Entscheidungen OLG Karlsruhe 01/1985
ZPO § 917
Auch wenn der Arrest der Sicherung von Unterhaltsansprüchen dienen soll, stellt die drohende Konkurrenz anderer Gläubiger für sich allein noch keinen Arrestgrund dar; insoweit besteht kein Vorrang von Unterhaltsansprüchen gegenüber sonstigen Forderungen.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 7. Januar 1985 - 18 WF 138/84
FamRZ 1985, 507 = Justiz 1985, 399 [Ls]
Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Bestimmtheit der Berufungsbegründung hinsichtlich der einzelnen Unterhaltsarten Elementar-, Vorsorge- und Krankenversicherungsunterhalt; eigenständiger Zwecks der unterschiedlichen Unterhaltsteile; konkreter Angriff in Einzelbeträgen.
BGB § 1578; ZPO § 519
Elementarunterhalt, Vorsorgeunterhalt und Krankenversicherungsunterhalt müssen bei der Urteilsanfechtung in der Berufungsschrift wegen des eigenständigen Zwecks der unterschiedlichen Unterhaltsteile in Einzelbeträgen konkret angegriffen werden, und dürfen nicht lediglich pauschaliert mit einem die einzelnen Unterhaltsarten nicht unterscheidenden Gesamtbetrag angegeben werden, sonst ist die Berufung (zumindest bei einer Teilanfechtung) mangels hinreichender Bestimmtheit des Berufungsangriffs unzulässig.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 15. Januar 1985 - 16 UF 137/84
FamRZ 1985, 630 = Justiz 1985, 445 [Ls]
Ehescheidung; Verfahrensrecht; Folgen der Säumnis des Antragsgegners und Berufungsklägers in Scheidungsverfahren.
BGB §§ 1565 ff; ZPO §§ 330, 331a, 542, 612
In Scheidungsverfahren darf gegen den Antragsgegner und Berufungskläger bei dessen Säumnis in dem ersten Termin kein Sachurteil erlassen werden.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. Januar 1985 - 2 UF 268/84
FamRZ 1985, 505 = Justiz 1985, 399 [Ls]
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