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Entscheidungen OLG Düsseldorf 08/1985 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Düsseldorf 08/1985



Prozeßkostenhilfe; Bewilligung für eine Klage auf Anfechtung eines Vaterschaftsanerkenntnisses.
BGB § 1600g; ZPO §§ 114, 640

Zu der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf Anfechtung eines Vaterschaftsanerkenntnisses (§ 1600g BGB) genügt es, wenn der Antragsteller behauptet, daß das Kind nicht von ihm abstamme, und mit ihm keinerlei Ähnlichkeit besitze.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 7. August 1985 - 3 W 222/85
FamRZ 1985, 1275

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Leistungsfähigkeit; Pfändungsfreigrenze; Erwerbsobliegenheit; hohe Schulden bei unpfändbarem Nettoeinkommen; fiktives Einkommen; Mangelfall.
BGB §§ 1569, 1570; ZPO § 850c

Zu der Frage, inwieweit ein Unterhaltsschuldner, für dessen sonstige Gläubiger nach der Tabelle zu § 850c ZPO kein pfändungsfreier Betrag verbleibt, mit unterhaltsrechtlicher Wirkung sein den Selbstbehalt übersteigendes anrechenbares Einkommen zur Schuldentilgung verwenden darf.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 21. August 1985 - 10 WF 16/85
FamRZ 1986, 65

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Ermittlung des gesamten Lebensbedarfs bei trennungsbedingten Veränderungen; Anrechnungs- und Differenzmethode.
BGB §§ 1573, 1578

1. Die sogenannte Anrechnungsmethode und die sogenannte Differenzmethode sind nicht als verschiedene Berechnungsmöglichkeiten zu verstehen, die zu verschiedenen Ergebnissen führen können; vielmehr ergänzen sie einander bei der Ermittlung des geschuldeten Unterhalts.
2. Zu der Ermittlung des vollen Unterhaltsbedarfs im Sinne des § 1578 Abs. 1 BGB.
3. Bei der Ermittlung des Lebensbedarfs gemäß § 1578 Abs. 1 BGB bleiben trennungsbedingte Veränderungen grundsätzlich außer Betracht.
4. Bestimmt sich der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 BGB nur nach dem Einkommen des während der Ehe allein berufstätigen Ehemannes, so ist der Ermittlung des Lebensbedarfs eines Ehegatten die Hälfte des zur Verfügung stehenden Einkommens zugrunde zu legen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. August 1985 - 5 UF 42/85
FamRZ 1985, 1262 = NJW-RR 1986, 436

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Regelsatz für Studenten; Vorauszahlungen im Rahmen der Ausbildungsförderung; einstweilige Verfügung auf Notbedarf; Ausbildungsförderung nach dem BAföG.
BGB §§ 1601, 1610; ZPO §§ 935, 940; BAföG §§ 36, 37

1. Erhält ein Student Vorauszahlungen gemäß § 36 BAföG, so besteht kein Grund für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung auf Zahlung von Notunterhalt durch die Eltern.
2. Der Notbedarf eines Studenten kann unter den Regelsätzen der Düsseldorfer Tabelle liegen.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 22. August 1985 - 3 UF 15/85
FamRZ 1986, 78

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes für ein Arrestverfahren in Unterhaltssachen.
ZPO § 3; GKG § 17

Der Streitwert für ein Arrestverfahren in Unterhaltssachen wird auch dann durch § 17 Abs. 1 S. 1 GKG begrenzt, wenn mehr als ein Jahresbetrag des Unterhalts gesichert werden soll (hier: Sicherung eines Fünf-Jahres-Betrages).

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 22. August 1985 - 3 WF 137/85
FamRZ 1985, 1155

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Verfahrensrecht; kein Rechtsschutzinteressebedürfnis für negative Feststellungsklage gegenüber einer einstweiligen Anordnung bei Anhängigkeit einer Leistungsklage; Einstellung entsprechend § 769 ZPO.
ZPO §§ 256, 769

Zu der Frage des Rechtsschutzinteresses für eine negative Feststellungsklage trotz anhängiger Leistungsklage, wenn damit die Möglichkeit einer Einstellung entsprechend § 769 ZPO eröffnet werden soll.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. August 1985 - 3 UF 209/84
FamRZ 1985, 1149

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