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Entscheidungen OLG Düsseldorf 10/1985 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Düsseldorf 10/1985



Prozeßkostenhilfe; Ehelichkeitsanfechtungsverfahren; keine Rechtsverteidigung des Beklagten gegen die Klage.
BGB §§ 1591 ff; ZPO § 114

1. In Ehelichkeitsanfechtungsverfahren ist nicht von dem übereinstimmenden Willen beider Parteien auszugehen, sondern allein von dem prozessualen Begehren des Klägers.
2. Vermag der Beklagte dem nichts entgegenzusetzen, so hat seine Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg, und ist Prozeßkostenhilfe zu versagen.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 2. Oktober 1985 - 3 W 300/85
DAVorm 1985, 1033

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Unterhaltsbedarf eines Studenten bei gehobenen Einkommensverhältnissen der Eltern.
BGB § 1610

Der Unterhaltsbedarf eines volljährigen Studenten bemißt sich auch bei gehobenen Einkommensverhältnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils nicht mehr allein nach dessen Lebensstandard.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. Oktober 1985 - 3 UF 272/84
FamRZ 1986, 93 = NJW-RR 1986, 751

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Prozeßkostenhilfe; Kosten und Gebühren; Beratungshilfe; Anrechnung von Beratungsgebühren.
BRAGO §§ 20, 132

1. Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen sind für die Festsetzung der Beratungsgebühr selbständige Angelegenheiten.
2. Wird eine Scheidungs- oder Scheidungsfolgesache nach dem Beratungshilfeverfahren gerichtlich anhängig, so sind auf die dem Rechtsanwalt im Rahmen der Prozeßkostenhilfe zu erstattende Vergütung nur diejenigen Beratungsgebühren anzurechnen, die ihm in den den anhängigen Verfahren entsprechenden Beratungshilfeverfahren gewährt worden sind.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 7. Oktober 1985 - 10 WF 192/85
MDR 1986, 157 = AnwBl 1986, 162

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Versorgungsausgleich; Rechtsbehelf bei Übertragung nicht bestehender Rentenanwartschaften aufgrund falscher Auskunft des Versicherungsträgers.
ZPO §§ 577, 586

1. Ist aufgrund falscher Auskunft des Versicherungsträgers der Versorgungsausgleich durch Beschluß des Familiengerichts in der Weise geregelt, daß Rentenanwartschaften »übertragen« worden sind, die überhaupt nicht bestehen, und ist der Beschluß durch Beschwerde gemäß § 621e ZPO nicht mehr anfechtbar, dann ist keine »Nichtigkeitsbeschwerde« gemäß §§ 577 Abs. 2 S. 3, 586 ZPO gegeben; vielmehr kommt ein Antrag auf Feststellung in Betracht, daß die Entscheidung unwirksam ist.
2. Für die Entscheidung über diesen Antrag ist das Amtsgericht (Familiengericht) zuständig.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 8. Oktober 1985 - 2 UF 132/85
FamRZ 1986, 86 = NJW 1986, 1763 = NJW-RR 1986, 755 [Ls]

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Elterliche Sorge; Zuständigkeit des Familiengerichts zur Änderung einer zu Unrecht vom Vormundschaftsgericht getroffenen Umgangsregelung.
BGB §§ 1634, 1666, 1696; GVG § 23b

Für die Änderung einer - verfahrenswidrig - von einem Vormundschaftsgericht beschlossenen Umgangsregelung ist das Familiengericht auch dann ausschließlich zuständig, wenn beiden Eltern das Sorgerecht entzogen ist.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 11. Oktober 1985 - 3 Wx 329/85
FamRZ 1986, 203

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Krankheitsvorsorge durch Mitversicherung in der Familienversicherung; Anspruch auf Herausgabe von Krankenscheinen; einstweilige Verfügung.
BGB §§ 1601 ff, 1612; ZPO §§ 935, 940; RVO § 205

1. Der Unterhaltsberechtigte, der gemäß § 205 RVO bei dem Unterhaltspflichtigen mitversichert ist, hat gegen diesen Anspruch auf Aushändigung von Krankenscheinen.
2. Der Berechtigte kann den Anspruch unter Umständen im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen, und braucht grundsätzlich nicht zu offenbaren, warum er einen Arzt aufsuchen will.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 16. Oktober 1985 - 2 WF 126/85
FamRZ 1986, 78

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Bemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen; angemessene Tätigkeit iSd § 1574 Abs. 2 BGB.
BGB §§ 1573, 1574, 1578

1. Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die auch der Senat teilt, ein objektiver Maßstab anzulegen, und derjenige Lebensstandard entscheidend, der von dem Standpunkt eines vernünftigen Betrachters bei Berücksichtigung der konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse angemessen erscheint. Eine aus dieser Sicht zu dürftige Lebensführung bleibt ebenso außer Betracht wie ein übertriebener Aufwand.
2. Was unter einer angemessenen Tätigkeit zu verstehen ist, ergibt sich aus § 1574 Abs. 2 BGB: Neben persönlichen Eigenschaften wie Ausbildung, Fähigkeiten, Lebensalter und Gesundheitszustand kommt es dabei auch auf die ehelichen Lebensverhältnisse an; diesen kommt entsprechend der Dauer der Ehe immer stärkere Bedeutung zu.
3. Die Ausübung eines selbst gewählten Berufes ist angemessen im Sinne des § 1574 Abs. 2 BGB.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Oktober 1985 - 4 UF 8/85

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; ehe- und krankheitsbedingte Verzögerungen im Rahmen des Ausbildungsunterhalts; Voraussetzungen einstweiliger Unterhaltsverfügungen.
BGB § 1575; ZPO § 935

1. Eine einstweilige Verfügung dient nur dem vorläufigen Rechtsschutz, und hat grundsätzlich auch nur Sicherungs- und keine Befriedigungsfunktion. Deshalb kann nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen zu der Sicherstellung eines anderweitig nicht zu deckenden dringenden Lebensbedarfs eine einstweilige Verfügung erlassen werden.
2. Daraus folgt einerseits, daß in diesem Verfahren für die Vergangenheit kein Unterhaltsanspruch geltend gemacht werden kann, andererseits die Dauer der durch einstweilige Verfügung angeordneten Unterhaltsleistungen auf denjenigen Zeitraum beschränkt ist, bis zu dem der Unterhaltsberechtigte einen Unterhaltstitel in der Hauptsache hätte erlangen können; hierfür ist der Zeitraum in der Regel mit höchstens sechs Monaten ab Antragstellung zu bemessen.
3. Hinzunehmende Verzögerungen des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt können auf ehebedingten Schwierigkeiten wie auch auf Krankheiten beruhen, und können auch dann anzuerkennen sein, wenn sie zunächst zu dem Nichtbestehen des Examens führen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Oktober 1985 - 10 UF 213/85

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Leistungsfähigkeit; Frage des Rangs bei Mangellagen.
BGB §§ 1581, 1609

Die Frage des Rangs erlangt nur dann Bedeutung, wenn der Unterhaltspflichtige nicht sämtliche ihn grundsätzlich treffenden Unterhaltsverpflichtungen voll erfüllen kann (sogenannte Mangellage).

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Oktober 1985 - 7 UF 100/85

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen schwerwiegenden ehewidrigen Fehlverhaltens (hier: Ehebruch).
BGB §§ 1361, 1579

Zu der Frage der Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs gemäß § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB wegen eines mehrmaligen Ehebruchs, wenn dieses Fehlverhalten bereits über zehn Jahre zurückliegt, dem verletzten Ehepartner aber erst im Zuge der Trennungsauseinandersetzungen bekannt geworden ist.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Oktober 1985 - 3 UF 114/84
FamRZ 1986, 62 = NJW-RR 1986, 753

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Bemessung des Aufstockungsunterhalts bei beiderseitigen Erwerbseinkommen; Billigkeitsunterhalt.
BGB §§ 1573, 1578, 1581

1. Mit Trennung und Scheidung erhöhen sich regelmäßig diejenigen Aufwendungen, die zu der Aufrechterhaltung des Lebensstandards beider Ehegatten notwendig sind. Würde der Unterhaltsschuldner dem Unterhaltsgläubiger die Hälfte des Unterschiedsbetrages der beiderseitigen Einkommen und dazu die Kosten des trennungsbedingten Mehrbedarfs bezahlen, wäre sein eigener angemessener Unterhalt einschließlich der auch bei ihm entstandenen Mehrkosten nicht mehr gedeckt. In einem solchen Fall braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der Parteien der Billigkeit entspricht (§ 1581 S. 1 BGB).
2. Als billig erscheint es dem Senat in Anlehnung an die sogenannte Düsseldorfer Tabelle grundsätzlich, wenn der Unterhaltsschuldner dem Unterhaltsgläubiger von dem Unterschiedsbetrag zwischen den beiderseits anrechenbaren Einkünften einen Anteil von 3/7 zahlt.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Oktober 1985 - 2 UF 50/85

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Internationales Privatrecht; internationales Verfahrensrecht; Rechtshilfeersuchen; Verfahren und Zulässigkeit von Zwangsmaßnahmen bei Erledigung eines internationalen Rechtshilfeersuchens (hier: Dänemark) in einer Kindschaftssache; Vaterschaftsfeststellung; Zwangsmaßnahme; Blutentnahme; Statusverfahren.
ZPO §§ 372a, 390

1. Die Verpflichtung eines Inländers aufgrund eines ausländischen Rechtshilfeersuchens (hier: Dänemark), zu der Feststellung der Abstammung die Entnahme von Blutproben zum Zwecke der Blutgruppenuntersuchung zu dulden, und das bei einer Weigerung einzuhaltende Verfahren bestimmen sich nach § 372a ZPO in Verbindung mit §§ 386 bis 390 ZPO.
2. Gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes sowie gegen die Anordnung der zwangsweisen Vorführung zu der Blutentnahme ist die (einfache) Beschwerde statthaft.
3. Zwangsmaßnahmen dürfen nur dann ohne Zwischenverfahren verhängt werden, wenn der Zeuge ohne Angabe von Gründen die Blutentnahme verweigert, insbesondere trotz vorheriger Ladung zu der Blutentnahme dem Termin einfach fernbleibt.
4. Eine zwangsweise Vorführung ist nur bei wiederholter unberechtigter Verweigerung der Untersuchung, nicht aber vor rechtskräftiger Feststellung der Duldungspflicht in dem Zwischenverfahren zulässig.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 21. Oktober 1985 - 3 W 399/85
FamRZ 1986, 191 = IPRspr 1985, 454

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Unterhaltsbedarf einer kinderbetreuenden Ehefrau; Beibehaltung einer unzumutbaren Erwerbstätigkeit; Doppelverdienerehe und Differenzmethode.
BGB §§ 1361, 1578

Zu der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs einer Ehefrau, die eine während der Ehe ausgeübte, wegen Kinderbetreuung unzumutbare Erwerbstätigkeit nach der Ehescheidung beibehält.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Oktober 1985 - 6 UF 269/84
FamRZ 1986, 170

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Anhängigkeit der Ehescheidung; Notunterhalt; einstweilige Anordnung und Leistungsverfügung; einstweilige Verfügung für vergangene Zeiträume und bei nachträglichem Anhängigwerden des Scheidungsverfahrens; Stellungssuche; Arbeitsstelle; Bewerbung; fiktive Einkünfte; Wohnwert.
BGB § 1361; ZPO §§ 935, 940

1. Der Erlaß einer einstweiligen Unterhaltsverfügung wird nicht dadurch unzulässig, daß nachträglich ein Ehescheidungsverfahren anhängig wird.
2. Eine einstweilige Unterhaltsverfügung kann auch für vergangene Zeiträume erlassen werden, speziell für die seit Stellung des Antrages oder seit Einreichung eines Rechtsmittels abgelaufenen Monate.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Oktober 1985 - 4 UF 10/85
FamRZ 1986, 75

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Entscheidungen OLG Düsseldorf 10/1985 - FD-Platzhalter-rund
Fachanwälte im Familienrecht gesucht

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