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Entscheidungen Kammergericht 03/1985 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen Kammergericht 03/1985



Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Umfang des vollen Unterhalts; Ausgleich trennungsbedingten Mehrbedarfs in einer Doppelverdienerehe; Anrechnung fiktiven Einkommens bei Erwerbsobliegenheit für zusätzliches Einkommen.
BGB §§ 1573, 1578

1. Besteht eine Obliegenheit, zusätzliches Einkommen zu erzielen, so sind diese Mehreinnahmen in die Berechnung des Unterhaltsanspruchs einzubeziehen, auch wenn sie tatsächlich nicht erzielt werden.
2. Zum vollen Unterhalt gehört ein Ausgleich des trennungsbedingten Mehrbedarfs.
3. Bei Doppelverdienern ist auch die Aufteilung des trennungsbedingten Mehrbedarfs nach der Hälfte der Einkommensdifferenz zu berechnen.

Kammergericht, Urteil vom 1. März 1985 - 17 UF 3547/83
FamRZ 1985, 937

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Nachweis des Übergangs des Unterhaltsanspruchs auf den Träger der Unterhaltsvorschußkasse; Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung.
BGB § 1629; ZPO §§ 727, 733; UVG § 7

1. Legt der Träger der Unterhaltsvorschußkasse eine Quittung des gesetzlichen Vertreters des berechtigten Kindes vor, in der dieser den Empfang von Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz bestätigt, so reicht dies nicht aus, um den Übergang des Unterhaltsanspruchs des berechtigten Kindes gegen den anderen Elternteil auf den Träger der Unterhaltsvorschußkasse gemäß § 7 UVG im Sinne von § 727 Abs. 1 ZPO nachzuweisen.
2. Beantragt der Träger der Unterhaltsvorschußkasse eine weitere vollstreckbare Ausfertigung nach § 733 Abs. 1 ZPO, so kann von der Vorlegung der ersten vollstreckbaren Ausfertigung nur dann abgesehen werden, wenn das Interesse des Rechtsnachfolgers dies dringend erfordert, und wesentliche Interessen des Schuldners nicht entgegenstehen: Dieser darf nicht der Gefahr einer doppelten Vollstreckung ausgesetzt werden.

Kammergericht, Beschluß vom 5. März 1985 - 17 WF 5709/84
FamRZ 1985, 627

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Verfahrensrecht; Ablehnung von Richtern und Sachverständigen; Ablehnungsgesuch gegen Familienrichter; Instanzenzug.
ZPO §§ 42, 45, 46

1. Weist der Familienrichter ein gegen ihn gerichtetes Ablehnungsgesuch selbst als rechtsmißbräuchlich zurück, so hat dennoch zunächst das Landgericht gemäß § 45 Abs. 2 ZPO über das Ablehnungsgesuch zu entscheiden.
2. Gegen dessen Entscheidung findet nach § 46 Abs. 2 ZPO die sofortige Beschwerde statt, über die das Oberlandesgericht zu befinden hat.

Kammergericht, Beschluß vom 8. März 1985 - 17 WF 1045/85
FamRZ 1985, 729

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Erbrecht; interlokales Erbrecht bei Grundbesitz in Berlin (West) eines mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in der DDR verstorbenen Erblassers; Geltungsbereich des § 25 Abs. 2 RAG/DDR.
EGBGB Art. 24, Art. 25

1. Ist ein Erblasser mit letztem Wohnsitz im Gebiet der DDR verstorben, dann ergibt sich die örtliche Zuständigkeit hinsichtlich der in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) belegenen Nachlaßgegenstände aus einer entsprechenden Anwendung des § 73 Abs. 3 FGG.
2. Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der DDR, so wird er in entsprechender Anwendung der Art. 24 und Art. 25 EGBGB nach denjenigen Gesetzen beerbt, die an seinem gewöhnlichen Aufenthalt zur Zeit des Erbfalles galten.
3. Art. 25 Abs. 2 EGBGB bezieht sich nur auf Grundstücke in der DDR, und ist nicht als allseitige Kollisionsnorm zu verstehen.
4. § 25 Abs. 2 RAG/DDR ist keine allseitige Kollisionsnorm, die die Erbfolge für Grundvermögen stets nach der lex rei sitae regelt, sondern bestimmt gerade in den Fällen, in denen sich die Erbfolge nach Absatz 1 nicht nach dem Recht der DDR richtet, für das in der DDR belegene Grundvermögen einseitig die Geltung des Rechts der DDR.
5. Erbscheine aus der DDR und aus Ost-Berlin werden nach ganz überwiegender Auffassung vorbehaltlich des Art. 30 EGBGB anerkannt.

Kammergericht, Beschluß vom 15. März 1985 - 1 W 4167/84
OLGZ 1985, 179 = IPRspr 1985, 287

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Bemessung des notwendigen Eigenbedarfs des unterhaltsverpflichteten Ehegatten.
BGB §§ 134, 1361

1. Der Senat bemißt den notwendigen Eigenbedarf des unterhaltsverpflichteten Ehegatten gegenüber dem getrennt lebenden Ehegatten auf mindestens 990 DM, wenn er erwerbstätig ist, und 910 DM, wenn er nicht erwerbstätig ist.
2. Bei diesen Beträgen handelt es sich um eine äußerste Opfergrenze, die dann in Betracht kommt, wenn die Ehegatten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt haben, und ihnen auch während ihres Zusammenlebens keine größeren Mittel zur Verfügung standen.
3. Im Rahmen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs ist eine vertragliche Regelung nur innerhalb des gesetzlich zugelassenen Spielraums der Angemessenheit zulässig; sofern die vereinbarten Beträge das gesetzliche Maß unterschreiten, ist eine derartige Vereinbarung nichtig (§ 134 BGB).

Kammergericht, Beschluß vom 18. März 1985 - 8 WF 1269/85
FamRZ 1985, 597

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Elterliche Sorge; keine Entziehung nur wegen »Mietmutterschaft« (»Leihmutterschaft«).
BGB §§ 1666, 1666a

Die Eingriffsvoraussetzungen der § 1666 und § 1666a BGB lassen sich grundsätzlich nicht allein daraus herleiten, daß sich die Eltern mit einer heterologen Insemination einverstanden erklärt haben, um das daraus gezeugte Kind - sei es auch gegen Entgelt - sogleich nach dessen Geburt mit dem Ziel der Adoption in die Familie des Samenspenders zu geben, dies aber nach der Geburt des Kindes nicht verwirklichen wollen.

Kammergericht, Beschluß vom 19. März 1985 - 1 W 5729/84
FamRZ 1985, 735 = NJW 1985, 2201 = OLGZ 1985, 291 = ZfJ 1985, 301 = Rpfleger 1985, 295 = MDR 1985, 765 = JZ 1985, 1053 = JuS 1986, 65

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Unterhaltsbestimmung durch den nicht sorgeberechtigten, barunterhaltspflichtigen Vater; Sicherung des Unterhaltsanspruchs durch dinglichen Arrest.
BGB §§ 1601, 1612; ZPO §§ 916, 917

1. Wird ein minderjähriges Kind von seinem ehelichen Vater, dem die elterliche Sorge für das Kind nicht mehr zusteht, entführt und in seinem Haushalt verborgen gehalten, so liegt keine nach § 1612 Abs. 2 S. 3 BGB wirksame Bestimmung des Unterhalts vor; Leistungen für das Kind befreien den nichtsorgeberechtigten Elternteil deswegen nicht von seiner Unterhaltsverpflichtung.
2. Auf Antrag des Kindes, vertreten durch die sorgeberechtigte Mutter, kann der Kindesunterhaltsanspruch - selbst wenn er unter einer Bedingung steht - durch dinglichen Arrest gesichert werden.
3. Der dingliche Arrest kann bei einem neunjährigen Kind den voraussichtlichen Unterhaltsanspruch bis zu dem Eintritt der Volljährigkeit umfassen.

Kammergericht, Urteil vom 27. März 1985 - 18 UF 6755/84
FamRZ 1985, 730

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