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Entscheidungen OLG Zweibrücken 11/1985 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Zweibrücken 11/1985



Personenstandsrecht; Namensbestimmungsrecht; Familienname eines gemischt-nationalen Ehepaares mit deutschem Wohnsitz bei fehlender Namenswahl; Berichtigung des im Geburtenbuch eingetragenen Familiennamens; sofortiges Beschwerdeverfahren.
BGB § 1355; EheG § 13a

Die deutsche Ehefrau führt in einer gemischt-nationalen Ehe mangels sonstiger Namenswahl den Mannesnamen als Familiennamen auch dann, wenn der ausländische (hier: französische) Ehemann nicht innerhalb der Frist des § 13a Abs. 2 S. 2 EheG sich dem deutschen Ehenamensrecht unterstellt hat.

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 4. November 1985 - 3 W 191/85
StAZ 1986, 41 = IPRspr 1985, 42

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Unkenntnis von einer Entscheidung; Sorgfaltspflicht des Berufungsklägers; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist.
ZPO § 233

1. Zu der Sorgfaltspflicht des Berufungsklägers, der weiß, daß eine Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts verkündet worden ist, den Inhalt aber möglicherweise nicht kennt.
2. Wer weiß, daß eine Gerichtsentscheidung verkündet worden ist, deren Inhalt aber nicht kennt, hat sich bei seinem Prozeßbevollmächtigten nach dem Sachstand zu erkundigen.

OLG Zweibrücken, Urteil vom 7. November 1985 - 6 UF 22/85
JurBüro 1986, 946

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Kosten und Gebühren; Rechtsanwaltsgebühren; keine Verhandlungsgebühr oder Beweisgebühr aus der Staatskasse für den beigeordneten Verkehrsanwalt; Vergleichsgebühr bei Mitwirkung durch Verkehrstätigkeit.
BRAGO §§ 23, 31, 52, 122

Dem im Rahmen der Prozeßkostenhilfe als Verkehrsanwalt beigeordneten Rechtsanwalt kann aus der Staatskasse keine Vergütung dafür geleistet werden, daß er seine Partei auch in der mündlichen Verhandlung oder bei einer Beweisaufnahme vertreten hat; eine Vergleichsgebühr kann dieser Rechtsanwalt aus der Staatskasse nur dann erhalten, wenn er an dem Zustandekommen des Vergleichs durch Verkehrstätigkeit, also durch die Vermittlung des Verkehrs zwischen dem Prozeßbevollmächtigten und der Partei, mitgewirkt hat.

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 7. November 1985 - 2 WF 155/85
JurBüro 1986, 223

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Prozeßkostenhilfe; keine rückwirkende Bewilligung für ein inzwischen aussichtsloses Gesuch.
ZPO § 114

Die Erfolgsaussicht für ein Gesuch auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beurteilt sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung, nicht nach dem Zeitpunkt der Gesuchstellung.

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 14. November 1985 - 2 WF 108/85
JurBüro 1986, 458

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Adoptionsrecht; Aufhebung einer Minderjährigenadoption auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten; keine analoge Anwendung des § 1771 BGB auf Minderjährigenadoptionen.
BGB § 1771

§ 1771 S. 1 BGB kann auf das Annahmeverhältnis betreffend einen Minderjährigen, der zwischenzeitlich volljährig geworden ist, nicht entsprechend angewandt werden.

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 19. November 1985 - 3 W 213/85
FamRZ 1986, 1149 = NJW-RR 1986, 1391

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Kosten und Gebühren; Übernahme notwendiger Kosten des Gegners in einem Vergleich.
ZPO §§ 91, 98; BRAGO § 52

Die in einem Vergleich von einer Partei übernommene Verpflichtung, der Gegenpartei die entstandenen Kosten (ganz oder teilweise) zu erstatten, bezieht sich ohne eine anderslautende eindeutige Erklärung nur auf die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung; andere Kosten (hier: die Kosten eines nicht notwendigen Verkehrsanwalts) sind auch dann nicht erfaßt, wenn die übernehmende Partei wußte, daß die Kosten angefallen waren.

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 22. November 1985 - 2 WF 144/84
JurBüro 1986, 445

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Elterliche Sorge; Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Berufung gegen Regelung der elterlichen Sorge und Verurteilung zu Unterhaltszahlungen; Zuständigkeit der Gerichte; internationale Zuständigkeit in Ehesachen; Anhörung des Kindes gemäß § 50b FGG.
ZPO §§ 606b, 621, 629; FGG § 50b

1. Wird mit einer gegen ein Verbundurteil gerichteten Berufung sowohl die Regelung des elterlichen Sorgerechts als auch die Verurteilung zu Unterhaltszahlungen angegriffen, und bleibt der Berufungsführer in der mündlichen Verhandlung säumig, kann lediglich über die Verurteilung zu Unterhaltszahlungen durch Versäumnisurteil entschieden werden, wogegen über das Rechtsmittel bezüglich der Regelung der elterlichen Sorge sachlich zu befinden ist.
2. Ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Ehesache ausländischer Ehegatten (hier: Trennungsverfahren nach italienischem Recht) gemäß § 606b ZPO gegeben, so umfaßt diese gemäß § 621 Abs. 2 S. 1 ZPO auch die Zuständigkeit für die Regelung der Folgesachen.
3. Die gemäß § 50b FGG für das Sorgerechtsregelungsverfahren vorgeschriebene Anhörung des betroffenen Kindes ist nicht geboten, wenn Neigungen oder maßgebliche Bindungen des Kindes zu dem von dem Sorgerecht auszuschließenden Elternteil aus tatsächlichen Gründen nicht vorliegen können.

OLG Zweibrücken, Urteil vom 27. November 1985 - 2 UF 72/85
NJW 1986, 3033 = IPRspr 1985, 416

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