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Entscheidungen OLG Zweibrücken 07/1985 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Zweibrücken 07/1985



Vormundschaft und Pflegschaft; Fürsorgebedürfnis bei Abwesenheitspflegschaft; Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses; keine Anordnung der Abwesenheitspflegschaft im ausschließlichen Drittinteresse.
BGB § 1911

1. Abwesenheitspflegschaft kann - anders als Gebrechlichkeitspflegschaft - nicht in dem ausschließlichen Interesse eines Dritten angeordnet werden.
2. Die Bestellung eines Abwesenheitspflegers für einen Drittschuldner zwecks Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an diesen dient lediglich dem Interesse des Gläubigers, und ist deswegen nicht zulässig.

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 1. Juli 1985 - 3 W 130/85
MDR 1987, 586 = Rpfleger 1987, 201 = FamRZ 1987, 523 [Ls]

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Erbrecht; Zuständigkeit der Gerichte; internationale Zuständigkeit zur Erteilung eines Fremdrechtserbscheins (hier: Streit um die Erteilung eines Erbscheines nach französischem Recht durch ein deutsches Gericht); Bestimmung der internationalen Zuständigkeit deutscher Nachlaßgerichte nach dem Gleichlaufprinzip; Sinn und Zweck der Gleichlauflehre und Anwendung auf die Regelung französischen Rechts bei Erteilung von Erbscheinen; Bestimmung der Erbfolge nach französischem Recht bei in Frankreich belegenen Grundstücken; Pflicht des Antragstellers zur Darlegung und Glaubhaftmachung einer der Rechtsverweigerung gleichkommenden Notlage.
FGG § 73; EGBGB Art. 28

1. Die internationale Zuständigkeit eines deutschen Nachlaßgerichts zu der Erteilung eines Fremdrechtserbscheins für in Frankreich belegenen Grundbesitz kann gegeben sein, wenn der Antragsteller sich in einer an Rechtsverweigerung grenzenden Notlage befindet.
2. Behauptet der Antragsteller eine der Rechtsverweigerung gleichkommende Notlage, so hat er dem Nachlaßgericht zumindest glaubhaft zu machen, daß eine solche Situation besteht; es genügt nicht, auf allgemeine Möglichkeiten hinzuweisen, die die alsbaldige Beschaffung geeigneter Nachweisunterlagen erschweren oder unmöglich machen können.
3. Es ist nicht Sache deutscher Nachlaßgerichte, im Wege der Amtsermittlung aufzuklären, ob im Einzelfall die Rechtsnachfolge problemlos nachgewiesen werden kann. Es handelt sich um einen zuständigkeitsbegründenden Umstand, der von dem Antragsteller darzulegen und nachzuweisen ist.

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 10. Juli 1985 - 3 W 133/85
OLGZ 1985, 413 = IPRax 1987, 108 = IPRspr 1985, 562

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Personenstandsrecht; Namensrecht; Familienname des Kindes mangels Ehenamen der Eltern.
BGB §§ 1355, 1616

1. Selbst wenn davon ausgegangen wird, daß Eltern, die keinen Ehenamen führen, ein Wahlrecht hinsichtlich des Familiennamens ihres Kindes zusteht, ist doch die Wahl eines aus den Familiennamen beider Eltern zusammengesetzten Namens unzulässig.
2. Haben die Eltern einen solchen Doppelnamen und damit einen rechtlich unzulässigen Namen gewählt, so haben sie rechtlich keine Bestimmung des Namens getroffen; Familienname des Kindes ist dann der Geburtsname des Vaters.

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 11. Juli 1985 - 3 W 125/85
StAZ 1985, 339 = IPRspr 1985, 39

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