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Entscheidungen OLG Karlsruhe 02/1985 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Karlsruhe 02/1985



Kosten und Gebühren; Verfahrensrecht; Zuständigkeit des allgemeinen Zivilgerichts für Honorarklagen des Rechtsanwalts.
ZPO §§ 34, 36, 621; GVG § 23b

Erhebt ein Rechtsanwalt seine Honorarklage ausdrücklich bei einem Familiengericht als Gericht des Hauptprozesses, dann wird hierdurch nicht gemäß § 34 ZPO die Zuständigkeit des Familiengerichts begründet; es bleibt vielmehr, da es sich bei der Honorarklage nicht um eine Familiensache handelt, die allgemeine Prozeßabteilung des Amtsgerichts zu der Entscheidung über den Rechtsstreit berufen.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 18. Februar 1985 - 11 W 19/85
FamRZ 1985, 498 = OLGZ 1986, 127 = Justiz 1985, 199

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Bürgerliches Recht; vertragstypologische Einordnung eines Partnervermittlungsvertrages als Werk- oder Dienstvertrag; Kündigung eines Partnervermittlungsvertrages; formularvertragliches Abbedingen dienstvertraglicher Kündigungsregelungen; Hilfe bei der Anbahnung von Bekanntschaften; Mitgliedschaft in einem »Partnerkreis«.
BGB §§ 611, 627, 628, 631; AGBG §§ 9, 10

1. Ein Vertrag, in dem ein Partnervermittlungsunternehmen dem Kunden im Ergebnis eine auf Dauer angelegte Unterstützung bei der Partnersuche verspricht, ohne für einen Erfolg einstehen zu wollen, ist auch dann ein Dienstvertrag, wenn er in der Vertragsurkunde als Werkvertrag bezeichnet ist (gegen OLG Bamberg NJW 1984, 1466).
2. Ist in den allgemeinen Vertragsbedingungen die Anwendbarkeit dienstvertraglicher Kündigungsregelungen ausgeschlossen, dann ist die betreffende Klausel unwirksam.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. Februar 1985 - 4 U 207/83
FamRZ 1985, 701 = NJW 1985, 2035 = EWiR 1985, 559 = DuD 1989, 33 = VersR 1985, 1196 [Ls]

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