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Entscheidungen OLG Köln 07/1985 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Köln 07/1985



Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts für Maßnahmen zur Verhinderung einer Entführung durch den anderen Elternteil auf Antrag des sorgeberechtigten Elternteils.
BGB § 1666; ZPO § 621; GVG § 23b

1. Das Vormundschaftsgericht und nicht das Familiengericht ist zuständig für isolierte Verfahren, mit denen nach Erlaß einer Sorgerechtsentscheidung für die Zeit des Getrenntlebens Maßnahmen zu der Verhinderung einer Entführung durch den nicht sorgeberechtigten Elternteil beantragt werden.
2. Das Familiengericht ist nur zuständig, wenn die beantragte Maßnahme als Antrag zu der Ausgestaltung des Umgangsrechts anzusehen ist.

OLG Köln, Beschluß vom 2. Juli 1985 - 4 UF 158/85
FamRZ 1985, 1059

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Vormundschaft und Pflegschaft; Veruntreuung von Spargeldern durch den Nachlaßpfleger.
BGB §§ 808, 823, 1812, 1962; KWG § 21

1. Zu der Frage, ob ein Nachlaßpfleger, dem das Nachlaßgericht gestattet hat, über ein Sparkonto zu verfügen, in ersichtlich verdächtiger Weise handelt, wenn er das gesamte Sparguthaben auf ein Treuhand-Anderkonto überweist, das für ihn bei einer anderen Bank geführt wird.
2. Hat der Nachlaßpfleger seine Vertretungsmacht nicht in erkennbarer Weise mißbraucht, so wird die Bank auch dann von ihrer Verbindlichkeit frei, wenn
2.1 sie auf die Behauptung des Nachlaßpflegers hin, er habe das Sparbuch nicht in dem Nachlaß vorgefunden, die Überweisung nicht von dessen Vorlage abhängig gemacht hat,
2.2 sie etwa gegen § 21 Abs. 4 KWG verstoßen hat,
2.3 das Sparguthaben noch nicht fällig war.
3. § 21 Abs. 4 KWG und §§ 12, 13 SparkV NW sind nicht Gesetze zum Schutze des Sparers vor seinem Vertreter, der Gelder abhebt, um sie zu veruntreuen.

OLG Köln, Urteil vom 9. Juli 1985 - 15 U 61/85
WM 1986, 1495 = WuB I C 2 Sparkonto 3.87

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Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; einstweilige Verfügung; Unzulässigkeit der Vollziehung einer einstweiligen Unterhaltsverfügung bei Nichteinhaltung der Vollziehungsfrist.
ZPO §§ 929, 936

1. Vollstreckungsakte wahren die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO nur dann, wenn auch ihre Zustellung innerhalb der Vollziehungsfrist erfolgt ist.
2. Die über die Amtszustellung hinaus innerhalb der Vollziehungsfrist bewirkte Parteizustellung der einstweiligen Verfügung wahrt die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO.
3. Mit der Versäumung der ersten Vollziehungsfrist ist die auf wiederkehrende Leistungen gerichtete einstweilige Verfügung ihrem gesamten Inhalt nach nicht mehr vollzugsfähig, und deshalb aufzuheben, auch soweit später fällig werdende Leistungen betroffen werden.

OLG Köln, Urteil vom 10. Juli 1985 - 26 UF 83/85
FamRZ 1985, 1063

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Ausschluß gemäß § 1579 BGB; kurze Ehedauer; nach der Scheidung eintretende Bedürftigkeit; chronischer Alkoholismus.
BGB § 1579

Bei einer Ehedauer von zwei Jahren und sieben Monaten ist die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen grob unbillig, wenn der Unterhaltsfordernde durch die Ehe keine beruflichen Nachteile in Kauf nehmen mußte, und eine weitere Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten diesen insbesondere deswegen unbillig hart treffen würde, weil seine finanziellen Möglichkeiten beschränkt sind, und er sich nach der Scheidung eine neue »Existenz« aufgebaut hat.

OLG Köln, Urteil vom 18. Juli 1985 - 10 UF 15/85
NJW-RR 1986, 72

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