Entscheidungen OLG Frankfurt 03/1985
BGB § 1632; BRAGO §§ 7, 13, 41, 118
Wird in isolierten Sorgerechtsverfahren eine einstweilige Anordnung auf Kindesherausgabe begehrt, so stellt der Antrag bezüglich der Kinderherausgabe weder eine selbständige Gebührenangelegenheit nach § 13 BRAGO, noch einen besonderen Gegenstand innerhalb der Angelegenheit im Sinne des § 7 Abs. 2 BRAGO dar.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 1. März 1985 - 1 WF 266/84
JurBüro 1985, 1818
Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Streitwert der Berufung gegen ein Verbundurteil auf Abweisung des Scheidungsantrages.
ZPO §§ 537, 623, 629; GKG §§ 12, 14, 19a
Der Wert eines Berufungsverfahrens, in dem hauptsächlich Abweisung des Scheidungsantrages, hilfsweise Anträge zu Folgesachen gestellt werden, bestimmt sich nur nach der Scheidungshauptsache.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 12. März 1985 - 4 WF 256/84
JurBüro 1985, 1211
Prozeßkostenvorschuß; Prozeßkostenhilfe bei unterhaltsrechtlichem Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß.
BGB §§ 1360a, 1610; ZPO §§ 114 ff
1. Ein Prozeßkostenvorschuß kann auch in Raten geschuldet werden, wenn hierdurch der Anspruch des Berechtigten, den Rechtsstreit führen zu können, nicht beeinträchtigt wird.
2. Kann der Prozeßkostenvorschuß nur in mehr als vier Raten erbracht werden, kommt die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für den Berechtigten in Betracht. Dabei sind die Kosten gemäß § 115 ZPO in Höhe der zumutbaren Prozeßkostenvorschußraten festzusetzen. Maßstab ist die Belastung, die den Prozeßkostenvorschußpflichtigen nach § 115 ZPO bei eigener Prozeßführung treffen würde. Die Ratenzahlung muß auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Instanz begrenzt werden, da auch der Prozeßkostenvorschußanspruch zu diesem Zeitpunkt endet.
3. Erbringt der Prozeßkostenhilfeberechtigte zugunsten von Unterhaltsberechtigten sowohl Bar- als auch Betreuungsunterhalt, so ist hieraus keine Verdoppelung der Anzahl der Unterhaltsberechtigten bei der Anwendung der Tabelle zu § 115 ZPO herzuleiten (gegen OLG Bremen FamRZ 1984, 411).
OLG Frankfurt, Beschluß vom 15. März 1985 - 5 WF 32/85
FamRZ 1985, 826
Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; nachehelicher Ausbildungsunterhalt.
BGB § 1575
1. An die Voraussetzungen des § 1575 BGB sind strenge Anforderungen zu stellen, insbesondere auch an die Darlegung, daß die vorgesehene Ausbildung zu der vollen wirtschaftlichen Selbständigkeit des klagenden Ehegatten führt.
2. Zu der Feststellung des Einkommens eines selbständigen Klavierlehrers.
OLG Frankfurt, Urteil vom 20. März 1985 - 1 UF 205/84
FamRZ 1985, 712
Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes bei isolierten Verfahren zur Regelung des Umgangs und der elterlichen Sorge.
GKG § 12; KostO §§ 30, 94
In isolierten Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangs (§ 621 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO) ist bei der Festsetzung des Geschäftswertes gemäß §§ 30 Abs. 2, 94 Abs. 2 KostO als Leitlinie § 12 Abs. 2 S. 2 GKG heranzuziehen.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 21. März 1985 - 2 WF 58/85
JurBüro 1985, 1232
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