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Entscheidungen OLG Zweibrücken 06/1985 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Zweibrücken 06/1985



Verlöbnis; Schadensersatzanspruch aus einem eingegangenen Verlöbnis bei Rücktritt einer Partei; Verschulden einer Partei bei Scheitern des Zusammenlebens und des Nichtzustandekommens einer Ehe; Unterhaltsverpflichtung für gemeinsam verbrachte Zeiträume; Ansprüche bei Kenntnis der Möglichkeit des Nichtzustandekommens einer Ehe aus ausschließlich in der Persönlichkeit eines oder beider Partner begründeten Gründen.
BGB §§ 1298, 1299; EGBGB Art. 13

Ein Schadensersatzanspruch im Anschluß an ein gescheitertes Verlöbnis, von dem keiner der beiden Verlobten schuldhaft zurückgetreten ist, besteht nicht.

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 18. Juni 1985 - 6 W 18/85
FamRZ 1986, 354 = NJW-RR 1986, 1392 = IPRspr 1985, 156 = JuS 1987, 144

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Prozeßkostenhilfe; Verfahren der einstweiligen Anordnung auf Prozeßkostenvorschuß; Prozeßkostenhilfebeschwerde.
ZPO §§ 127, 127a

In Verfahren über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung auf Leistung eines Prozeßkostenvorschusses ist eine Beschwerde gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe nicht statthaft.

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 21. Juni 1985 - 2 WF 93/85
JurBüro 1986, 134

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Prozeßkostenhilfe; Beiordnung eines Rechtsanwalts; keine Anwendbarkeit des »Grundsatzes der Waffengleichheit« in FG-Verfahren.
ZPO § 121; FGG § 14

In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt § 121 Abs. 2 S. 1 ZPO nur insoweit, als die Beiordnung eines Rechtsanwalts dann zu erfolgen hat, wenn es von der Sache her geboten ist.

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 26. Juni 1985 - 2 WF 69/85
FamRZ 1985, 1068 = NJW-RR 1986, 160 = Rpfleger 1985, 505

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Unterhaltsrecht; einstweilige Verfügung; Versäumung der Vollziehungsfrist bei mehreren Teilleistungen; Zustellung einer Ausfertigung der Verfügungsentscheidung erst nach Ablauf der Vollziehungsfrist.
ZPO § 936

1. Hat der Gläubiger es versäumt, von dem ihm im Wege einer einstweiligen Verfügung gewährten vorläufigen Rechtsschutz innerhalb der Monatsfrist überhaupt Gebrauch zu machen, so hat das unabhängig von seinem wirklichen Willen die Bedeutung eines Verzichts auf den vorläufigen Rechtsschutz als solchen, nicht nur auf die erste von mehreren demnächst fällig werdenden Teilleistungen.
2. Die Ursache für eine verspätete Vollzugshandlung ist unerheblich; mit Ablauf der Vollziehungsfrist ist eine Vollziehung der einstweiligen Verfügung daher ihrem ganzen Umfang nach unstatthaft geworden.

OLG Zweibrücken, Urteil vom 27. Juni 1985 - 6 UF 33/85
JurBüro 1986, 626

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