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Entscheidungen OLG Koblenz 10/1985 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Koblenz 10/1985



Unerlaubte Handlungen; Bankrecht und Kreditsicherung; sittenwidrige Erwirkung eines Vollstreckungsbescheides; Prozeßkostenhilfe für Klage aus § 826 BGB bei sittenwidrigem Ratenkreditvertrag.
BGB §§ 138, 826; AGBG § 11; ZPO § 114

1. Die Erwirkung eines Vollstreckungsbescheides durch die Bank erfolgt auch ohne Täuschung dann sittenwidrig, wenn sie in Kenntnis der Nichtigkeit des Kreditvertrages den Mahnbescheid und anschließend den Vollstreckungsbescheid in der Erwartung ersteht, die Kreditnehmer widersprächen aus Rechtsunkenntnis und geschäftlicher Unerfahrenheit ihren Anträgen nicht.
2. Zu der Gewährung von Prozeßkostenhilfe für eine Klage aus § 826 BGB auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, und auf Herausgabe der Vollstreckungsurkunde, der ein sittenwidriger Ratenkreditvertrag zugrunde liegt.

OLG Koblenz, Beschluß vom 7. Oktober 1985 - 5 W 366/85
NJW-RR 1986, 405

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; einstweilige Verfügung über nachehelichen Unterhalt; Verfügungsgrund; Notunterhalt.
BGB § 1569; ZPO §§ 935, 940

Eine einstweilige Verfügung auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt kann, wenn der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nicht im Scheidungsverbundverfahren anhängig gemacht worden ist, nur in dringenden Notfällen ausnahmsweise in Betracht kommen.

OLG Koblenz, Urteil vom 14. Oktober 1985 - 13 UF 1009/85
FamRZ 1986, 77

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts für Vollstreckungsabwehrklage bezüglich eines beim Landgericht abgeschlossenen Scheidungsfolgenvergleichs betreffend nachehelichen Unterhalt.
ZPO §§ 36, 767; GVG § 23b

Ist in einer Scheidungssache, die vor dem Inkrafttreten des Ersten Eherechtsreformgesetzes im ersten Rechtszug bei dem Landgericht anhängig gewesen ist, ein sogenannter Scheidungsfolgenvergleich (hier: bezüglich nachehelichem Ehegattenunterhalt) geschlossen worden, so ist für eine Vollstreckungsabwehrklage gegen diesen früher geschaffenen Titel, die ebenfalls Familiensache ist, örtlich zuständig das Amtsgericht - Familiengericht -, in dessen Bezirk das Landgericht, bei dem das frühere Verfahren anhängig war, seinen Sitz hat.

OLG Koblenz, Beschluß vom 28. Oktober 1985 - 15 SmA 11/85
FamRZ 1986, 366

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