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Entscheidungen OLG Düsseldorf 02/1985 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Düsseldorf 02/1985



Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Vertretung in einer Unterhaltsklage durch das zum Beistand bestellte Jugendamt.
BGB §§ 1685, 1690; JWG §§ 37, 46; ZPO §§ 51 f, 79 ff

Wird ein minderjähriges Kind in einer Unterhaltsklage durch das gemäß § 1685 und § 1690 BGB zum Beistand bestellte Jugendamt vertreten, so ist dieses im Prozeß ordnungsgemäß vertreten, wenn der Beamte oder Angestellte des Jugendamtes handelt, dem gemäß § 46 und § 37 S. 2 JWG die Ausübung der Aufgaben des Beistandes übertragen ist.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 1. Februar 1985 - 8 WF 10/85
FamRZ 1985, 641 = DAVorm 1985, 820 = JMBl NW 1985, 161

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Unerlaubte Handlungen; Unfalltod der Mutter; Schadensersatzanspruch in Höhe der Heimkosten.
BGB §§ 823, 844; PflVG § 3; JWG § 82; BSHG §§ 82, 91; StVG § 18

1. Ist wegen des Unfalltodes einer Mutter die Unterbringung ihrer Kinder in einem Kinderheim unbedingt erforderlich, so haben die Kinder gegen den Schädiger einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Heimkosten abzüglich anzurechnenden Barunterhalts.
2. Der Jugendhilfeträger, der die Heimkosten trägt, kann den Schadenersatzanspruch der Kinder nach Überleitung bis zu der Höhe seiner Aufwendungen gegen den Schädiger geltend machen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. Februar 1985 - 14 U 189/84
VersR 1985, 698

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Bemessung des nachehelichen Unterhalts; Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens; Ansatz der Vergütung für Überstunden.
BGB § 1578

1. Die Vergütung für Überstunden ist grundsätzlich in voller Höhe dem Einkommen des Unterhaltsschuldners hinzuzurechnen, wenn die Überstunden nur in geringem Umfang anfallen, oder wenn die Überstunden in dem geleisteten Ausmaße in dem betreffenden Beruf üblich sind. Nur bei Überstundenvergütungen, die aus einer an sich nicht zumutbaren erheblichen, unüblichen Mehrarbeit resultieren, kann es im Einzelfall gerechtfertigt sein, von einer vollen Anrechnung dieser Einkünfte abzusehen.
2. Der Senat sieht in der Regel bei Arbeitnehmern eine Überstunde pro Tag als zumutbar an.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Februar 1985 - 5 UF 137/84

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Bedarf der geschiedenen Ehefrau; Erwerbsobliegenheit trotz der Pflege eines alten Elternteils des Unterhaltsgläubigers.
BGB § 1577

Die Pflege der alten Schwiegermutter des geschiedenen Ehemannes durch die geschiedene Ehefrau, wodurch diese praktisch weitgehend an der Ausübung einer regelmäßigen zeitlich länger ausgedehnten Erwerbstätigkeit gehindert ist, ist zwar aus moralischer Sicht hoch anzuerkennen, kann sie jedoch dem geschiedenen Ehemann nicht entgegenhalten werden: Das würde in der Konsequenz dazu führen, daß dieser seiner Schwiegermutter indirekt - gesetzlich nicht geschuldeten - Unterhalt leisten müßte.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Februar 1985 - 9 UF 275/84

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Unterhaltsrecht; Legalzessionen; Geltendmachung von Auskunftsansprüchen des Sozialleistungsträgers nach Überleitung von Unterhaltsansprüchen.
BGB § 1605 BGB; BSHG §§ 90, 91, 116

1. Besteht ein sozialrechtlicher Auskunftsanspruch, so ist dieser durch Verwaltungsakt geltend zu machen.
2. Ein Wahlrecht des Kostenträgers der Sozialleistung zwischen der Geltendmachung des sozialrechtlichen Auskunftsanspruchs gemäß § 116 BSHG und des unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruchs gemäß § 1605 BGB besteht nicht.
3. Zu dem Unterschied der Auskunftspflichten gemäß § 1605 BGB und § 116 Abs. 1 BSHG.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. Februar 1985 - 2 UF 141/84
FamRZ 1985, 734

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Prozeßkostenhilfe; keine Bewilligung für eine nicht mehr beabsichtigte Klage.
ZPO § 114

Für eine beabsichtigte Klage kann Prozeßkostenhilfe grundsätzlich nicht mehr bewilligt werden, wenn die Erhebung der Klage in dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Prozeßkostenhilfe nicht mehr beabsichtigt ist.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 26. Februar 1985 - 5 WF 28/84
JurBüro 1986, 286

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Jugendschutzrecht; Sorgfaltspflichten eines Gewerbetreibenden bei Abgabe von Branntwein an Jugendliche.
JSchÖG §§ 1, 3, 14

1. Der Gewerbebetreibende hat vor der Abgabe von Branntwein oder überwiegend branntweinhaltigen Genußmitteln sorgfältig zu prüfen, ob sich aus dem Aussehen oder Auftreten des - jungen - Kunden Bedenken hinsichtlich des erforderlichen Alters von mindestens 18 Jahren ergeben.
2. Sofern er sich hierüber keine zuverlässige Gewißheit verschaffen kann, muß er von dem ihm angetragenen Abschluß des Geschäfts Abstand nehmen, da er sich sonst - möglicherweise - dem Vorwurf der Fahrlässigkeit aussetzt.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 27. Februar 1985 - 5 Ss (OWi) 409/84
GewArch 1985, 202

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