Wohnungsbrand verursacht hat.
2. Zu der Frage des Mitverschuldens von Mietern, die trotz Unterrichtung von dem Ausbruch eines Brandes in der Unterwohnung das Haus nicht unverzüglich (notfalls in Unterkleidung) verlassen, und die sich später bei dem Sprung aus dem Fenster verletzt haben.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. April 1981 - 4 U 121/80
VersR 1983, 89 = ZfSch 1983, 67

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Unterhaltsbestimmungsrecht der Eltern.
BGB §§ 1601, 1612

1. Das Prozeßgericht darf sich auch in einem Verfahren der einstweiligen Verfügung, das auf die Zuerkennung von Notunterhalt für eine befristete Zeit gerichtet ist, über die Bestimmung der Eltern nach § 1612 Abs. 2 BGB, den Unterhalt in ihrem Haushalt zu gewähren, nicht hinwegsetzen.
2. Die Zuerkennung von Notunterhalt für die Dauer des vormundschaftsgerichtlichen Verfahrens ist dann möglich, wenn das Vormundschaftsgericht die elterliche Bestimmung durch eine einstweilige Anordnung außer Kraft gesetzt hat.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 27. April 1981 - 5 UF 71/81
FamRZ 1981, 703

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes in Unterhaltssachen.
GKG § 17

Der Streitwert für Unterhalt (§ 17 Abs. 1 GKG) ist jedenfalls dann auf den Jahresbetrag der geforderten Leistung festzusetzen, wenn bei der Einreichung der Klage noch nicht feststeht, daß der anfallende Gesamtbetrag tatsächlich geringer sein wird.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 28. April 1981 - 5 WF 62/81
AnwBl 1986, 405

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Verfahrensrecht; Vollstreckbarerklärung ausländischer Unterhaltstitel; Begrenzung der Rechte des Gerichts auf die Vollstreckbarerklärung; Verbot der Veränderung der Entscheidung (etwa Ergänzung oder sonstige inhaltliche Auffüllung).
HUÜ Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5

Nach dem Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern vom 15. April 1958 darf das Gericht eine Unterhaltsentscheidung nur für vollstreckbar erklären oder den entsprechenden Antrag ablehnen; eine Veränderung der Entscheidung - etwa durch Ergänzung oder durch sonstige inhaltliche Auffüllung - ist ihm verwehrt.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 29. April 1981 - 2 UF 42/81
FamRZ 1982, 630

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Streitwertes; Umfang der Unterhaltsrückstände; Bewertung unzulässiger Klagen.
GKG § 17; ZPO § 323

1. Auch dann, wenn sich nachträglich herausstellt, daß eine Unterhaltsklage - teilweise - unzulässig gewesen wäre, muß die Klage mit dem vollen Streitwert bewertet werden.
2. Unterhaltsrückstände im Sinne des § 17 Abs. 4 GKG können bei Klageeinreichung während des Monats nur die bis dahin verstrichenen Kalendertage dieses Monats sein.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 29. April 1981 - 5 WF 61/81
JurBüro 1981, 1048

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Prozeßkostenhilfe; Anwendung der Tabelle (Miete, Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld, Unterhalt, Interpolation).
ZPO §§ 114, 115

1. Zu der Anwendung der Prozeßkostenhilfe-Tabelle (Miete, Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld, Unterhalt, Interpolation).
2. Der Senat hält es zwecks Realisierung der Gesetzgebungsabsicht für angemessen, die Härteklausel der § 115 Abs. 1 S. 3 Hs. 2 ZPO dahingehend auszulegen, daß in der Regel die den Pauschalfreibetrag von monatlich 156 DM übersteigende Kaltmiete von dem Einkommen der Partei abzuziehen ist.
3. Bei Unterhaltsrenten ist nur der den Freibetrag (deutlich) übersteigende Teil als besondere Belastung im Sinne von § 115 Abs. 1 S. 3 Hs. 2 ZPO abzugsfähig.
4. Der Senat folgt nicht der Ansicht, daß bei innerhalb der Einkommensspannen liegenden Einkünften - also fast ausnahmslos - die zu zahlende Monatsrate durch Interpolation zu ermitteln sei.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 29. April 1981 - 3 WF 68/81
FamRZ 1981, 986 = NJW 1981, 1791 = JurBüro 1981, 1735

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