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Entscheidungen OLG Frankfurt 05/1985 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Frankfurt 05/1985



Kosten und Gebühren; Rechtsanwaltsgebühren; Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltskosten.
ZPO § 91; BRAGO § 52

Die Gebühr eines Verkehrsanwalts ist grundsätzlich dann erstattbar, wenn die Partei für die Unterrichtung ihrer Prozeßbevollmächtigten bei Benutzung der herkömmlichen und üblichen Verkehrsmittel einen Zeitaufwand von mehr als der Hälfte eines Arbeitstages aufbringen müßte.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 13. Mai 1985 - 18 W 55/85
AnwBl 1985, 650 = ZfSch 1986, 47 [Ls]

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Leistungsfähigkeit; Alkoholsucht des Unterhaltsschuldners; Mangelbedarfsberechnung; gleichrangige Unterhaltsansprüche.
BGB §§ 1581, 1609

1. Zu der Frage, wann ein Unterhaltsschuldner es sich zurechnen lassen muß, gegen seine Alkoholsucht nichts zu unternehmen.
2. Zu der Mangelbedarfsberechnung in denjenigen Fällen, in denen der Unterhalt für ein minderjähriges Kind bereits tituliert ist.

OLG Frankfurt, Urteil vom 13. Mai 1985 - 5 UF 128/83
FamRZ 1985, 1043

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Kosten und Gebühren; Rechtsanwaltsgebühren; Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltskosten.
ZPO § 91; BRAGO § 52

Die Kosten eines Verkehrsanwalts sind grundsätzlich dann erstattbar, wenn die Partei für die Unterrichtung ihres Prozeßbevollmächtigten bei Benutzung der herkömmlichen und üblichen Verkehrsmittel einen Zeitaufwand von mehr als der Hälfte eines Arbeitstages aufbringen müßte. Davon ist in der Regel dann auszugehen, wenn der Wohnsitz oder Geschäftssitz der Partei mehr als 40 km von dem Ort des Prozeßgerichts entfernt liegt.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 14. Mai 1985 - 18 W 32/85
JurBüro 1985, 1719

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des in Ausbildung befindlichen volljährigen Kindes auf Prozeßkostenvorschuß.
BGB §§ 1360a, 1601, 1610; ZPO § 114

Ein unverheirateter Volljähriger, dem seine Eltern Ausbildungsunterhalt schulden, hat gegen diese auch einen Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß, und somit keinen Anspruch auf Prozeßkostenhilfe.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 17. Mai 1985 - 3 UF 23/85
FamRZ 1985, 959

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Erbrecht; wechselseitige Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament; Wirksamkeit eines außerhalb des Heimatstaates errichteten gemeinschaftlichen Testaments; Umdeutung eines gemeinschaftlichen Testaments; italienisches Erbrecht; Verbot des gemeinschaftlichen Testaments.
EGBGB Art. 25

1. Nach italienischem Erbrecht sind wechselseitige Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament verboten.
2. Dieses Verbot ist auch für ein durch italienische Ehegatten außerhalb des Heimatstaates errichtetes gemeinschaftliches Testament wirksam, weil es sich bei dem Verbot um eine überwiegend materiell-rechtliche Regelung handelt.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 17. Mai 1985 - 20 W 413/84
IPRspr 1985, 299

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Familienvermögensrecht; Eröffnung eines Sparbuchs durch einen Elternteil auf den Namen des Kindes; Annahme eines Vertrages zugunsten Dritter; Gläubigerstellung in Bezug auf ein Sparguthaben auf einem Vertrag zugunsten Dritter.
BGB §§ 328, 952, 985

1. Gläubiger der in einem Sparbuch verbrieften Forderungen ist der jeweilige Kontoinhaber.
2. Auch wenn ein Elternteil bei der Eröffnung des auf den Namen eines Kindes lautenden Sparbuchs im eigenen Namen aufgetreten ist, er sämtliche Einzahlungen getätigt, und ständig das Sparbuch in Besitz hatte, steht das Sparguthaben dem Kind als Kontoinhaber zu, das Herausgabe des Sparbuchs verlangen kann.

OLG Frankfurt, Urteil vom 31. Mai 1985 - 8 U 165/84
NJW 1986, 64 = VersR 1986, 374 = FamRZ 1986, 576 [Ls]

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