Entscheidungen OLG Hamburg 07/1985
BGB §§ 1361, 1578, 1581
Zu der Berechnung des Jahreseinkommens eines Beamten nach Abzug der Lohnsteuer, wenn nur das monatliche Bruttoeinkommen bekannt ist.
OLG Hamburg, Urteil vom 2. Juli 1985 - 12 UF 196/84
FamRZ 1985, 1142
Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Klage auf Rückzahlung des aufgrund einer einstweiligen Anordnung geleisteten Unterhalts.
BGB § 1361; ZPO § 620f
Hat ein Ehegatte den Unterhalt bezahlt, zu dem er durch einstweilige Anordnung im Scheidungsprozeß verpflichtet worden war, so kann er im ordentlichen Prozeß auf Rückzahlung des Unterhalts klagen, und dadurch für die Vergangenheit eine anderweitige Regelung des Unterhalts herbeiführen.
OLG Hamburg, Beschluß vom 3. Juli 1985 - 12 WF 71/85
FamRZ 1985, 951
Verfahrensrecht; Kostenfestsetzungsverfahren; Berücksichtigung einer außergerichtlichen Vereinbarung.
ZPO §§ 103, 104
Der Einwand des Kostenschuldners, die Parteien hätten die Kostengrundentscheidung durch eine später getroffene außergerichtliche Vereinbarung abgeändert, kann - bei Streit um den Inhalt dieser Vereinbarung - nicht in dem Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden.
OLG Hamburg, Beschluß vom 3. Juli 1985 - 8 W 162/85
JurBüro 1985, 1720
Prozeßkostenhilfe; Prozeß gegen Dritte; Ratenzahlungspflicht von Ehegatten; Ratenanteil der Ehegatten; anteilige Haftung; Prozeßkostenvorschuß; Rechtsstreit um Baumängel an dem von beiden Eheleuten gemeinsam erworbenen Familienheim als persönliche Angelegenheit.
ZPO § 115
Führen beide Ehegatten einen Prozeß gegen einen Dritten, hat jeder Ehegatte die Hälfte des nach dem Familieneinkommen bemessenen Ratenbetrages aufzubringen.
OLG Hamburg, Beschluß vom 26. Juli 1985 - 12 W 15/85
FamRZ 1986, 187
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