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Entscheidungen OLG Hamm 03/1985 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Hamm 03/1985



Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Verwirkung des Unterhaltsanspruchs; Abkehr von der Ehe; Zuwendung zu einem anderen Partner; Zusammenleben des Unterhaltsgläubigers mit einem anderen Partner nach der Trennung.
BGB §§ 1361, 1579

Der Unterhaltsanspruch einer getrennt lebenden Ehefrau, die während eines Kuraufenthaltes des Mannes überraschend die eheliche Wohnung verlassen, und zwei Monate lang mit einem anderen Mann zusammengelebt hat, kann nach den Umständen des Einzelfalles teilweise ausgeschlossen sein.

OLG Hamm, Urteil vom 7. März 1985 - 2 UF 504/84
MDR 1985, 674

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Vormundschaft und Pflegschaft; Herausgabeanspruch der Personensorgeberechtigten; Kindeswohl; Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts; Anhörungsrecht; Adoptionsverfahren eines unter Heimaufsicht stehenden schwerbehinderten Kindes einer türkischen Mutter; Verbleib eines Kindes bei der Pflegeperson zum Schutz vor einer Zerstörung gewachsener Bindungen zur Unzeit; Zulässigkeit der Anordnung einer Rückschaffung eines Kindes zu der ursprünglichen Pflegeperson bei einem familienähnlichen Charakter des Pflegeverhältnisses; ausnahmsweise Wertung einer rechtlich als Heimunterbringung einzustufenden Betreuung als Familienpflege.
BGB § 1632; FGG §§ 36, 43, 50b

1. Die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts, bei dem eine Vormundschaft nach § 43 Abs. 2 FGG in Verbindung mit § 36 Abs. 1 FGG geführt wird, wird nicht berührt, wenn das Mündel mit dem Willen des Vormundes in einen anderen Gerichtsbezirk verbracht wird.
2. Auch ein 5-jähriges Kind ist von dem Vormundschaftsgericht nach § 50b Abs. 3 FGG persönlich zu hören, wenn es altersgemäß geistig entwickelt ist, und der Anhörung keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen.
3. Die zu dem Wohle eines getrennt von seinen Eltern in einer Pflegefamilie untergebrachten Kindes geschaffene Vorschrift des § 1632 Abs. 4 BGB - Schutz gegen unzeitgemäße Herausnahme - richtet sich unmittelbar nur gegen personensorgeberechtigte Eltern. Bei entsprechender Konstellation ist die vormundschaftsgerichtliche Anordnung des Verbleibens in der Pflegestelle von dem Sinne der Vorschrift her, erst recht aber auch bei Herausgabeverlangen von Vormündern und Pflegern, zulässig.
4. Fraglich ist, ob die Pflegefamilie dann noch die »Verbleibensanordnung« fordern kann, wenn das Kind bereits aus der Pflegestelle herausgenommen worden ist. Sehr zweifelhaft erscheint jedenfalls, ob die Anordnung noch zulässig sein kann, wenn sich die Pflegeperson nicht in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Trennung gegen die Herausnahme zur Wehr setzt, insbesondere, wenn das Kind bei der Einleitung des Verfahrens bereits längere Zeit von der Pflegeperson mit deren Einverständnis getrennt worden ist.
5. Unbedingte Voraussetzung einer Anordnung nach § 1632 Abs. 2 BGB ist aber, daß sich das Kind bei der Pflegeperson in Familienpflege befunden hat. Das Pflegeverhältnis muß in dem Sinne »familienähnlichen Charakter« haben. Das bedeutet: Eingliederung des Kindes in einen besonderen, seiner Natur nach auf Dauer angelegten und durch vielfältige und unterschiedliche wechselseitige Bindungen gekennzeichneten Personenverband. Eine solche Eingliederung bedarf der Abgrenzung gegenüber einer Heimunterbringung, die grundsätzlich durch ein seiner Natur nach weniger auf Dauer gerichtetes, weniger persönliches und weniger komplexes Beziehungsgefüge gekennzeichnet ist. Dabei kann nicht entscheidend sein, ob eine in dem Bereich der Heimpflege tätige Pflegeperson dem Kind besondere Zuwendung entgegenbringt, und sich bei seiner Betreuung und Versorgung besonders engagiert.

OLG Hamm, Beschluß vom 8. März 1985 - 15 W 64/85
NJW 1985, 3029 = Jugendwohl 1985, 340

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Prozeßkostenhilfe; Unzulässigkeit einer Aussetzung des Prozeßkostenhilfeverfahrens in Fällen besonderer Härte bei Unterhaltsstreit geschiedener Eheleute.
BGB § 1579; ZPO §§ 114 ff

Die Frage einer besonderen Härte im Sinne der Rechtsprechung zu § 1579 BGB, die zu der Aussetzung des Rechtsstreits zwingt, kann nicht in Prozeßkostenhilfeverfahren entschieden werden.

OLG Hamm, Beschluß vom 11. März 1985 - 5 WF 13/85
FamRZ 1985, 827

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Personenstandsrecht; Berichtigung des Geburtenbuchs; Reihenfolge der Vornamen.
PStG §§ 21, 47

Die von dem Willen der Namengeber abweichende Beurkundung der Reihenfolge mehrerer Vornamen in dem Geburtenbuch kann auf Antrag durch Beischreibung eines Randvermerks berichtigt werden.

OLG Hamm, Beschluß vom 25. März 1985 - 15 W 112/85
JMBl NW 1985, 154

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes einer Ehesache und vom Verbund erfaßter und nicht erfaßter Scheidungsfolgen; Prozeßkostenhilfe bei Belastung mit einem Überziehungskredit.
GKG §§ 12, 15, 17; ZPO §§ 114, 115, 120

1. Bei der Berechnung des Geschäftswertes einer Ehesache ist von dem dreifachen Nettoeinkommen der Eheleute auszugehen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind ist ein Abschlag von 1.000 DM vorzunehmen. Der Abschlag entfällt für ein Kind, für das während des Verfahrens der Unterhaltsanspruch wegfällt.
2. Vergleichen sich Ehegatten über von dem Verbund nicht erfaßte Scheidungsfolgen, dann sind diese gesondert nach dem Wert des Vergleichsgegenstandes (nicht: der in dem Vergleich titulierten Beträge) zu bewerten.
3. Einer Vermögensauseinandersetzung ist der Betrag der Ausgleichsforderung zugrunde zu legen.
4. Unterhaltsansprüche von Kindern sind mit dem Jahres-Differenzbetrag zu dem unstreitigen Unterhaltsanspruch zuzüglich Unterhaltsrückstände zu bewerten; hinzuzurechnen ist der Wert eines Titulierungsvergleichs, der mit 1/10 des Jahresbetrages des freiwillig gezahlten Unterhalts anzunehmen ist.
5. Der Wert eines Unterhaltsverzichts ist mit 2.400 DM anzunehmen.
6. Für die Frage, ob einem Antragsteller Prozeßkostenhilfe zu gewähren ist, ist die Belastung durch einen Überziehungskredit auch dann zu berücksichtigen, wenn ihr eine sichere künftige, noch nicht fällige Forderung gegenübersteht.
7. Dem Bezirksrevisor steht gegen die Festsetzung des Vergleichswertes innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils die Beschwerde zu; dagegen hat er kein Beschwerderecht gegen die Nichtanordnung von Ratenzahlungen in dem Prozeßkostenhilfebeschluß in einem Anordnungsverfahren.

OLG Hamm, Beschluß vom 27. März 1985 - 5 WF 373/84
JurBüro 1985, 1360 = AnwBl 1985, 385

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Elterliche Sorge; Regelung bei der Scheidung im Hinblick auf einen übereinstimmenden Vorschlag der Eltern.
BGB § 1671

Zu der Regelung der elterlichen Sorge bei der Scheidung, auch im Hinblick auf einen übereinstimmenden Vorschlag der Eltern.

OLG Hamm, Beschluß vom 29. März 1985 - 10 UF 2/85
FamRZ 1985, 637

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Verfahrensrecht; Tod des Schuldners während eines Ordnungsmittelverfahrens gegen ihn; Erledigung der Hauptsache; Kostenhaftung der Erben.
ZPO §§ 91a, 239, 246, 779, 890

1. Stirbt der Schuldner eines Unterlassungstitels, während der Gläubiger ein Ordnungsmittelverfahren nach § 890 ZPO wegen einer Zuwiderhandlung des Schuldners betreibt, und nachdem bereits Beweise über den Vorwurf der Zuwiderhandlung erhoben worden sind, dann kommt die Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen die Erben etwa nach dem Grundsatz des § 779 ZPO in entsprechender Anwendung strafrechtlicher Grundsätze und nach dem wesentlichen Zweck der Ordnungsmittel des § 890 ZPO (Beugung des Schuldnerwillens) selbst dann nicht in Betracht, wenn die Beweisaufnahme einen Verstoß des Schuldners bestätigt hat.
2. Das Vollstreckungsverfahren ist in einem solchen Falle vielmehr in der Hauptsache erledigt. Über die Kosten des Vollstreckungsverfahren und seiner Beweisaufnahme ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung nach den Grundsätzen des § 91a ZPO zu entscheiden; gegebenenfalls muß auch eine streitige (Beschlußentscheidung) Entscheidung über diese Kosten möglich sein, etwa wenn die Erben des Schuldners den Beweis für einen Verstoß des Erblassers gegen das titulierte Verbot für nicht geführt erachten.
3. Weil die genannten Entscheidungen zu der Frage der Erledigung unter anderem eine Würdigung der erhobenen Beweise erfordern, können sie nicht ohne Beteiligung/Anhörung der betroffenen Erben des Schuldners ergehen; deren Beteiligung bedarf es auch für eine etwa abzugebende (freiwillige) Erledigungserklärung. Das bedeutet, daß § 779 ZPO hier nicht anwendbar ist; vielmehr muß nach den Regeln der § 239 und § 246 ZPO verfahren werden, was auch der Eigenart und Eigenständigkeit des Beweisverfahrens im Rahmen des § 890 ZPO gerecht wird.

OLG Hamm, Beschluß vom 30. März 1985 - 4 W 104/84
MDR 1986, 156 = WRP 1985, 573

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Entscheidungen OLG Hamm 03/1985 - FD-Platzhalter-rund
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