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Entscheidungen OLG Düsseldorf 04/1985 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Düsseldorf 04/1985



Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Barunterhaltspflicht beider Elternteile bei Unterbringung von Kindern in einer Pflegefamilie; Leistungsunfähigkeit bei Straftat ohne unterhaltsrechtlichen Bezug.
BGB §§ 1602, 1603, 1606

1. Wachsen Kinder in Pflegefamilien auf, dann richtet sich ihr Bedarf nicht nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der leiblichen Eltern, sondern nach den Kosten für die Unterbringung.
2. Beide Eltern sind im Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkünfte Barunterhaltsschuldner.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. April 1985 - 2 UF 145/84
DAVorm 1985, 706

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Kosten und Gebühren; Erstattungsfähigkeit der Kosten einer besonderen Klage neben dem Scheidungsverbundverfahren.
ZPO § 91

Hat die Mutter den Anspruch auf Kindesunterhalt bereits in einem Scheidungsverbundverfahren rechtshängig gemacht, dann können die Kinder diesen Anspruch nicht selbständig in einer besonderen Klage in erstattungsfähiger Weise verfolgen.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 17. April 1985 - 10 WF 26/85
JurBüro 1985, 1866

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Kosten und Gebühren; Rechtsanwaltsgebühren; Beweisgebühr für die Klärung rentenspezifischer Fragen.
BRAGO § 31; ZPO §§ 273, 415

Bei der Klärung der rentenspezifischen Frage einer Änderung des Rentenbescheides handelt es sich um eine amtliche Auskunft zu der Aufklärung des Sachverhalts, die die Beweisgebühr für den Rechtsanwalt auslöst.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 22. April 1985 - 10 WF 64/85
JurBüro 1985, 1824

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Abstammungsrecht; Prozeßkostenhilfe; Beiordnung eines Rechtsanwalts im Ehelichkeitsanfechtungsprozeß.
ZPO § 121

Im Ehelichkeitsanfechtungsprozeß ist bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe grundsätzlich ein Rechtsanwalt beizuordnen.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 22. April 1985 - 3 W 139/85
JurBüro 1986, 130

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Barunterhaltspflicht der nichtsorgeberechtigten, wiederverheirateten Mutter.
BGB §§ 1356, 1603, 1608

Die wiederverheiratete, unterhaltspflichtige Mutter ist ihrer Erwerbsobliegenheit nicht schon wegen der Übernahme der Haushaltsführung und der Versorgung ihres Kindes aus der jetzigen Ehe enthoben; sie ist wegen des Gleichrangs der Unterhaltsansprüche ihrer Kinder aus verschiedenen Ehen gehalten, ihre Arbeitskraft für den Unterhalt aller Kinder einzusetzen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. April 1985 - 1 UF 131/84
DAVorm 1985, 711

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; einstweilige Anordnung gemäß § 620 ZPO kein Titel des Kindes iSv § 1 UVG.
BGB § 1629; UVG §§ 1, 7; ZPO § 620

1. Eine einstweilige Anordnung gemäß § 620 S. 1 Nr. 4 ZPO, durch die dem sorgeberechtigten Elternteil Unterhalt für das Kind zugesprochen worden ist, ist kein Titel des Kindes im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 4 UVG, sondern ein Titel des Elternteils.
2. Eines solcher Titel bewirkt keinen gesetzlichen Rechtsübergang gemäß § 7 UVG.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. April 1985 - 1 UF 160/84
FamRZ 1985, 628

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Verfahrensrecht; zeitliche Begrenzung der Rückwirkung einer negativen Feststellungsklage.
BGB §§ 242, 1613 BGB; ZPO §§ 256, 620f

1. Die Rückwirkung einer negativen Feststellungsklage, die aus Anlaß des Erlasses ei-ner einstweiligen Anordnung erhoben wurde, wird nicht durch den Zeitpunkt be-grenzt, in dem der Unterhaltsgläubiger mit dem Verzicht auf die Rechte aus der einstweiligen Anordnung in Verzug geraten ist.
2. Die Begrenzung der Rückwirkung einer negativen Feststellungsklage im Rahmen von Unterhaltsschuldverhältnissen ergibt sich nicht aus dem speziellen Gesichtspunkt einer verzugsähnlichen Situation, sondern nur aus dem allgemeinen Gedanken von Treu und Glauben (§ 242 BGB).

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. April 1985 - 5 UF 192/84
FamRZ 1985, 1147 = NJW-RR 1986, 423

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit des Familiengerichts für einen güterrechtlichen Auskunftsanspruch.
BGB §§ 1368, 1369; GVG § 23b

Für ein Auskunftsbegehren, welches die Durchsetzung güterrechtlicher Ansprüche gegen Dritte vorbereiten soll, ist die Zuständigkeit der Familiengerichte gegeben.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 25. April 1985 - 3 WF 55/85
FamRZ 1985, 721

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