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Entscheidungen OLG Oldenburg 1985 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Oldenburg 1985



Versorgungsausgleich; Rechtsmittelfristbeginn bei auszugsweiser Zustellung der Verbundentscheidung ohne Rechtsmittelbelehrung an Versorgungsträger (hier: Bundesbahn).
ZPO § 624; VwZG §§ 1, 4

1. In der Zivilprozeßordnung sind die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes nicht für anwendbar oder entsprechend anwendbar erklärt, so daß schon nach § 1 Abs. 2 VwZG deutlich ist, daß diese besondere Regelung für das Zustellungsverfahren der Bundesbehörden und der Landesfinanzbehörden auf Zustellungen aus dem Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit keine Anwendung findet.
2. Für die Zustellung eines Urteils nach § 317 ZPO, welche nach § 170 ZPO vorgenommen wird, reicht nach allgemeiner Meinung die Zustellung einer beglaubigten Abschrift aus.
3. Anders als im Verwaltungsgerichtsverfahren ist eine Rechtsmittelbelehrung in Zivilprozeßverfahren nicht vorgesehen, so daß die Frist auch ohne sie läuft.
4. Ein an dem Verbundverfahren beteiligter Versorgungsträger muß diese Unterschiede kennen, und hat es deshalb selbst zu vertreten, wenn Angestellte auf Vorschriften aus dem Verwaltungsgerichts- oder Verwaltungsverfahren ansonsten vertrauen.

OLG Oldenburg, Urteil vom 26. Juni 1985 - 12 UF 66/85

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Ausbildungsunterhalt; kein Unterhaltsanspruch des Kindes bei Zweitausbildung.
BGB § 1610

Kein Unterhaltsanspruch des Kindes auf Finanzierung eines Medizinstudiums, wenn ihm bereits eine Ausbildung zum Krankenpfleger bezahlt worden war, weil ein Studienplatz für ein Medizinstudium im Anschluß an das Abitur in absehbarer Zeit nicht realisierbar war.

OLG Oldenburg, Urteil vom 20. August 1985 - 5 UF 39/85
FamRZ 1985, 1282 = NJW-RR 1986, 2 = JuS 1986, 133 = EzFamR BGB § 1610 Nr. 5 [Ls]

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Höferecht; Einsetzung eines Hofvorerben bis zur Volljährigkeit; Wirtschaftsfähigkeit eines Nacherben.
HöfeO §§ 6, 7

Ein hoferbenberechtigter Abkömmling, dem die Bewirtschaftung eines Hofes nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HöfeO übertragen ist, wird von der Hoferbfolge nicht im Sinne von § 7 Abs. 2 S. 1 HöfeO dadurch ausgeschlossen, daß der Erblasser nach der Übertragung bestimmt, daß der Übernehmer nur lebenslanger Hofvorerbe sein soll.

OLG Oldenburg, Beschluß vom 12. September 1985 - 10 Wlw 31/84
AgrarR 1986, 57 = NdsRpfl 1985, 277

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Bedürftigkeit; Wegfall des Unterhaltsanspruchs bei nur geringfügigen Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit.
BGB § 1573

Das längerfristige Unterlassen von hinreichenden Bemühungen um eine angemessene Erwerbstätigkeit führt zu dem Wegfall (gegebenenfalls zu der Kürzung) des Unterhaltsanspruchs, auch wenn sich der Unterhaltsberechtigte später wieder in dem unterhaltsrechtlich gebotenen Maße um eine Arbeitsstelle bemüht.

OLG Oldenburg, Urteil vom 20. September 1985 - 11 UF 197/84
FamRZ 1986, 64 = NJW 1986, 199 = NJW-RR 1986, 8 [Ls]

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Kosten und Gebühren; Kostentragungspflicht bei Gutachterkosten in Pflegschaftsverfahren.
BGB § 1910; KostO § 2; ZPO §§ 658, 682

1. Stellt sich in einem Verfahren auf Anordnung einer Gebrechlichkeitspflegschaft nach Einholung eines Sachverständigengutachtens heraus, daß kein Pflegschaftsfall vorliegt, so hat der Betroffene etwa angefallene Gutachterkosten nicht zu tragen; § 2 Nr. 2 KostO ist nicht anzuwenden.
2. Eine sinngemäße Anwendung der für das amtsgerichtliche Entmündigungsverfahren geltenden Kostenvorschriften der § 682 ZPO findet nicht statt.

OLG Oldenburg, Beschluß vom 4. November 1985 - 5 W 47/85
Rpfleger 1985, 492 = NdsRpfl 1986, 14

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Prozeßkostenhilfe; nachträgliche Änderung der Ratenzahlungsanordnung.
ZPO § 120

Das Gericht kann die bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe getroffene Ratenzahlungsanordnung nach Abschluß des Verfahrens auch dann nicht ändern, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei sich nachträglich verschlechtert haben.

OLG Oldenburg, Beschluß vom 11. Dezember 1985 - 5 WF 184/85
NdsRpfl 1986, 103

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Verfahrensrecht; einstweilige Verfügung; Wahrung der Vollziehungsfrist.
ZPO § 929

Die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO ist gewahrt, wenn der Antrag auf Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vor Fristablauf gestellt wird.

OLG Oldenburg, Urteil vom 18. Dezember 1985 - 4 UF 144/85
NdsRpfl 1986, 131

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