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Entscheidungen OLG Karlsruhe 12/1985 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Karlsruhe 12/1985



Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Auskunftsanspruch nach §§ 1361, 1605 BGB; Auskunftspflicht über das Vermögen; Auskunft über den Verbleib eines Vermögensgegenstandes; kein Anspruch auf Vorlage von Belegen; Erledigung einer Auskunftsklage als Teil einer Stufenklage in der zweiten Instanz.
BGB §§ 1361, 1605; ZPO §§ 91a, 254

1. Der Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB geht nicht auf Vorlage von Belegen über das Vermögen.
2. Auskunft über das Vermögen kann gemäß § 1605 BGB nur bezogen auf einen Zeitpunkt, und nicht auf einen Zeitraum verlangt werden. Damit scheidet auch eine Auskunft über den Verbleib eines Gegenstandes aus.
3. Eine Auskunftsklage, die als Teil einer Stufenklage in die zweite Instanz gelangt, ist der Erledigung zugänglich. Insoweit gelten andere Grundsätze als für die erste Instanz.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 5. Dezember 1985 - 2 UF 155/85
FamRZ 1986, 271 = NJW-RR 1986, 870

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Versorgungsausgleich; Haftung eines privaten Arbeitgebers für leicht fahrlässige Falschauskunft über Versorgungsanwartschaften.
BGB §§ 823, 826; FGG § 53b

Bei nur leicht fahrlässiger Verletzung seiner Auskunftspflicht nach § 53b Abs. 2 S. 3 FGG im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens vor dem Familiengericht haftet ein privater Arbeitgeber der geschädigten Partei weder aus Vertrag, noch aus unerlaubter Handlung.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. Dezember 1985 - 11 U 162/84
NJW 1986, 854 = FamRZ 1986, 1117 [Ls] = NJW-RR 1986, 376 [Ls] = VersR 1986, 1128 [Ls] = Justiz 1986, 327 [Ls]

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Lebensstellung eines behinderten Kindes; Unterhaltsbedarf eines volljährigen, erwerbstätigen, behinderten Kindes.
BGB §§ 1602, 1610

1. Ein 31-jähriges erwerbstätiges Kind hat auch dann eine eigene Lebensstellung erreicht, nach welcher der Unterhaltsbedarf zu bemessen ist, wenn es behindert ist, und deshalb noch in dem Haushalt eines Elternteils lebt.
2. Maßgebend für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs sind in solchen Fällen die Unterhaltssätze für Ehegatten.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Dezember 1985 - 2 UF 209/85
FamRZ 1986, 496

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