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Entscheidungen OLG Hamburg 07/1985 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Hamburg 07/1985



Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten und des geschiedenen Ehegatten; eheliche Lebensverhältnisse; Berechnung des Nettoeinkommens eines unterhaltspflichtigen Beamten.
BGB §§ 1361, 1578, 1581

Zu der Berechnung des Jahreseinkommens eines Beamten nach Abzug der Lohnsteuer, wenn nur das monatliche Bruttoeinkommen bekannt ist.

OLG Hamburg, Urteil vom 2. Juli 1985 - 12 UF 196/84
FamRZ 1985, 1142

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Klage auf Rückzahlung des aufgrund einer einstweiligen Anordnung geleisteten Unterhalts.
BGB § 1361; ZPO § 620f

Hat ein Ehegatte den Unterhalt bezahlt, zu dem er durch einstweilige Anordnung im Scheidungsprozeß verpflichtet worden war, so kann er im ordentlichen Prozeß auf Rückzahlung des Unterhalts klagen, und dadurch für die Vergangenheit eine anderweitige Regelung des Unterhalts herbeiführen.

OLG Hamburg, Beschluß vom 3. Juli 1985 - 12 WF 71/85
FamRZ 1985, 951

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Verfahrensrecht; Kostenfestsetzungsverfahren; Berücksichtigung einer außergerichtlichen Vereinbarung.
ZPO §§ 103, 104

Der Einwand des Kostenschuldners, die Parteien hätten die Kostengrundentscheidung durch eine später getroffene außergerichtliche Vereinbarung abgeändert, kann - bei Streit um den Inhalt dieser Vereinbarung - nicht in dem Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden.

OLG Hamburg, Beschluß vom 3. Juli 1985 - 8 W 162/85
JurBüro 1985, 1720

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Prozeßkostenhilfe; Prozeß gegen Dritte; Ratenzahlungspflicht von Ehegatten; Ratenanteil der Ehegatten; anteilige Haftung; Prozeßkostenvorschuß; Rechtsstreit um Baumängel an dem von beiden Eheleuten gemeinsam erworbenen Familienheim als persönliche Angelegenheit.
ZPO § 115

Führen beide Ehegatten einen Prozeß gegen einen Dritten, hat jeder Ehegatte die Hälfte des nach dem Familieneinkommen bemessenen Ratenbetrages aufzubringen.

OLG Hamburg, Beschluß vom 26. Juli 1985 - 12 W 15/85
FamRZ 1986, 187

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