Entscheidungen OLG Stuttgart 01/1985
BRAGO §§ 19, 23
In Verfahren nach § 19 BRAGO kann die Vergleichsgebühr für den Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs festgesetzt werden, wenn der Rechtsanwalt im Rahmen seines Prozeßführungsauftrages an dessen Abschluß mitgewirkt hat.
OLG Stuttgart, Beschluß vom 10. Januar 1985 - 8 WF 91/84
JurBüro 1985, 871 = Justiz 1985, 347 [Ls]
Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Bemessung des Lebensbedarfs; unmittelbar bevorstehendes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben im Zeitpunkt der Scheidung; Zinserträge als Einkommen iSv § 1577 Abs. 1 BGB; Ausgleich des inflationsbedingten Wertverlustes des Kapitals.
BGB §§ 1577, 1578; ZPO §§ 307, 314
1. Stehen das Ausscheiden eines Ehegatten aus dem Erwerbsleben und der Bezug von Altersruhegeld in dem Zeitpunkt der Scheidung unmittelbar bevor, so ist für die Bedarfsbemessung (§ 1578 BGB) von den Renteneinkünften auszugehen.
2. Zu der Verpflichtung des Berechtigten, den Stamm seines Vermögens zu verwerten.
3. Der zu dem Ausgleich des inflationsbedingten Wertverlustes des Kapitals erforderliche Teil der Zinsen, die der Berechtigte aus seinem Vermögen zieht oder ziehen kann, ist nicht als Einkommen im Sinne von § 1577 Abs. 1 BGB bedürftigkeitsmindernd anzurechnen, soweit der Berechtigte den Vermögensstamm nicht für seinen Unterhalt zu verwerten braucht.
OLG Stuttgart, Urteil vom 15. Januar 1985 - 17 UF 384/84
FamRZ 1985, 607
Versorgungsausgleich; Anwartschaften des Ehemannes als Zeitsoldat und bei Eheende als Beamter auf Widerruf.
BGB §§ 1587a, 1587b; RVO § 1304b; AVG § 83b; VA-ErstV §§ 1 ff
1. Zu der Durchführung des Versorgungsausgleichs, wenn der ausgleichspflichtige Ehemann während der Ehezeit Soldat auf Zeit, und bei Ende der Ehezeit Beamter auf Widerruf war.
2. Sind mit den Anwartschaften des Ehemannes aus seinen Tätigkeiten als Zeitsoldat und als Widerrufsbeamter Anwartschaften der Ehefrau aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu verrechnen, so hat eine anteilige Kürzung der ausgleichspflichtigen Anwartschaften zu erfolgen.
OLG Stuttgart, Beschluß vom 28. Januar 1985 - 15 UF 552/84
FamRZ 1985, 1267
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