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Entscheidungen OLG München 11/1985

Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Beschwerdeverfahren in isolierten FG-Familiensachen (hier: Sorgerechtsentscheidung); Anwaltszwang; Postulationsfähigkeit.
ZPO §§ 78, 516, 621, 621a, 621e; FGG § 13

Beschwerden gemäß § 621e Abs. 1 ZPO unterliegen auch in isolierten Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit - entgegen der herrschenden Meinung - dem Anwaltszwang; es bedarf mithin der Zuziehung eines bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalts (gegen BGH FamRZ 1978, 232 = BGHF 1, 38; im Anschluß an OLG München FamRZ 1981, 382).

OLG München, Beschluß vom 5. November 1985 - 12 UF 1590/85
FamRZ 1986, 85

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Familienvermögensrecht; Qualifikation der Morgengabe islamischen Rechts; rechtliche Einordnung; Wirksamkeitserfordernisse.
BGB §§ 125, 1410; EGBGB Art. 11, Art. 13, Art. 14, Art. 15, Art. 17

1. Das islamische Rechtsinstitut der Morgengabe gibt es nur zwischen Braut- und Eheleuten; deshalb ist die einschlägige Bestimmung des Internationalen Privatrechts nicht unter den allgemeinen Vorschriften zu suchen, sondern im internationalen Eherecht.
2. Die Vereinbarung einer Morgengabe hat nicht nur unterhaltsrechtliche Bedeutung, sondern auch einen güterrechtlichen Charakter; daher bedarf sie nach deutschem Recht notarieller Form (§§ 1410, 125 BGB).

OLG München, Urteil vom 26. November 1985 - 4 UF 21/85
IPRspr 1985, 177

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Prozeßkostenhilfe; rückwirkende Bewilligung.
ZPO § 119

Eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, welche - nach herrschender Meinung unzulässig - den Zeitpunkt der Rückwirkung noch weiter zurückverlegt, als auf den Zeitpunkt eines vollständigen Antrages, ist von dem Kostenbeamten zu beachten. Der Umfang der Rückwirkung muß sich aber zweifelsfrei aus dem Bewilligungsbeschluß selbst ergeben.

OLG München, Beschluß vom 28. November 1985 - 11 W 2674/85
JurBüro 1986, 769 = Rpfleger 1986, 108 = MDR 1986, 242

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