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Entscheidungen OLG Koblenz 06/1985 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Koblenz 06/1985



Versorgungsausgleich; abgetrenntes Verfahren über den Versorgungsausgleich; keine zwingende mündliche Verhandlung im ersten Rechtszug.
ZPO §§ 128, 628; FGG § 53b

1. In einem nach § 628 ZPO abgetrennten Verfahren über den Versorgungsausgleich ist auch im ersten Rechtszug eine mündliche Verhandlung nur durch die Sollvorschrift des § 53b Abs. 1 FGG vorgeschrieben.
2. Sie ist dann nicht geboten, wenn den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt, der Sachverhalt hinreichend aufgeklärt, und eine Vereinbarung der Parteien nicht zu erwarten ist.

OLG Koblenz, Beschluß vom 7. Juni 1985 - 13 UF 1429/84
FamRZ 1985, 1144 = NJW-RR 1986, 306

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Kosten und Gebühren; Rechtsanwaltsgebühren; Geschäfts- und Besprechungsgebühr für die Vorbereitung eines gerichtlich protokollierten Scheidungsfolgenvergleichs.
BRAGO §§ 23, 32, 118

1. Ist ein Rechtsanwalt mit der Durchführung des Scheidungsverfahrens beauftragt worden, so umfaßt die Mandatierung von vornherein auch die gerichtliche Geltendmachung und die - bei vergleichsweiser Regelung - gerichtliche Protokollierung der Scheidungsfolgenregelungen.
2. Wenn sich die Parteien im Rahmen des Scheidungsverfahrens auf eine vergleichsweise Regelung der Scheidungsfolgen verständigen, fällt für den Rechtsanwalt, der den Scheidungsfolgenvergleich ausgearbeitet, mit dem gegnerischen Rechtsanwalt besprochen und gegebenenfalls geändert hat, keine Geschäfts- und Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO an.
3. Für die Entstehung der Gebühren des § 118 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO kommt es nicht darauf an, ob der Rechtsanwalt zunächst eine außergerichtliche Regelung beabsichtigt, sondern darauf, ob er zunächst nur Auftrag zu einer lediglich außergerichtlichen Regelung hatte, die auch außergerichtlich zum Erfolg geführt hat, und festgelegt worden ist.

OLG Koblenz, Urteil vom 28. Juni 1985 - 10 U 1257/84
VersR 1987, 207

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