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Entscheidungen OLG Karlsruhe 07/1985 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Karlsruhe 07/1985



Versorgungsausgleich; Einbeziehung von Anwartschaften auf Ausgleichsleistungen der Gemeinsamen Ausgleichskasse im Seelotsenwesen.
BGB §§ 1587, 1587a

1. Der Seelotse erwirbt bei der Gemeinsamen Ausgleichskasse im Seelotsenwesen eine ausgleichspflichtige Anwartschaft.
2. Die Wertermittlung erfolgt nach § 1587a Abs. 2 Nr. 4b BGB. Bei der Bewertung des Ehezeitanteils ist die sogenannte VBL-Methode entsprechend anzuwenden.
3. Die Durchführung des Ausgleichs erfolgt nur durch Quasisplitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 11. Juli 1985 - 2 UF 43/84
FamRZ 1985, 1055

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Eherecht; rechtsmißbräuchliche Erhebung der Ehenichtigkeitsklage durch den Staatsanwalt.
EheG §§ 20, 23, 24

Das öffentliche Interesse an der Erhebung der Nichtigkeitsklage fällt nicht mehr wesentlich ins Gewicht, und entbehrt dann der sittlichen Rechtfertigung, wenn nach der Scheidung der früheren Ehe nur noch eine Ehe besteht, die durch erneuten Eheschluß rechtsgültig werden würde, jedoch weder die Ehegatten die Ehe erneut schließen, noch die Staatsanwaltschaft auf die Anfrage de Familiengerichts reagiert, und erst nach dem Tode des früher bigamistischen Ehegatten eine Nichtigkeitsklage auf Betreiben des Landesversorgungsamtes angestrengt wird, die nur zu erheblichen Nachteilen des überlebenden Ehegatten führen würde.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. Juli 1985 - 16 UF 36/85
IPRspr 1985, 143

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Kosten und Gebühren; Rechtsanwaltsgebühren; keine Beweisgebühr bei Anhörung in Sorgerechtsverfahren.
BRAGO § 118; FGG §§ 12, 50a; JWG § 48a

Die Anhörung der Eltern und des Jugendamtes in Sorgerechtsverfahren löst unabhängig davon, ob das Ergebnis der Anhörung zu streitigem Vortrag in der Entscheidung verwertet wird, keine Beweisgebühr aus.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 15. Juli 1985 - 16 WF 138/85
JurBüro 1986, 1051 = Justiz 1985, 443 = Rpfleger 1985, 509

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Prozeßkostenhilfe; unterschiedliche Prozeßkostenhilfeentscheidungen für Scheidungsverfahren und Verfahren über einstweilige Anordnung.
ZPO §§ 114, 115, 620 ff

1. Der Grundsatz der gesonderten Prüfung der Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfebewilligung für die Verfahren wegen einstweiliger Anordnung nach §§ 620 ff ZPO gebietet, daß ein seit der Prozeßkostenhilfeentscheidung im Scheidungsverfahren eingetretener Einkommens- und Vermögenszuwachs auf seiten der Partei selbst dann berücksichtigt wird, und gegebenenfalls eine Ratenzahlungspflicht auslöst, wenn der Partei für das Hauptsacheverfahren aufgrund damaliger Mittellosigkeit Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlungspflicht bewilligt worden war.
2. In derartigen Fällen ist auch die Sperre des § 115 Abs. 3 ZPO zu beachten.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 18. Juli 1985 - 16 WF 146/85
FamRZ 1985, 1274 = Justiz 1986, 50 [Ls]

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Internationales Privatrecht; Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt nach griechischem Recht aufgrund des griechischen Übergangsgesetzes Nr. 868/1979.
EGBGB Art. 30

1. Ist die Ehe griechischer Eheleute aufgrund des griechischen Übergangsgesetzes Nr. 868/1979 vom 13. Februar 1979, das nur bis Ende August 1979 in Kraft war, geschieden worden, dann kann die geschiedene Ehefrau nur dann einen Antrag auf angemessenen Unterhalt stellen, wenn der Ehemann für das Scheitern der Ehe alleine verantwortlich war, und dies in dem Scheidungsurteil ausgesprochen worden ist.
2. Die Bestimmungen des griechischen Übergangsgesetzes Nr. 868/1979 vom 13.02.1979, die einen »Ausstieg« aus der Ehe ohne nachteilige Unterhaltsfolgen ermöglichen, verstoßen nicht gegen den deutschen ordre public.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. Juli 1985 - 16 UF 328/84
IPRspr 1985, 186

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Prozeßkostenhilfe; Beurteilung der Vermögenslosigkeit bei grob fahrlässiger Vermögensminderung.
ZPO §§ 114, 115; BSHG §§ 88, 92a

1. Bei der Frage, ob eine Partei im Rahmen der beantragten Prozeßkostenhilfe trotz nicht mehr vorhandenen Vermögens weiterhin als vermögend behandelt werden muß, ist die Bezugnahme auf § 2 Abs. 2 DurchführungsVO zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG mit der Folge zulässig, daß entsprechend den Voraussetzungen des § 92a Abs. 1 S. 1 BSHG bei der Frage der Vermögenslosigkeit im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO das Kriterium der grob fahrlässigen Vermögensminderung maßgebend ist.
2. Einer Partei ist Prozeßkostenhilfe für das Scheidungsverfahren zu versagen, wenn sie für ihren neuen Hausstand Einrichtungsgegenstände (Einbauküche, Elektrogeräte, Radio) angeschafft, und hierfür 4.450 DM eines Sparguthabens von 7.500 DM verwendet hat, statt im Wege der Hausratsteilung einen Teil des vorhandenen Hausrates für sich in Anspruch zu nehmen (gegen OLG Köln FamRZ 1983, 635).

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 30. Juli 1985 - 16 WF 127/85
JurBüro 1986, 126 = NJW-RR 1986, 779 = Justiz 1986, 20 = MDR 1986, 151 = NJW 1986, 1946 [Ls]

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Versorgungsausgleich; Ehezeitanteil einer nicht in vollem Umfang als Ausfallzeit anrechenbaren Hochschulausbildungszeit; Ausbildungszeit; Angestelltenversicherung; gesetzliche Rentenversicherung; Hochschulstudium; Ausfallzeit; Höchstdauer; Überschreiten; Beginn; Verteilung.
BGB § 1587a; AVG §§ 36, 83

1. War die tatsächliche Dauer einer abgeschlossenen Hochschulausbildung länger als die nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 AVG als Ausfallzeit anrechenbare Höchstdauer von fünf Jahren, dann ist die anrechenbare Ausfallzeit von dem Beginn der Hochschulausbildung an zu rechnen.
2. Das gilt auch für die Ermittlung des auf die Ehezeit entfallenden Anteils des Altersruhegeldes nach § 83 AVG, wenn die Ausbildungszeit teilweise in die Ehezeit, und teilweise in die Zeit vor der Ehe fällt. Der anrechenbare Zeitraum von fünf Jahren ist auch in diesem Fall nicht anteilig auf die gesamte tatsächliche Dauer der Hochschulausbildung zu verteilen.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 31. Juli 1985 - 2 UF 267/83
FamRZ 1986, 473

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