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Entscheidungen OLG Stuttgart 02/1985 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Stuttgart 02/1985



Erbrecht; Vermächtnisanspruch; Verteilung der Pflichtteilslasten im Innenverhältnis.
BGB §§ 2318, 2320, 2324

1. § 2320 BGB soll auch die Verteilung der Pflichtteilslasten im Innenverhältnis zwischen anderen Nachlaßbeteiligten, also auch Vermächtnisnehmern, regeln.
2. Das Kürzungsrecht nach § 2318 Abs. 1 BGB kann durch ausdrückliche oder konkludente Erblasserbestimmung ausgeschlossen werden (§ 2324 BGB).
3. Ordnet ein Erblasser dennoch an, daß einem Vermächtnisnehmer ein Grundstück unentgeltlich übereignet werden soll, und daß mit seinem Todestag Nutzungen, Lasten und Gefahren auf den Vermächtnisnehmer übergehen sollen, so bedeutet dies, daß unabhängig von etwaigen Pflichtteilsansprüchen dem Vermächtnisnehmer das Eigentum an dem Grundstück ungeschmälert zukommen soll.

OLG Stuttgart, Urteil vom 7. Februar 1985 - 7 U 131/84
BWNotZ 1985, 88

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Neufestsetzung des Regelunterhalts; Dauer der Wirksamkeit eines im Vereinfachten Verfahren ergangenen Unterhaltsbeschlusses.
ZPO §§ 642b, 775

Der Wortlaut der Titelformulierung »neu festgesetzt« und die der Titulierung zugrundeliegende gesetzliche Regelung des § 642b ZPO lassen bei einer maßgeblichen Berücksichtigung des Zwecks des Verfahrens nach dieser Vorschrift eine Auslegung des Titels dergestalt als geboten erscheinen, daß der vorausgehende Vollstreckungstitel, insoweit der Zeitraum betroffen ist, der durch den neuen Vollstreckungstitel umfaßt wird, für zukünftige Vollstreckungsmaßnahmen seine Wirksamkeit verloren hat. In diesem Umfange ist der vorausgehende Vollstreckungstitel »aufgehoben« im Sinne des § 775 Nr. 1 ZPO.

OLG Stuttgart, Beschluß vom 8. Februar 1985 - 8 W 16/85
DAVorm 1985, 927 = Rpfleger 1985, 199 = Justiz 1985, 294

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Verfahrensrecht; Freiwillige Gerichtsbarkeit; Beschränkung der Akteneinsicht wegen Gefährdung des Kindeswohles.
FGG § 34

1. Eine Einschränkung des Rechts der an dem Verfahren beteiligten Mutter auf Akteneinsicht findet statt, wenn durch die Bekanntgabe der Identität der an dem Verfahren beteiligten Pflegeeltern eine Gefährdung des Kindeswohles zu besorgen ist.
2. Durch Verschweigen des Namens und Wohnsitzes der Pflegeeltern wird das Recht der Mutter auf Gehör in einem noch zu tolerierenden Maße beeinträchtigt.

OLG Stuttgart, Beschluß vom 13. Februar 1985 - 8 W 35/85
FamRZ 1985, 525 = Rpfleger 1985, 238 = Justiz 1985, 200 = DAVorm 1985, 727 [Ls]

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Unterhaltsrecht; familienrechtlicher Ausgleichsanspruch im Verhältnis unterhaltspflichtiger Eltern zueinander; Aufrechnungsverbot.
BGB §§ 394, 1606, 1607, 1608, 1615b; ZPO § 850b

Unter das Aufrechnungsverbot des § 394 BGB fallen auch familienrechtliche Ausgleichsansprüche im Verhältnis unterhaltspflichtiger Eltern zueinander; die Aufrechnung mit solchen Ansprüchen ist jedoch möglich.

OLG Stuttgart, Urteil vom 20. Februar 1985 - 16 UF 28/84
DAVorm 1985, 414

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