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Entscheidungen OLG Hamburg 09/1985 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Hamburg 09/1985



Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Verfassungswidrigkeit des § 606b Nr. 1 ZPO in Bezug auf Eheleute verschiedener ausländischer Staatsangehörigkeit.
ZPO §§ 114 ff, 606b; GG Art. 3, Art. 100

1. § 606b Nr. 1 ZPO ist verfassungswidrig, ohne daß dies durch verfassungskonforme Auslegung abgewendet werden kann.
2. Bei der Ausfüllung der hierdurch entstandenen Regelungslücke kann in dem Falle von Eheleuten verschiedener ausländischer Staatsangehörigkeit nicht an beider Heimatrecht angeknüpft werden.
3. In dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages eines Ehegatten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erfolgt keine Vorlage von § 606b Nr. 1 ZPO an das Bundesverfassungsgericht.
4. Zu der Anerkennung von Ehescheidungen durch ein Gericht der Bundesrepublik Deutschland von seiten der Tschechoslowakei und von seiten Perus.

OLG Hamburg, Beschluß vom 6. September 1985 - 2 WF 23/85
IPRspr 1985, 410 = FamRZ 1986, 277 [Ls]

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage; Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einstweiligen Anordnungen.
BGB §§ 1569 ff; ZPO §§ 256, 620, 620f, 769

1. Eine auf Leistung nachehelichen Unterhalts gerichtete Klage schließt das rechtliche Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens dieses Anspruchs durch Klage des auf Unterhalt in Anspruch genommenen geschiedenen Ehegatten aus.
2. In dem Rechtsstreit auf die - somit unzulässige - negative Feststellungsklage kann deshalb die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einer im Rahmen des Scheidungsverfahrens ergangenen einstweiligen Anordnung gemäß § 620 S. 1 Nr. 6 ZPO nicht angeordnet werden.
3. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Anordnung ist jedoch analog § 769 ZPO auf Antrag des Beklagten in dem auf die Zahlungsklage anhängigen Rechtsstreit möglich.

OLG Hamburg, Beschluß vom 11. September 1985 - 15 WF 168/85
FamRZ 1985, 1273 = EzFamR ZPO § 769 Nr. 1 = FuR 1991, 349 [Ls]

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Strafrecht; Unterhaltspflichtverletzung eines in der Bundesrepublik ansässigen Deutschen zum Nachteil seiner in der DDR lebenden Kinder.
StGB §§ 3, 9, 170b

§ 170b StGB ist auch anzuwenden, wenn in der Bundesrepublik Deutschland lebende Deutsche ihren in der Deutschen Demokratischen Republik lebenden Kindern keinen Unterhalt leisten.

OLG Hamburg, Urteil vom 19. September 1985 - 1 Ss 128/85
NJW 1986, 336 = DAVorm 1986, 463 = MDR 1986, 72 = NStZ 1986, 118 = JuS 1986, 320 = OLGSt StGB § 170b Nr. 5 = NStE Nr. 1 zu § 170b StGB

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