Entscheidungen OLG Stuttgart 09/1985
BGB § 1594
Die zweijährige Ausschlußfrist des § 1594 BGB beginnt nicht, ehe der Mann sicher weiß, daß das Kind während der Ehe (oder innerhalb von 302 Tagen danach, § 1593 BGB) geboren ist; seine schuldhafte Unkenntnis von der Geburt genügt nicht.
OLG Stuttgart, Beschluß vom 6. September 1985 - 16 W 15/85
DAVorm 1985, 1015
Internationales Privatrecht; deutsches interlokales Privatrecht; Ehewirkungsstatut; Trennungsunterhalts- und Auskunftsanspruch.
EGBGB Art. 14
1. Für das Ehewirkungsstatut ist im deutschen interlokalen Privatrecht auf den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten in einem der beiden deutschen Rechtsgebiete abzustellen, solange einer der Ehegatten dort weiterhin seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2. Von dem Zeitpunkt an, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben deutschen Staat nehmen, ist dessen Recht anzuwenden.
3. Für den Anspruch einer in der DDR lebenden Ehefrau auf Trennungsunterhalt und Auskunft gegen den in die Bundesrepublik Deutschland übersiedelten Ehemann gilt das Recht der DDR (Recht des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts).
OLG Stuttgart, Beschluß vom 6. September 1985 - 17 WF 27/85
IPRspr 1985, 163
Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; keine Abgabe an ein anderes Vormundschaftsgericht allein wegen Aufenthaltswechsel eines nichtehelichen Kindes.
FGG § 46
Der Senat hält an seiner Auffassung fest, daß der Aufenthaltswechsel eines nichtehelichen Kindes allein keinen wichtigen Grund zu der Abgabe der Vormundschaft gemäß § 46 FGG darstellt, wenn das Kind unter Amtsvormundschaft steht, und diese an das zuständige Jugendamt abgegeben ist (gegen BayObLG Rpfleger 1979, 264).
OLG Stuttgart, Beschluß vom 11. September 1985 - 8 AR 7/85
Justiz 1985, 475 = FamRZ 1986, 481 [Ls]
Erbrecht; Testamentsvollstreckung; Befugnis des Präsidenten des Oberlandesgerichts zur Bestimmung eines Testamentsvollstreckers.
BGB § 2198; ZPO §§ 415, 417
Der Präsident des Oberlandesgerichts kann einen Testamentsvollstrecker in der für seine amtlichen Erklärungen vorgesehenen Form berufen; einer öffentlichen Beglaubigung bedarf es nicht.
OLG Stuttgart, Beschluß vom 17. September 1985 - 8 W 174/85
NJW-RR 1986, 7 = DNotZ 1986, 300 = BWNotZ 1986, 15 = Justiz 1986, 12
Abstammungsrecht; Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung; Fristbeginn.
BGB § 1600h
1. Die einjährige Anfechtungsfrist nach § 1600h BGB beginnt, wenn dem anfechtenden Mann Umstände bekannt werden, die, sachlich beurteilt, geeignet sind, die nicht ganz fernliegende Möglichkeit der Abstammung des Kindes von einem anderen Manne zu begründen.
2. An die hinreichende Erfolgsaussicht der Anfechtungsklage im Sinne von § 114 ZPO sind keine hohen Anforderungen zu stellen.
OLG Stuttgart, Beschluß vom 20. September 1985 - 16 W 24/85
DAVorm 1985, 1017
Prozeßkostenhilfe; Aufhebung der Bewilligung; Ermessensentscheidung; Förderungs- und Mitwirkungspflicht der Partei.
ZPO §§ 124, 127
1. Über die Aufhebung der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe ist eine Ermessensentscheidung zu treffen.
2. Gibt die Partei trotz der ihr obliegenden Förderungs- und Mitwirkungspflicht keine Erklärung ab, so kann davon ausgegangen werden, daß ihr Zahlungsrückstand nicht unverschuldet ist.
3. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.
OLG Stuttgart, Beschluß vom 23. September 1985 - 8 WF 71/85
JurBüro 1986, 297 = Justiz 1986, 14
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