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Entscheidungen OLG Frankfurt 01/1985 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Frankfurt 01/1985



Verfahrensrecht; einstweilige Anordnungen; Zulässigkeit und Anfechtbarkeit der Aussetzung eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung nach § 620 ZPO.
ZPO §§ 148, 252, 620, 620c

1. Ein in einem Anordnungsverfahren nach §§ 620 ff ZPO ergangener Aussetzungsbeschluß kann mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden (§ 252 ZPO).
2. Das Anordnungsverfahren darf nicht wegen eines anderen anhängigen Verfahrens ausgesetzt werden, auch wenn es sich bei dem anderen Verfahren gleichfalls um ein Anordnungsverfahren handelt.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 7. Januar 1985 - 3 WF 300/84
FamRZ 1985, 409

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Ehescheidung; Trennungsverfahren nach italienischem Recht; Anerkennung eines Trennungsurteils in Italien; gleichzeitige Entscheidung über Sorgerecht und über Unterhalt.
ZPO §§ 606b, 621, 623

1. Die gleichzeitige Entscheidung über Sorgerecht und über Unterhalt ist für die Anerkennung eines Trennungsurteils in Italien nicht erforderlich; es genügt, wenn diese Regelungen zusammen mit der Trennungsentscheidung zur Anerkennung vorgelegt werden.
2. In einem Trennungsverfahren nach italienischem Recht kann über das Sorgerecht nicht im Verbund nach deutschem Verfahrensrecht entschieden werden.

OLG Frankfurt, Urteil vom 18. Januar 1985 - 1 UF 126/84
FamRZ 1985, 619 = IPRspr 1985, 458

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Verfahrensrecht; richterliche Aufklärungspflicht in Scheidungsverfahren; mögliches Anhängigmachen von Folgesachen im Scheidungsverbund.
BGB §§ 1565, 1566; ZPO §§ 139, 278, 623, 630

Wird ein Verfahren auf einverständliche Scheidung eingeleitet, ohne daß es zu einer Scheidungsfolgenvereinbarung kommt, und wird das Verfahren nach Anhörung der Parteien zu dem bisher nicht vorgetragenen Scheitern der Ehe in ein Verfahren auf streitige Scheidung überführt, so muß das Gericht der einer Scheidung widersprechenden Partei einen Hinweis geben, damit sie sich auf das neue Vorbringen einlassen, und Folgesachen im Verbund anhängig machen kann.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 22. Januar 1985 - 3 UF 90/84
FamRZ 1985, 823

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Adoptionsrecht; Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind; gröbliche Pflichtverletzung des Elternteils nach Entzug der elterlichen Sorge; Nichtzahlung von Unterhalt als anhaltend gröbliche Pflichtverletzung.
BGB § 1748

1. Nach dem Entzug der elterlichen Sorge können von dem betroffenen Elternteil nur noch die verbleibenden Pflichten (Unterhalt, Besuche) verletzt werden.
2. Die Nichtzahlung von Unterhalt stellt dann keine anhaltend gröbliche Pflichtverletzung dar, wenn sie sich nicht zum Nachteil des Kindes auswirkt.
3. Eine Pflichtverletzung durch unterlassene Besuchskontakte liegt nicht vor, wenn der betroffene Elternteil vor der Einleitung des Adoptions- und Ersetzungsverfahrens sein Interesse an der Entwicklung des Kindes feststellbar bekundet, und Auskunftssperren verhängt werden.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 28. Januar 1985 - 20 W 237/84
FamRZ 1985, 831 = OLGZ 1985, 171 = ZfJ 2000, 219 [Ls]

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