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Entscheidungen OLG Koblenz 07/1985 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Koblenz 07/1985



Versorgungsausgleich; Anwartschaften auf Abgeordnetenversorgung in Rheinland-Pfalz; Quasisplitting.
BGB §§ 1587, 1587a

Hat ein Abgeordneter am Ende der Ehezeit dem Landtag Rheinland-Pfalz noch keine acht Jahre angehört, und somit noch keine Anwartschaft auf Altersversorgung als Abgeordneter erworben, so ist er im Versorgungsausgleich so zu behandeln, als ob er bei einem Ausscheiden aus dem Landtag in dem Zeitpunkt des Ehezeitendes die Anrechnung der Zeit seiner Mitgliedschaft im Landtag als Dienstzeit im Sinne des Besoldungsrechts und der Versorgungsrechte der Beamten und Richter beantragt hätte.

OLG Koblenz, Beschluß vom 12. Juli 1985 - 13 UF 679/84
FamRZ 1986, 172

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Zählkindvorteil; Heranziehung des Zählkindvorteils zur Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber den Zählkindern.
BGB §§ 1602, 1603

1. Der Grundsatz, wonach der sogenannte Zählkindvorteil, der durch Kinder aus verschiedenen Ehen entsteht, Bestandteil des für die weiteren Kinder gewährten Kindergeldes ist (vgl. BGH FamRZ 1981, 650 = BGHF 2, 586), erleidet dann eine Ausnahme, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil den Zählkindvorteil in Anspruch nimmt, aber an die Kinder aus früherer Ehe keine Unterhaltsleistungen erbringt.
2. In diesen Fällen ist der Zählkindvorteil zu der Erfüllung der Unterhaltsverpflichtungen eines Elternteils unmittelbar heranzuziehen, wenn und soweit dessen notwendiger Unterhaltsbedarf (Selbstbehalt) wie auch der Unterhalt derjenigen Kinder, für die er das staatliche Kindergeld erhält, sichergestellt ist.

OLG Koblenz, Urteil vom 16. Juli 1985 - 15 UF 55/85
FamRZ 1986, 294

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