Entscheidungen OLG Hamm 05/1985
BGB § 1671; MSA Art. 1, Art. 2, Art. 8
1. Ein deutsches Gericht ist gemäß Art. 1 MSA nur dann international zuständig, wenn der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. Maßgebend ist lediglich der faktische Aufenthalt; daran ändert auch die Tatsache einer Kindesentführung nichts.
2. In einem solchen Fall sind jedoch an die maßgebliche Voraussetzung, ob es bereits zu einer sozialen Einbindung des Minderjährigen in die Lebensverhältnisse an dem neuen Aufenthaltsort gekommen ist, strenge Anforderungen zu stellen.
3. Bei ernstlicher Gefährdung des Kindeswohles, die im Falle der Kindesentführung regelmäßig zu bejahen ist, ist das deutsche Gericht nach Art. 8 MSA befugt, Maßnahmen zu dem Schutze des Minderjährigen zu treffen. Die Sorgerechtsregelung bei Scheidung der elterlichen Ehe ist eine solche Schutzmaßnahme.
OLG Hamm, Beschluß vom 6. Mai 1985 - 1 UF 406/84
IPRspr 1985, 243
Kosten und Gebühren; Gebührenabgeltung für Scheidungsanträge bei zwei Familiengerichten aufgrund einer Vollmacht.
BRAGO §§ 13, 19
Die Vertretung einer Partei in einem Ehescheidungsverfahren ist auch dann eine Angelegenheit, wenn aufgrund einer Vollmacht Scheidungsanträge bei zwei Familiengerichten gestellt werden.
OLG Hamm, Beschluß vom 8. Mai 1985 - 6 WF 219/85
JurBüro 1985, 1340 = MDR 1985, 774
Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Leistungsfähigkeit; Selbstbehalt der barunterhaltspflichtigen, mit einem anderen Partner zusammenlebenden Mutter; Generalunkostenersparnis.
BGB § 1603
Abweichend von dem in der Regel für alleinlebende erwachsene Erwerbstätige geltenden Selbstbehalt in Höhe von 990 DM kann es gerechtfertigt sein, den Selbstbehalt - nach den Hammer Unterhaltsrichtlinien Nr. 33 Abs. 2 - mit 745 DM zu bemessen, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil mit einem anderen Partner zusammenlebt.
OLG Hamm, Urteil vom 13. Mai 1985 - 4 UF 106/85
FamRZ 1985, 958
Höferecht; Geschäftswert eines Hofübergabevertrages.
HöfeVfO § 20; KostO § 19
Bei der Bemessung des Geschäftswertes für die Genehmigung eines Hofübergabevertrages ist ein Sicherheitsabschlag von 50% vorzunehmen, wenn der Hof mit Denkmalschutz, Landschaftsschutz und ungewöhnlich hohen Wegeunterhaltskosten belastet ist.
OLG Hamm, Beschluß vom 20. Mai 1985 - 10 WLw 6/85
AgrarR 1987, 19
Abstammungsrecht; Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung; Geheimhaltung der notariellen Urkunde.
BGB §§ 1600a, 1600c, 1600e; BeurkG §§ 51, 54; BNotO § 18
Hat der Notar eine Urkunde über die Anerkennung der nichtehelichen Vaterschaft errichtet, obwohl ihr Inhalt nach dem Willen des Anerkennenden geheim bleiben sollte, so ist der Notar auch in einem solchen Falle verpflichtet, beglaubigte Abschriften der Urkunde nicht nur an die Mutter des Kindes, sondern auch an den Standesbeamten und an das Kind bzw. an den gesetzlichen Vertreter zu übersenden, ohne sich auf seine Verschwiegenheitspflicht berufen zu können.
OLG Hamm, Beschluß vom 31. Mai 1985 - 15 W 197/84
FamRZ 1985, 1078 = NJW-RR 1986, 76 = DNotZ 1986, 428 = Rpfleger 1985, 398 = OLGZ 1985, 300 = JMBl NW 1985, 211 = JurBüro 1985, 1697 [Ls]
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