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Entscheidungen Kammergericht 04/1985 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen Kammergericht 04/1985



Elterliche Sorge; Unzulässigkeit der einstweiligen Anordnung über Sorgerecht im Scheidungsverfahren nach vorheriger Entscheidung im isolierten Sorgerechtsverfahren.
BGB § 1672; ZPO § 620

Falls gemäß § 1672 BGB zunächst in einem isolierten Verfahren eine Sorgerechtsregelung getroffen worden ist, ist die Abänderung dieser Regelung in einem mittlerweile anhängig gewordenen Ehescheidungsverfahren durch einstweilige Anordnung gemäß § 620 S. 1 Nr. 1 ZPO unzulässig.

Kammergericht, Beschluß vom 1. April 1985 - 19 WF 861/85
FamRZ 1985, 722

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Kosten und Gebühren; Rechtsanwaltsgebühren; Verfahren der einstweiligen Anordnung bei anschließendem Änderungsverfahren.
ZPO §§ 620 ff, 620b; BRAGO §§ 7, 41

Wird in einer Ehesache im Wege der einstweiligen Anordnung zunächst ein Unterhaltstitel erwirkt, und später in derselben Instanz von dem Schuldner die Aufhebung der einstweiligen Anordnung für die Zukunft beantragt, so sind die Gebühren des in beiden Verfahren tätigen Rechtsanwalts nur einmal, und nur nach dem einfachen (höheren) Wert zu berechnen (Aufgabe von Senat JurBüro 1980, 880).

Kammergericht, Beschluß vom 12. April 1985 - 1 WF 5549/84
JurBüro 1985, 1653 = MDR 1985, 946 = Rpfleger 1985, 507

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Außerkrafttreten einer einstweiligen Anordnung über Trennungsunterhalt.
BGB § 1361; ZPO §§ 91a, 620, 620f

Eine die einstweilige Anordnung zur Regelung des Trennungsunterhalts ersetzende »anderweitige Regelung« im Sinne des § 620f ZPO, die zu der Unwirksamkeit der einstweiligen Anordnung führt, ist auch die außerhalb des Verbundverfahrens ergehende Hauptsachenentscheidung zum Trennungsunterhalt.

Kammergericht, Beschluß vom 16. April 1985 - 15 WF 662/85
FamRZ 1985, 722

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Erbrecht; schwedisches Staatserbrecht; Erbrecht des schwedischen allgemeinen Erbfonds an im Inland befindlichen Nachlaßgegenständen.
BGB § 1936; EGBGB Art. 25, Art. 29

1. Die Verweisung auf das Heimatrecht oder auf das Recht des letzten Aufenthaltsstaates in Art. 25 und Art. 29 EGBGB umfaßt nur diejenigen Bestimmungen, die nach jenem Recht als erhebliche Vorschriften zu qualifizieren sind. Darunter fällt das Recht des ausländischen Fiskus auf den sonst erblosen Nachlaß dann nicht, wenn es als Aneignungsrecht ausgestaltet ist, und deshalb außerhalb seines Staatsgebietes nicht geltend gemacht werden kann, mit der Folge, daß es sich dann nicht auf im Inland belegene Nachlaßgegenstände erstreckt.
2. Das schwedische Fiskusrecht nach Kapitel 5 § 1 des schwedischen Gesetzes vom 5. März 1937 betreffend internationale Rechtsverhältnisse in Nachlaßsachen (IDL) ist unter Berücksichtigung des Kapitels 1 § 11 als ein solches Aneignungsrecht anzusehen.

Kammergericht, Beschluß vom 30. April 1985 - 1 W 5219/84
OLGZ 1985, 280 = Rpfleger 1985, 299 = IPRspr 1985, 294

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