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Entscheidungen OLG München 10/1985

Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Abänderung eines Unterhaltstitels; keine Bindung an die Berechnungsmethode des Vorprozesses bei mangelnder Bedarfsfeststellung; Anwendung der Differenzmethode bei Unterhaltsansprüchen von erster und zweiter Ehefrau; Berücksichtigung steuerfreier Spesen als Einkommen.
EheG § 58; ZPO § 323

Für die Änderung von Unterhaltsansprüchen sind die tatsächlichen Verhältnisse von Bedeutung. Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der zweiten Ehefrau sind von dem Einkommen des Ehemannes abzuziehen, aus dem dann im Wege der Differenzmethode der Unterhalt für die erste Ehefrau errechnet wird.

OLG München, Urteil vom 17. Oktober 1985 - 26 UF 996/85
NJW-RR 1986, 75

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