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Entscheidungen OLG München 02/1981 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG München 02/1981



Familienunterhalt; Taschengeldanspruch eines Hausmannes.
BGB §§ 1360, 1360a; ZPO §§ 829, 835

1. Die Höhe des Taschengeldanspruchs bemißt sich nach den Lebens- und Einkommensverhältnissen sowie dem Lebenszuschnitt der Eheleute mit etwa 5% des Nettoeinkommens des Ehegatten.
2. Auch der Ehegatte, der durch Gewährung von Naturalunterhalt in vollem Umfange für den anderen Ehegatten sorgt (hier: die Ehefrau für den Ehemann), ist nicht von der Zahlung eines angemessenen Taschengeldes befreit, selbst dann nicht, wenn der andere Ehegatte arbeits- und leistungsfähig ist, und somit eigene Einkünfte vorwerfbar unterläßt.
3. Zur Pfändung des Taschengeldanspruchs und zur Einklagung des gepfändeten Anspruchs gegen den Drittschuldner-Ehegatten.

OLG München, Urteil vom 5. Februar 1981 - 26 UF 774/80
FamRZ 1981, 449

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Anwaltszwang bei Beschwerde in isolierten Verfahren.
ZPO §§ 78, 569, 621, 621a, 621e; FGG §§ 13, 21

Beschwerden gemäß § 621e Abs. 1 ZPO unterliegen auch in isolierten FG-Familiensachen (entgegen der herrschenden Meinung) dem Anwaltszwang.

OLG München, Beschluß vom 6. Februar 1981 - 12 UF 511/81
FamRZ 1981, 382

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Elterliche Sorge; Kindeswohl; Aufenthaltswechsel des betreuenden Elternteils als Inhaber der elterlichen Sorge ohne besonderen Grund nach Italien samt dortiger Einschulung der Kinder (hier: 8 und 12 Jahre alte Schulkinder).
BGB §§ 1671, 1696

Zu der Frage, ob das Kindeswohl (hier: acht und zwölf Jahre alter Schulkinder) durch einen von der Mutter als Inhaberin der elterlichen Sorge ohne besonderen Grund vorgenommenen Aufenthaltswechsel nach Italien samt dortiger Einschulung der Kinder nachhaltig berührt wird (hier: vorläufige Anordnung).

OLG München, Beschluß vom 6. Februar 1981 - 26 WF 534/81
FamRZ 1981, 389 = FRES 9, 73

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Familienunterhalt; Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Verhältnis zwischen Trennungsunterhalt und Anspruch auf Haushaltsgeld; Abänderung eines Vergleichs über die Gewährung von Haushaltsgeld; Unterhaltspflicht ab dem Zeitpunkt des Getrenntlebens.
BGB §§ 1360, 1360a, 1361; ZPO §§ 99, 323, 767

Zwischen dem Anspruch auf Haushaltsgeld nach §§ 1360, 1360a BGB und dem Unterhaltsanspruch des getrennt lebenden Ehegatten aus § 1361 BGB besteht keine Identität.

OLG München, Urteil vom 12. Februar 1981 - 16 UF 1419/80
FamRZ 1981, 450 = FRES 9, 310

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Versorgungsausgleich; Ausschluß durch Ehevertrag; keine familiengerichtliche Genehmigung des Verzichts.
BGB §§ 1408, 1587o; FGG § 53d

Der Ausschluß des Versorgungsausgleichs durch Ehevertrag bedarf auch dann keiner familiengerichtlichen Genehmigung, wenn ein oder beide Ehegatten zur Zeit seines Abschlusses Scheidungsabsichten gehabt haben.

OLG München, Beschluß vom 19. Februar 1981 - 4 UF 2/81
FamRZ 1981, 465 = FRES 9, 80

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Kosten und Gebühren; Prozeßkostenhilfe; Gebühren des Armenanwalts im Scheidungsverfahren.
BRAGO §§ 13, 26, 32

1. Die Postgebührenpauschale fällt für Scheidungsverfahren und Scheidungsvereinbarung nur einmal an.
2. Fällt neben der Prozeßgebühr für die Ehescheidung eine weitere 5/10-Prozeßgebühr für die Aufnahme nicht rechtshängiger sonstiger Familiensachen in eine Scheidungsvereinbarung an, so ist eine vergleichende Berechnung nach § 13 Abs. 3 BRAGO durchzuführen.
3. Die Anhörung der Beteiligten in Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge löst dann keine Beweisgebühr aus, wenn sich das Gericht nur einen persönlichen Eindruck verschaffen wollte.

OLG München, Beschluß vom 23. Februar 1981 - 11 WF 911/80
JurBüro 1981, 856

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Versorgungsausgleich bei Doppelversorgung eines Beamten.
BGB § 1587a; BeamtVG § 10

1. Bei dem in § 1587a Abs. 6 Hs. 2 BGB geregelten Zusammentreffen von Anwartschaften aus Beamtenversorgung und Sozialrente sind zunächst die Werte der Sozialrente den ihnen zeitlich entsprechenden Anteilen der Beamtenversorgung gegenüberzustellen.
2. Zu der Berücksichtigung von Ruhensvorschriften und zu der Zusammenrechnung von Versorgungsbezügen kommt es nur hinsichtlich solcher Teile der Sozialrente an, die während der Ehezeit erwirtschaftet wurden.

OLG München, Beschluß vom 23. Februar 1981 - 16 UF 1198/80
FamRZ 1981, 686

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