Entscheidungen OLG Hamburg 11/1985
BGB § 1671; ZPO §§ 620, 620c; MSA Art. 1, Art. 5
Hat der Familiengericht eine einstweilige Anordnung gemäß § 620 S. 1 Nr. 1 ZPO getroffen, und wird danach der gewöhnliche Aufenthalt des betroffenen Minderjährigen aus der Bundesrepublik Deutschland in einen anderen Vertragsstaat des Minderjährigenschutzabkommens verlegt, rechtfertigt die Aufenthaltsverlegung nicht die Aufhebung der Entscheidung im Beschwerdeverfahren: Es handelt sich um eine getroffene Entscheidung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 MSA, die bis zu ihrer Aufhebung oder Ersetzung durch die Behörden des neuen gewöhnlichen Aufenthalts in Kraft bleibt, auch wenn sie gemäß § 620c S. 1 ZPO der Nachprüfung in einer weiteren Tatsacheninstanz unterliegt.
OLG Hamburg, Beschluß vom 1. November 1985 - 2 WF 142/85
IPRspr 1985, 245
Elterliche Sorge; Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung zur Regelung der elterlichen Sorge; weitere Ermittlungen nach mündlicher Verhandlung.
ZPO § 620c
Die Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung zur Regelung der elterlichen Sorge kann auch dann statthaft sein, wenn das Familiengericht in seiner Entscheidung Ermittlungen verwertet, die es erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung angestellt hat.
OLG Hamburg, Beschluß vom 1. November 1985 - 12 WF 148/85
FamRZ 1986, 182
Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Leistungsfähigkeit; großer Selbstbehalt; Höhe des Selbstbehalts bei Bezug von Krankengeld oder Arbeitslosengeld; Selbstbehalt der barunterhaltspflichtigen Mutter bei höherem Einkommen des sorgeberechtigten Vaters.
BGB § 1603
1. Es ist angemessen, den geringeren Selbstbehaltssatz auf denjenigen Personenkreis zu beschränken, der endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist; hingegen verbleibt der große Selbstbehalt denjenigen Unterhaltspflichtigen, die infolge Krankheit oder Arbeitslosigkeit vorübergehend nicht berufstätig sind.
2. Der barunterhaltspflichtigen Mutter ist der große Selbstbehalt zu belassen, wenn für den sorgeberechtigten Vater des klagenden Kindes und die gleichrangig Berechtigten der angemessene Unterhalt gewährleistet ist.
3. Zu der Höhe des Selbstbehalts bei Bezug von Krankengeld oder Arbeitslosengeld.
OLG Hamburg, Beschluß vom 12. November 1985 - 12 UF 57/85
FamRZ 1986, 294 = NJW-RR 1986, 1009
Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des Kindes auf Ausbildungsunterhalt; Besuch einer privaten Realschule nach vorangegangenem schulischen Versagen.
BGB § 1610
1. Zu dem Ausbildungsunterhalt für den Besuch einer weiterführenden Schule nach vorangegangenem schulischen Versagen.
2. Auch wenn Ausbildungsunterhalt nur zum Zwecke der Fortführung der Schulbildung über die Grenze der gesetzlichen Schulpflicht hinaus begehrt wird, kann er nur verlangt werden, wenn dies insbesondere nach Begabung, Fähigkeiten und Leistungswillen des Kindes angemessen erscheint, und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält (hier: Besuch einer privaten Realschule).
OLG Hamburg, Beschluß vom 25. November 1985 - 2 WF 147/85
FamRZ 1986, 382
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