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Entscheidungen OLG Frankfurt 02/1985 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Frankfurt 02/1985



Verfahrensrecht; Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten; Umfang gerichtlicher Nachprüfung psychologischer Gutachten.
BGB §§ 1671, 1672

Trifft ein psychologisches Sachverständigengutachten teilweise nicht nachvollziehbare Feststellungen, und begründet es mitunter Einstellungen und Schlüsse nicht, dann kann das erkennende Gericht in seiner Entscheidung von der Wertung des Gutachtens abweichen.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 5. Februar 1985 - 1 UF 300/84
DAVorm 1985, 811

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Namensrecht; Eintragung des Vornamens »Schröder«.
BGB § 1626; PStG § 21

Der Vorname Schröder ist nicht eintragungsfähig, weil die Allgemeinheit diesen Namen schon wegen seiner Häufigkeit als Familienname auffaßt.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 8. Februar 1985 - 20 W 373/84
StAZ 1985, 106 = OLGZ 1985, 154

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Unterhaltsrecht; Geltendmachung von Unterhaltsrückständen; Schadensersatzpflicht des Unterhaltsschuldners bei Verzug mit der Auskunftspflicht.
BGB §§ 286, 1605

Der Verzug mit der Auskunftsverpflichtung nach § 1605 BGB begründet regelmäßig keinen Schadensersatzanspruch nach § 286 BGB bezüglich der infolge der Ungewißheit über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht geltend gemachten Unterhaltsbeiträge (anders BGH FamRZ 1984, 163 = EzFamR BGB § 1613 Nr. 2 = BGHF 3, 1404, und FamRZ 1985, 155, 158 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 8 = BGHF 4, 615).

OLG Frankfurt, Urteil vom 18. Februar 1985 - 5 UF 206/84
FamRZ 1985, 732

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Leistungsfähigkeit; anrechenbares Einkommen der barunterhaltspflichtigen, ihrem neuen Lebensgefährten den Haushalt führenden Mutter; Reduzierung des sog. kleinen Selbstbehalts wegen Generalunkostenersparnis.
BGB §§ 1601 ff, 1603

1. Lebt eine barunterhaltspflichtige, ein Kleinkind betreuende Mutter in eheähnlicher Lebensgemeinschaft, so ist ihre für den neuen Lebensgefährten erbrachte Hausfrauentätigkeit zwar entsprechend den von dem Bundesgerichtshof empfohlenen Tabellen von Schulz-Borck/Hoffmann zu monetarisieren, jedoch ist der sich danach ergebende Betrag auf dasjenige Einkommen zu reduzieren, das die Mutter von ihrem Lebensgefährten als fiktiven »Trennungsunterhalt«, oder das sie durch eine abendliche auswärtige Nebentätigkeit höchstens erzielen könnte.
2. Der kleine Selbstbehalt der Mutter ist in diesem Falle aufgrund gemeinsamer Generalunkosten um etwa 20% zu reduzieren.

OLG Frankfurt, Urteil vom 27. Februar 1985 - 1 UF 225/84
FamRZ 1985, 957

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Versorgungsausgleich; Genehmigung einer Vereinbarung zum Versorgungsausgleich; Geltung der Fünf-Monats-Frist des § 516 Hs. 2 ZPO für den Versorgungsträger.
BGB § 1587o; FGG §§ 20, 53d; ZPO §§ 516, 621e

1. Gegen die Entscheidung über die Genehmigung einer Vereinbarung zum Versorgungsausgleich steht nur den beteiligten Ehegatten die Beschwerde der §§ 621e, 629a Abs. 2 ZPO zu.
2. Die Fünf-Monats-Frist des § 516 Hs. 2 ZPO (in Verbindung mit § 621e Abs. 3 S. 2 ZPO) läuft gegen einen zu beteiligenden Versorgungsträger auch dann, wenn er zu der mündlichen Verhandlung über den Versorgungsausgleich nicht geladen, und auch sonst nicht an dem Verfahren beteiligt worden ist.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 27. Februar 1985 - 3 UF 434/84
FamRZ 1985, 613

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