Entscheidungen OLG Hamburg 04/1985
BGB § 1612a; ZPO §§ 323, 641l
1. Eine Abänderungsklage des Kindes gegen seinen Vater ist auch dann zulässig, wenn der im Vereinfachten Verfahren der §§ 641l ff ZPO erreichbare erhöhte Gesamtunterhaltsbetrag bei individueller Anpassung um weniger als 10% überschritten wird: Der Unterschied zwischen der in dem Vereinfachten Verfahren erzielbaren Erhöhungssumme und der bei individueller Anpassung in Frage kommenden Erhöhungssumme muß wesentlich sein.
2. Auch eine Mehrforderung in Höhe von 20 DM monatlich kann »wesentlich« im Sinne von § 323 Abs. 5 ZPO sein.
OLG Hamburg, Beschluß vom 10. April 1985 - 2 WF 45/85
FamRZ 1985, 729
Kosten und Gebühren; Rechtsanwaltsgebühren; Beweisgebühr bei Parteianhörung in Ehesachen.
ZPO §§ 141, 613; BRAGO §§ 31, 123
1. Eine Parteianhörung nach § 613 ZPO liegt vor, wenn das Gericht sich von den Parteien und ihrer Scheidungsabsicht einen persönlichen Eindruck verschafft. Das gilt in besonderem Maße, wenn einer der Beteiligten nicht anwaltlich vertreten ist.
2. Unerheblich ist, wie das Familiengericht die Anhörung nachträglich rechtlich bewertet.
OLG Hamburg, Beschluß vom 18. April 1985 - 15 WF 67/85
AnwBl 1985, 543
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